{"id":8316,"date":"2017-08-18T12:44:26","date_gmt":"2017-08-18T10:44:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8316"},"modified":"2017-08-18T12:44:26","modified_gmt":"2017-08-18T10:44:26","slug":"investmentsteuerreform-ganz-so-einfach-wirds-wohl-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/08\/18\/investmentsteuerreform-ganz-so-einfach-wirds-wohl-nicht\/","title":{"rendered":"Investmentsteuerreform \u2013 ganz so einfach wird\u2019s wohl nicht!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4469\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4469\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-4469\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"247\" \/><p id=\"caption-attachment-4469\" class=\"wp-caption-text\">RA Ronald Buge, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Investmentsteuerreform wirft ihre Schatten voraus: Am 01.01.2018 wird sie in Kraft treten. Man kann sie mit Fug und Recht als die tiefgreifendste Reform der Investmentbesteuerung seit langem bezeichnen. F\u00fchrt sie doch ein vollkommen neues Besteuerungssystem f\u00fcr Investmentfonds und ihre Anleger ein.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung war mit dem bisherigen Investmentsteuerrecht schon seit langem unzufrieden. Zu kompliziert sei es, zu missbrauchsanf\u00e4llig. Und auch europarechtlich bestanden Bedenken. Es sollte deshalb ein neues, einfacheres \u2013 und damit auch weniger missbrauchsanf\u00e4lliges \u2013 und nicht zuletzt auch europarechtskonformes Investmentsteuerrecht geschaffen werden.<!--more--><\/p>\n<p>Ob dies gelungen ist, muss die Zukunft zeigen. Zwar ist das Gesetz selbst vom Druckumfang her in der Tat etwas k\u00fcrzer geworden. Die vielfach pauschalierenden Regelungen gerade auch f\u00fcr die Publikumsfonds wirken auf den ersten Blick einfacher als das bisherige, recht komplexe System der eingeschr\u00e4nkten Transparenz.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat mittlerweile zwei Entw\u00fcrfe f\u00fcr ein BMF-Schreiben zur Konsultation an die Verb\u00e4nde der Investmentwirtschaft verschickt. Ferner gab es am 14.06.2017 ein erstes offizielles Verb\u00e4ndeanschreiben des BMF zu wichtigen Fragen des neuen Rechts, mit dem einige Punkte aus den genannten Entw\u00fcrfen \u201evorgezogen\u201c wurden. Obwohl insbesondere die Entw\u00fcrfe des BMF nur einen relativ kleinen Ausschnitt des neuen Rechts behandeln, umfassen sie mittlerweile schon \u00fcber 100 Druckseiten.<\/p>\n<p>Ganz so einfach wird es also wohl nicht werden, und zwar nicht nur f\u00fcr die derzeit prim\u00e4r im Fokus stehenden gro\u00dfen offenen Publikumsfonds, sondern erst recht f\u00fcr Investmentfonds, die sich an institutionelle Anleger wenden und eher in alternative Anlagen investieren. Diese Fonds k\u00f6nnen h\u00e4ufig aufgrund ihrer Anlagestrategie nicht s\u00e4mtliche Voraussetzungen f\u00fcr einen Spezialfonds nach neuem Recht erf\u00fcllen und unterliegen daher den gleichen Regeln wie Publikumsfonds. Gerade hier liegt aber noch einiges im Argen.<\/p>\n<p>Das neue Recht sieht u.a. Teilfreistellungen f\u00fcr Anleger bestimmter Fondstypen vor. Das bedeutet, dass die Eink\u00fcnfte, die Anleger aus diesen Fonds erzielen zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei gestellt werden. Von Interesse ist dabei vor allem die Teilfreistellung f\u00fcr sog. Aktien- und Mischfonds, die bis zu 80% betragen kann. Voraussetzung ist, dass der betreffende Fonds in sog. Kapitalbeteiligungen investiert.<\/p>\n<p>Kapitalbeteiligungen sind neben klassischen b\u00f6rsennotierten Aktien auch nicht b\u00f6rsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn diese Kapitalgesellschaften in ihrem Ans\u00e4ssigkeitsstaat einer Ertragsbesteuerung unterliegen (in Staaten au\u00dferhalb der EU und des EWR muss diese mindestens 15% betragen), ohne von dieser befreit zu sein.<\/p>\n<p>Nun investieren Fonds gerade im Bereich der alternativen Anlagen h\u00e4ufig nicht unmittelbar in derartige Kapitalbeteiligungen, sondern mittelbar \u00fcber weitere geschlossene (Ziel-)Fonds, die ihrerseits die Rechtsform von in- oder ausl\u00e4ndischen Personengesellschaften haben. W\u00e4hrend der erste Entwurf des BMF-Schreibens hier noch \u2013 dem Grundsatz der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft folgend \u2013 eine Durchschau gestattete, sollen nunmehr mittelbar \u00fcber Personengesellschaften gehaltene Kapitalbeteiligungen nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. F\u00fcr die genannten Fonds d\u00fcrfte es damit nahezu unm\u00f6glich werden, die Voraussetzungen f\u00fcr eine Teilfreistellung zu erf\u00fcllen. Die Ertr\u00e4ge aus derartigen Fonds w\u00e4ren somit voll steuerpflichtig.<\/p>\n<p>Ein weiteres Problem stellen Kapitalr\u00fcckzahlungen dar. Der Gesetzgeber hat sich im Zuge der Investmentsteuerreform bewusst daf\u00fcr entschieden, s\u00e4mtliche Aussch\u00fcttungen eines Investmentfonds, also ggf. auch Kapitalr\u00fcckzahlungen, als steuerpflichtigen Investmentertrag zu behandeln. Man sah Schwierigkeiten, im Massenverfahren Kapitalr\u00fcckzahlungen sachgerecht von \u201eechten\u201c Gewinnaussch\u00fcttungen abzugrenzen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist \u00fcbrigens auf etwas durchaus denkw\u00fcrdiges hinzuweisen: Der Gesetzgeber selbst hat in diesem Zusammenhang eine Gestaltungsempfehlung abgegeben. Wenn und soweit w\u00e4hrend der Laufzeit des Investmentfonds Kapital steuerneutral zur\u00fcckgef\u00fchrt werden soll, so soll dies im Wege der Anteilsr\u00fccknahme und nicht im Wege der Aussch\u00fcttung erfolgen. Bei der Anteilsr\u00fccknahme m\u00fcssen Anleger eines Investmentfonds nicht den gesamten R\u00fccknahmepreis, sondern nur die Differenz zwischen dem R\u00fccknahmepreis und ihren Anschaffungskosten versteuern. Damit sind im Ergebnis steuerneutrale Kapitalr\u00fcckzahlungen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die gesetzgeberische \u201eEmpfehlung\u201c setzt aber voraus, dass derartige Anteilsr\u00fccknahmen \u00fcberhaupt m\u00f6glich sind. In den meisten L\u00e4ndern, insbesondere auch in wichtigen Fondsjurisdiktionen wie Luxemburg oder Irland, sind Fonds typischerweise in der Lage Anteile ihrer Anleger zur\u00fcckzunehmen. In anderen L\u00e4ndern kann es hingegen durchaus denkbar sein, dass derartige Anteilsr\u00fccknahmen nach dem lokalen Recht nicht m\u00f6glich sind. In diesen F\u00e4llen l\u00e4uft die gesetzgeberische \u201eEmpfehlung\u201c ins Leere. Ferner kann es auch denkbar sein, dass ein Fonds, der zwar Anteile zur\u00fccknehmen k\u00f6nnte, dies aufgrund seiner Anlagebedingungen nicht darf. Es ist nicht gesichert, dass deutsche Anleger, die in einen derartigen Fonds investieren wollen, durchsetzen k\u00f6nnen, dass die Anlagebedingungen dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass Anteilsr\u00fccknahmen vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Insgesamt zeigt sich, dass das neue Investmentsteuerrecht durchaus Chancen bietet, den Fondsstandort Deutschland auch steuerlich attraktiv zu machen. Weniger sch\u00f6n ist allerdings, wenn diese Chancen wie bei den Teilfreistellungen durch eine restriktive Praxis zunichte gemacht werden. Wenn es den politisch Verantwortlichen mit ihrem Bekenntnis zur St\u00e4rkung des Fondsstandorts wirklich ernst ist, m\u00fcssen sie auch f\u00fcr vern\u00fcnftige steuerliche Rahmenbedingungen sorgen. Das reformierte Investmentsteuergesetz bietet durchaus Ansatzpunkte f\u00fcr derartige Rahmenbedingungen. Es m\u00fcssen nun nur noch diese Verantwortlichen, namentlich auch die Finanzverwaltung, daf\u00fcr sorgen, dass das neue Investmentsteuerrecht eine Erfolgsgeschichte wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Investmentsteuerreform wirft ihre Schatten voraus: Am 01.01.2018 wird sie in Kraft treten. Man kann sie mit Fug und Recht als die tiefgreifendste Reform der Investmentbesteuerung seit langem bezeichnen. 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