{"id":8329,"date":"2017-09-27T17:29:58","date_gmt":"2017-09-27T15:29:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8329"},"modified":"2017-09-27T17:29:58","modified_gmt":"2017-09-27T15:29:58","slug":"bfh-schickt-sollbesteuerung-auf-den-pruefstand-des-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/09\/27\/bfh-schickt-sollbesteuerung-auf-den-pruefstand-des-eugh\/","title":{"rendered":"BFH schickt Sollbesteuerung auf den Pr\u00fcfstand des EuGH \u2013 Steuerentstehung erst bei F\u00e4lligkeit der Gegenleistung?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8144\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8144\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8144\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/12\/Helge_Jacobs-120x168.jpg\" alt=\"\" width=\"120\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/12\/Helge_Jacobs-120x168.jpg 120w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/12\/Helge_Jacobs-440x616.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/12\/Helge_Jacobs-214x300.jpg 214w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/12\/Helge_Jacobs.jpg 457w\" sizes=\"(max-width: 120px) 100vw, 120px\" \/><p id=\"caption-attachment-8144\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Helge Jacobs, Counsel bei Linklaters LLP, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit Beschluss vom 21.06.2017 (V R 51\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1250781\">DB 2017 S.\u00a02270<\/a>) hat der BFH dem EuGH Fragen zur Sollbesteuerung vorgelegt, deren Beantwortung Unternehmern Liquidit\u00e4tsvorteile bringen k\u00f6nnen, die ihre Leistungen vorfinanzieren. Der BFH zweifelt nunmehr, ob es Aufgabe des Steuereinnehmers sein kann, die Umsatzsteuer nicht nur einzusammeln, sondern auch (\u00fcber Jahre) vorzufinanzieren. Der BFH m\u00f6chte offensichtlich der Belastungsidee (Steuertr\u00e4ger ist der Konsument, nicht der Unternehmer!) zum Durchbruch verhelfen, und \u201eformale Besteuerungstechnik\u201c zur\u00fccktreten lassen. Im Ergebnis k\u00f6nnte das Unternehmer deutlich entlasten.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die Umsatzsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Die Umsatzsteuer soll als allgemeine, zum Preis der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer den Konsum der Endverbraucher belasten und f\u00fcr Unternehmer belastungsneutral sein. Die Steuer wird auf jeder Umsatzstufe (von der Produktion, dem Gro\u00dfhandel bis zur Einzelhandelsstufe hinunter) erhoben. Um Belastungsneutralit\u00e4t f\u00fcr Unternehmer zu gew\u00e4hrleisten, soll sich der Steuerpflichtige zum einen von der Steuer auf Eingangsleistungen \u00fcber den Vorsteuerabzug entlasten k\u00f6nnen. Zum anderen soll der Steuerpflichtige Umsatzsteuer am Markt einsammeln, wenn sein Vertragspartner sich bei ihm mit (Verbrauchs-)G\u00fctern eindeckt und so seinerseits Einkommen verwendet. Der Staat nimmt so die Unternehmer als Steuereinnehmer f\u00fcr Rechnung des Staates und im Interesse der Staatskasse in die Pflicht.<\/p>\n<p><strong>Besteuerungstechnik: Grundsatz der Sollbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kn\u00fcpft das Gesetz f\u00fcr die Steuerentstehung nur ausnahmsweise an die Zahlung der Gegenleistung (sog. \u201eIstbesteuerung\u201c), im Regelfall aber an den Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Die in der Buchhaltung erfassten Informationen \u00fcber die Forderungsentstehung bilden regelm\u00e4\u00dfig eine verl\u00e4ssliche Grundlage f\u00fcr die Steueranmeldung. Diese Ankn\u00fcpfung ist nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmer \u2013 wie im Regelfall \u2013 zeitnah verg\u00fctet wird.<\/p>\n<p><strong>Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den Steuereinnehmer?<\/strong><\/p>\n<p>Was aber, wenn der Unternehmer f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit, mitunter Jahre, auf die Verg\u00fctung warten muss, entweder weil der F\u00e4lligkeitszeitpunkt hinausgeschoben oder aber die Zahlung an einen Bedingungseintritt gekn\u00fcpft ist?<\/p>\n<p>Der Wortlaut des nationalen Umsatzsteuergesetzes (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG) wie auch der Text der einschl\u00e4gigen Vorschrift der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 63 MwStSystRL) sehen auch dann grunds\u00e4tzlich vor, dass die Steuer mit Leistungserbringung entsteht. Der BFH fragt nun den EuGH, ob der Wortlaut nicht zu weit geraten sein k\u00f6nnte und die \u201eF\u00e4lligkeit der Verg\u00fctung\u201c bzw. die \u201eUnbedingtheit des Zahlungsanspruchs\u201c in die Norm \u201ehineinzulesen sei\u201c. Das h\u00e4tte f\u00fcr F\u00e4lle des Ratenkaufs weitreichende Folgen: Hier m\u00fcssen Unternehmer gegenw\u00e4rtig die Steuer auf den vollen Kaufpreis bereits im Monat der Lieferung anmelden und abf\u00fchren, obwohl sie erst zeitlich gestreckt, mitunter \u00fcber Jahre, mit dem Zufluss des Kaufpreises rechnen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der BFH erkennt, dass der EuGH Schwierigkeiten haben k\u00f6nnte, dem in dieser Frage zum Ausdruck kommenden Vorschlag f\u00fcr eine entsprechende Rechtsfortbildung zu folgen. Der V. Senat fragt daher weiter, ob nicht bereits aus dem sog. \u201eGrundsatz der Proportionalit\u00e4t\u201c (Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL), nach dem die Mehrwertsteuer eine zum Preis der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen \u201egenau\u201c proportionale Verbrauchsteuer sei, abzuleiten sei, dass der Teil der Gegenleistung, der von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4nge, nicht Teil der Gegenleistung im Zeitpunkt der Leistungserbringung sein k\u00f6nne. Alternativ solle sich dies auch aus Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (EUGrdRCh) ableiten lassen: Sowohl Unternehmer, die nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) als auch Unternehmer, die nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) zur Steueranmeldung verpflichtet seien, m\u00fcssten (indirekt) Steuern f\u00fcr den Fiskus erheben. Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen (Ankn\u00fcpfung an Buchhaltungsinformationen) rechtfertigen es nicht, den der Sollbesteuerung unterliegenden Unternehmer mitunter \u00fcber Jahre Umsatzsteuer vorfinanzieren zu lassen und so im Vergleich zu einem Unternehmer, der nach vereinnahmten Entgelten besteuert wird, schlechter zu stellen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bem\u00fcht der BFH auch noch Art. 90 MwStSystRL (Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage bei Uneinbringlichkeit u.\u00e4.). \u00a7 17 UStG hat der BFH schon als Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Steuerminderung bei mangelnder Durchsetzbarkeit der (anteiligen) Verg\u00fctung wegen Vereinbarung eines \u201eGew\u00e4hrleistungseinbehalts\u201c herangezogen (vgl. BFH vom 24.10.2013 \u2013 V R 31\/12, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0648883\">DB 2014 S.\u00a0280<\/a>): Auch in diesen F\u00e4llen muss der Unternehmer die Umsatzsteuer teilweise \u00fcber mehrere Jahre vorfinanzieren. Zweifel, ob der Wortlaut des Art. 90 MwStSystRL (\u201eNichtbezahlung <em>nach<\/em> Bewirkung des Umsatzes\u201c) den Ansatz einer niedrigeren Steuer bereits im Zeitpunkt der vermeintlichen Steuerentstehung bei Leistungserbringung zul\u00e4sst, scheint der BFH mit dieser Vorlagefrage durch den EuGH ausr\u00e4umen lassen zu wollen.<\/p>\n<p><strong>Alle Augen ruhen auf dem EuGH<\/strong><\/p>\n<p>Man darf gespannt sein, wie der EuGH die Fragen des BFH beantworten wird. Hinzuweisen ist jedoch auf folgendes: Wer gegenw\u00e4rtig als Kunde von langen Zahlungszielen profitiert, d\u00fcrfte dann anders als heute nicht mehr zus\u00e4tzlich durch den Vorsteuerabzug durch den Fiskus entlastet werden. Sein Lieferant wird den vollen Steuerbetrag nicht mehr sogleich abrechnen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 21.06.2017 (V R 51\/16, DB 2017 S.\u00a02270) hat der BFH dem EuGH Fragen zur Sollbesteuerung vorgelegt, deren Beantwortung Unternehmern Liquidit\u00e4tsvorteile bringen k\u00f6nnen, die ihre Leistungen vorfinanzieren. 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