{"id":8341,"date":"2017-10-09T10:39:51","date_gmt":"2017-10-09T08:39:51","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8341"},"modified":"2017-10-09T10:39:51","modified_gmt":"2017-10-09T08:39:51","slug":"ausschluss-einer-strafbefreienden-selbstanzeige-bei-tatentdeckung-durch-auslaendische-behoerden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/10\/09\/ausschluss-einer-strafbefreienden-selbstanzeige-bei-tatentdeckung-durch-auslaendische-behoerden\/","title":{"rendered":"Ausschluss einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Tatentdeckung durch ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8048\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8048\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8048\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/08\/Francis-B.-El-Mourabit_NEU-120x168.jpg\" alt=\"\" width=\"120\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/08\/Francis-B.-El-Mourabit_NEU-120x168.jpg 120w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/08\/Francis-B.-El-Mourabit_NEU-440x616.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/08\/Francis-B.-El-Mourabit_NEU-768x1075.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/08\/Francis-B.-El-Mourabit_NEU-755x1057.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/08\/Francis-B.-El-Mourabit_NEU-214x300.jpg 214w\" sizes=\"(max-width: 120px) 100vw, 120px\" \/><p id=\"caption-attachment-8048\" class=\"wp-caption-text\">RA Francis B. El Mourabit, LL.M., Straf-verteidiger und Unternehmens-vertreter bei VBB Rechtsanw\u00e4lte, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Eine strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn eine der Steuerstraftaten ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der T\u00e4ter dies wusste oder bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage damit rechnen musste. Mit Urteil vom 09.05.2017 hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen ist, wenn eine Steuerquelle durch eine ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rde entdeckt wurde (BGH vom 09.05.2017 \u2013 1 StR 265\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1243072\">RS1243072<\/a> = BB 2017 S.\u00a01931; vgl. hierzu <em>Wulf<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1247839\">DB1247839<\/a>). Das Urteil betraf den von der Presse mit gro\u00dfem Interesse verfolgten Fall eines R\u00fcstungsgesch\u00e4fts des deutschen R\u00fcstungskonzerns Krauss-Maffei Wegmann (KMW) mit dem griechischen Staat.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Urteil des BGH vom 09.05.2017<\/strong><\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erhielt der Angeklagte, ein leitender Angestellter des deutschen R\u00fcstungsunternehmens, auf seinem Schweizer Bankkonto R\u00fcckverg\u00fctungen von einem befreundeten Vertreter aus zuvor von dem R\u00fcstungsunternehmen an den Vertreter gezahlten Provisionen. Diese R\u00fcckverg\u00fctungen erhielt der Angeklagte als sog. verdeckte Provision f\u00fcr seine Mitwirkung am erfolgreichen Verkauf von Panzerhaubitzen durch das R\u00fcstungsunternehmen an den griechischen Staat unter Einbindung des Vertreters. Der in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Angeklagte deklarierte weder den Erhalt der R\u00fcckverg\u00fctungen noch die daraus resultierenden Kapitalertr\u00e4ge gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden im Rahmen der ma\u00dfgeblichen Einkommensteuererkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Am 31.12.2013 wurde der Vertreter in Griechenland wegen des Vorwurfs der Bestechung von Entscheidungstr\u00e4gern im Zusammenhang mit dem Panzerhaubitzen-Deal festgenommen und anschlie\u00dfend vernommen. Im Rahmen der Vernehmung machte der Vertreter gegen\u00fcber den griechischen Beh\u00f6rden Angaben zu den R\u00fcckverg\u00fctungszahlungen an den Angeklagten. Zu diesem Zeitpunkt waren die griechischen Beh\u00f6rden zudem im Besitz der Kontoausz\u00fcge des Vertreters, welche die R\u00fcckverg\u00fctungen an den Angeklagten belegten. Am 06.01.2014 gab der Angeklagte eine Selbstanzeige i.S.d. \u00a7 371 Abs. 1 AO gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde ab.<\/p>\n<p><strong>Tatentdeckung durch ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des BGH war die Selbstanzeige des Angeklagten aufgrund des Sperrgrundes aus \u00a7 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO unwirksam (BGH vom 09.05.2017 \u2013 1 StR 265\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1243072\">RS1243072<\/a> = BB 2017 S.\u00a01931, Tz. 28 ff.). Der BGH f\u00fchrte hierzu aus, dass eine Steuerhinterziehung nicht nur durch die Finanzbeh\u00f6rden oder Strafverfolgungsbeh\u00f6rden entdeckt werden k\u00f6nne, sondern grunds\u00e4tzlich durch jedermann. Denn eine Steuerstraftat sei nicht erst bei einem Abgleich mit der ma\u00dfgeblichen Steuererkl\u00e4rung entdeckt, sondern bereits dann, wenn nach kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat nahe liege und bei vorl\u00e4ufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des T\u00e4ters gegeben sei. Somit k\u00e4men als Tatentdecker i.S.d. \u00a7\u00a0371 Abs.\u00a02 Satz 1 Nr.\u00a02 AO auch Angeh\u00f6rige ausl\u00e4ndischer Beh\u00f6rden in Betracht, wenn der betreffende Staat aufgrund bestehender Abkommen internationale Rechtshilfe leiste. Dabei sei f\u00fcr die Beurteilung, ob mit der Weitergabe der Informationen an deutsche Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zu rechnen ist, die Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegew\u00e4hrung ma\u00dfgeblich. Dies h\u00e4nge wiederum davon ab, wie die jeweilige Praxis des betroffenen Staates bei der Rechtshilfe in Fiskalangelegenheiten ausgestaltet sei. Im konkreten Fall sei es f\u00fcr die griechischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden nach kriminalistischer Erfahrung aufgrund der Einlassung des Vertreters sowie der vorliegenden Kontoausz\u00fcge naheliegend gewesen, dass die R\u00fcckverg\u00fctungen und die Kapitalertr\u00e4ge nicht gegen\u00fcber den deutschen Finanzbeh\u00f6rden erkl\u00e4rt worden seien. Zudem habe der Angeklagte aufgrund des gro\u00dfen Medieninteresses damit rechnen m\u00fcssen, dass die gewonnenen Erkenntnisse an die deutschen Ermittlungsbeh\u00f6rden auf deren Ersuchen weitergeleitet w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>Stellungnahme<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend nach der fr\u00fcher herrschenden Lehre eine Tatentdeckung erst dann anzunehmen war, wenn der Abgleich mit den Steuererkl\u00e4rungen des Steuerpflichtigen ergab, dass die Steuerquelle nicht oder unvollst\u00e4ndig angegeben wurde (vgl. <em>Kohler<\/em>, in: M\u00fcnchener Kommentar, \u00a7 371 AO Rn. 262 m.w.N.), vertritt der BGH vorliegend in Fortf\u00fchrung eines Beschlusses vom 20.05.2010 (BGH vom 20.05.2010 \u2013 1 StR 577\/09, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1005409\">RS1005409<\/a> = DStR\u00a02010 S.\u00a01133) die Auffassung, dass kein vorheriger Abgleich mit den Steuererkl\u00e4rungen erforderlich sei. Vielmehr sei bereits die Annahme einer Steuerstraftat \u201enach kriminalistischer Erfahrung\u201c ausreichend, um von einer Tatentdeckung auszugehen. Damit er\u00f6ffnet der BGH die M\u00f6glichkeit einer Tatentdeckung i.S.d. \u00a7 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO durch ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden. Diese extensive Auslegung ist in gesetzessystematischer Hinsicht kritisch zu sehen, da der Sperrgrund des \u00a7 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO trotz seines Charakters als Ausnahmevorschrift zu Lasten des Steuerpflichtigen erweiternd ausgelegt wird und die Auffassung keine rechtssichere Bestimmung des Entdeckungszeitpunkts zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Bei einer Vielzahl von vergleichbaren F\u00e4llen verbleibt jedoch trotz der Auffassung des BGH ein Verteidigungspotenzial. Denn zum einen bekr\u00e4ftigt der BGH in der vorliegenden Entscheidung zumindest, dass die Entdeckung einer Steuerquelle f\u00fcr sich allein noch keine Tatentdeckung darstellt, sondern vielmehr weitere Umst\u00e4nde hinzutreten m\u00fcssen, die nach kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat nahe legen. Zum anderen setzt \u00a7\u00a0371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nicht nur die Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegew\u00e4hrung voraus, sondern erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut zus\u00e4tzlich, dass der T\u00e4ter Kenntnis hiervon hatte oder damit rechnen musste. W\u00e4hrend dies im vorliegenden Fall aufgrund des gro\u00dfen Medieninteresses und der besonderen Tragweite des Falles durch das erkennende Gericht ohne eine tiefergehende Begr\u00fcndung angenommen wurde, wird man in einer Vielzahl von F\u00e4llen dem T\u00e4ter nicht einfach unterstellen k\u00f6nnen, dass er mit der Rechtshilfegew\u00e4hrung rechnen musste, zumal die Wahrscheinlichkeitsprognose auch Kenntnisse von den diffizilen und komplexen gesetzlichen Vorgaben der internationalen Rechtshilfeabkommen voraussetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn eine der Steuerstraftaten ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der T\u00e4ter dies wusste oder bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage damit rechnen musste. 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