{"id":8357,"date":"2017-10-18T15:25:16","date_gmt":"2017-10-18T13:25:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8357"},"modified":"2017-10-19T16:55:32","modified_gmt":"2017-10-19T14:55:32","slug":"gewerbesteuerliche-unternehmensidentitaet-im-fall-der-betriebseinbringung-durch-eine-kapitalgesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/10\/18\/gewerbesteuerliche-unternehmensidentitaet-im-fall-der-betriebseinbringung-durch-eine-kapitalgesellschaft\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerliche Unternehmensidentit\u00e4t im Fall der Betriebseinbringung durch eine Kapitalgesellschaft"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8121\" style=\"width: 169px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8121\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8121\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/11\/Matyschok_Delia-159x168.jpg\" alt=\"\" width=\"159\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/11\/Matyschok_Delia-159x168.jpg 159w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/11\/Matyschok_Delia-440x464.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/11\/Matyschok_Delia-768x811.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/11\/Matyschok_Delia-755x797.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/11\/Matyschok_Delia-284x300.jpg 284w\" sizes=\"(max-width: 159px) 100vw, 159px\" \/><p id=\"caption-attachment-8121\" class=\"wp-caption-text\">RA Delia Maria Palenker, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Das gewerbesteuerliche Schicksal vortragsf\u00e4higer Gewerbeverluste ist seit L\u00e4ngerem f\u00fcr die Konstellation umstritten, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb in eine gewerbliche Personengesellschaft einbringt. Anfang des Jahres hat sich mit dem FG Baden-W\u00fcrttemberg erstmals auch die Rechtsprechung zu der Kontroverse ge\u00e4u\u00dfert (Urteil vom 30.01.2017 \u2013 10 K 3703\/14, EFG 2017 S. 1604 ff.). Die aktuell gegen die Entscheidung beim BFH anh\u00e4ngige Revision (I R 35\/17) verspricht in absehbarer Zeit h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung f\u00fcr den Rechtsanwender.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verlustabzug nach \u00a7 10a GewStG?<\/strong><\/p>\n<p>Dreh- und Angelpunkt der praxisrelevanten Frage ist \u00a7\u00a010a GewStG. Die Vorschrift erm\u00f6glicht den abschnitts\u00fcbergreifenden Verlustabzug, indem der ma\u00dfgebliche Gewerbeertrag eines Erhebungszeitraums um die Gewerbeverluste aus vorangegangenen Perioden (bis zu einem bestimmten H\u00f6chstbetrag, sog. Mindestbesteuerung) zu k\u00fcrzen ist, soweit letztere nicht bereits abgezogen wurden. Ein Steuerpflichtiger, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, muss nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Verluste allerdings zuvor in eigener Person erlitten haben \u2013 namentlich sowohl im Zeitpunkt der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (sog. Unternehmeridentit\u00e4t). Aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer wird als weiteres Kriterium die sog.\u00a0Unternehmensidentit\u00e4t abgeleitet. Sie verlangt die Identit\u00e4t des im Anrechnungsjahr bestehenden Gewerbebetriebs mit dem Gewerbebetrieb des Verlustentstehungsjahrs, da eine Verlustber\u00fccksichtigung zwischen verschiedenen Gewerbebetrieben bzw. Steuerobjekten ausscheidet. Wird ein Betrieb in eine Personengesellschaft eingebracht, muss dieser nach einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung daher tats\u00e4chlich fortgef\u00fchrt werden. Wichtige Fortf\u00fchrungsparameter sind insoweit die Art der Bet\u00e4tigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft sowie Umfang und Zusammensetzung des Aktivverm\u00f6gens.<\/p>\n<p>In Bezug auf die geforderte Unternehmensidentit\u00e4t werden unterschiedliche Anforderungen an Kapital- und Personengesellschaften gestellt. Unter Hinweis darauf, dass Kapitalgesellschaften \u2013 anders als Personengesellschaften \u2013 schon kraft Rechtsform sachlich gewerbesteuerpflichtig sind und ihre T\u00e4tigkeiten stets und in vollem Umfang als (ein) Gewerbebetrieb qualifizieren, hat diese Voraussetzung f\u00fcr den Fortbestand des Gewerbeverlusts grunds\u00e4tzlich keine Bedeutung.<\/p>\n<p>Beteiligt sich eine Kapitalgesellschaft indes an einer gewerblich t\u00e4tigen bzw. gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) und bringt sie ihren Betrieb mitsamt der entstandenen vortragsf\u00e4higen Gewerbeverluste in diese ein, ist fraglich, ob die Kapitalgesellschaft in ihrer neuen Eigenschaft als blo\u00dfe Mitunternehmerin die (ihr unver\u00e4ndert zuzurechnenden) Verluste nach den Kriterien des \u00a7\u00a010a GewStG mit einem positiven Gewerbeertrag der Personengesellschaft verrechnen kann. Auch im nachfolgend skizzierten Sachverhalt ist in diesem Zusammenhang insbesondere streitig, ob die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs aus Sicht der einbringenden Kapital- oder vielmehr aus der Warte der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft zu pr\u00fcfen sind.<\/p>\n<p><strong>Ausgangslage: Ausgliederung eines Gesch\u00e4ftsbetriebs auf Personengesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine vormals u.a. auf dem Gebiet der Hard- und Software-Entwicklung sowie dem Vertrieb von Produkten im Bereich Netzwerksicherheit t\u00e4tige Aktiengesellschaft (W-AG), gliederte im Jahr 2009 ihr gesamtes operatives Gesch\u00e4ft auf eine von ihr zu 100\u00a0% gehaltene GmbH &amp; Co. KG (W-KG) aus. Von der Ausgliederung zu Buchwerten waren mit Ausnahme einiger zur\u00fcckbehaltener Beteiligungen alle Aktiva und Passiva erfasst. Die W-AG fungierte in der Folge als reine Holdinggesellschaft, w\u00e4hrend die W-KG den ihr \u00fcbertragenen Betrieb unver\u00e4ndert fortf\u00fchrte. Die in die Kl\u00e4gerin formgewechselte W-AG machte sodann die Ber\u00fccksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags der W-AG bei der W-KG geltend.<\/p>\n<p><strong>Auffassung der Finanzverwaltung: Aus Sicht der Kapitalgesellschaft kein Verlust\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Gewerbeverlust infolge der Einbringung nicht auf die W-KG \u00fcbergegangen und folglich nicht mit dem positiven Gewerbeertrag der Gesellschaft zu verrechnen war. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der W-AG sei kraft Rechtsform ungeachtet dessen bestehen geblieben, dass sich ihre T\u00e4tigkeit durch den Betriebs\u00fcbergang fortan auf das Halten des Mitunternehmeranteils an der W-KG beschr\u00e4nkt habe. Der Gewerbeverlust k\u00f6nne daher auf Ebene der Kapitalgesellschaft weiter vorgetragen und \u2013 zumindest dem Grunde nach \u2013 mit positiven Gewerbeertr\u00e4gen aus k\u00fcnftiger T\u00e4tigkeit verrechnet werden.<\/p>\n<p>Diese Argumentation entspricht der seit dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2012 vertretenen Position der Finanzverwaltung, die von weiten Teilen des Schrifttums kritisiert worden ist. Danach soll ein \u00dcbergang des Gewerbeverlustes auf Personengesellschaften r\u00fcckwirkend ab dem Erhebungszeitraum 2009 nicht mehr in Betracht kommen.<\/p>\n<p><strong>FG bejaht Vorrang des gewerbesteuerlichen Verlustabzugskonzepts der Personengesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Anders als die Finanzverwaltung sieht das FG die Voraussetzungen f\u00fcr einen Verlust\u00fcbergang auf die W-KG als erf\u00fcllt an. Das Merkmal der Unternehmensidentit\u00e4t bleibe bei der Betriebseinbringung in eine Personengesellschaft auch dann von Bedeutung, wenn Einbringender eine Kapitalgesellschaft sei. Der R\u00fcckschluss von der Gewerblichkeitsfiktion bei Kapitalgesellschaften darauf, dass die Unternehmensidentit\u00e4t grunds\u00e4tzlich bedeutungslos sei, lasse die Ebene der aufnehmenden Personengesellschaft au\u00dfer Acht, bei der sich die Frage der Verlust\u00fcbernahme ja gerade stelle. Auf die Personengesellschaft f\u00e4nden die allgemeinen Grunds\u00e4tze zur Unternehmensidentit\u00e4t Anwendung. Danach sei f\u00fcr die Personengesellschaft nicht entscheidend, dass auf Ebene der Kapitalgesellschaft weiterhin ein Gewerbebetrieb angenommen werde, der von dem eingebrachten v\u00f6llig verschieden sei. W\u00fcrde man stattdessen auf die Sicht der Kapitalgesellschaft abstellen, d\u00fcrfte auch im umgekehrten Fall der Einbringung eines Betriebs einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft \u2013 entgegen bisheriger Rechtsprechung \u2013 eine Fortsetzung des \u00fcbergehenden Gesch\u00e4ftsbetriebs nicht gepr\u00fcft werden. Schlie\u00dflich verweist das Gericht auf die Gesetzesgenese zu \u00a7\u00a010a Satz\u00a010 Hs.\u00a02 GewStG.<\/p>\n<p>Da die Unternehmensidentit\u00e4t nach den wesentlichen Merkmalen der T\u00e4tigkeit vor und nach Einbringung erhalten geblieben und auch die Unternehmeridentit\u00e4t unproblematisch gegeben war, konnte der Fehlbetrag mit 100\u00a0% des der W-AG zustehenden Gewinns der W-KG verrechnet werden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des FG \u00fcberzeugt. Der \u00dcbergang vortragsf\u00e4higer Verluste sollte sich ma\u00dfgeblich nach dem von der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft tats\u00e4chlich fortgef\u00fchrten Gesch\u00e4ftsbetrieb und nicht nach einem zur\u00fcckbleibenden fiktiven Gewerbebetrieb der Kapitalgesellschaft richten. Dies entspricht der Rechtslage bei Betriebseinbringungen durch einen Einzelunternehmer. Eine solche Auslegung vermeidet Friktionen mit dem Umwandlungssteuerrecht, das f\u00fcr die Einbringung in eine Personengesellschaft den Abzug von vortragsf\u00e4higen Fehlbetr\u00e4gen bei dieser gerade nicht untersagt. Eine Verlustverrechnung auf Ebene der Kapitalgesellschaft, wie sie von der Finanzverwaltung vertreten wird, erscheint mit Blick auf die K\u00fcrzung des Gewerbeertrags um Gewinnanteile aus der Mitunternehmerschaft problematisch (vgl. \u00a7\u00a09 Nr.\u00a02 GewStG; so bereits <em>Schober,<\/em> EFG 2017 S.\u00a01605) und d\u00fcrfte ins Leere gehen, wenn die Holdinggesellschaft keine Eink\u00fcnfte au\u00dferhalb ihrer Mitunternehmerstellung generiert. Bis zu einer Entscheidung durch den BFH sollten daher entsprechende Verfahren offen gehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das gewerbesteuerliche Schicksal vortragsf\u00e4higer Gewerbeverluste ist seit L\u00e4ngerem f\u00fcr die Konstellation umstritten, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb in eine gewerbliche Personengesellschaft einbringt. 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