{"id":8369,"date":"2017-11-08T20:17:11","date_gmt":"2017-11-08T18:17:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8369"},"modified":"2017-11-08T20:17:11","modified_gmt":"2017-11-08T18:17:11","slug":"wegzug-natuerlicher-personen-steuerstundung-auch-bei-wegzug-in-die-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/11\/08\/wegzug-natuerlicher-personen-steuerstundung-auch-bei-wegzug-in-die-schweiz\/","title":{"rendered":"Wegzug nat\u00fcrlicher Personen \u2013 Steuerstundung auch bei Wegzug in die Schweiz?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8368\" style=\"width: 136px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8368\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8368\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Jens_Escher_Neu-126x168.jpg\" alt=\"\" width=\"126\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Jens_Escher_Neu-126x168.jpg 126w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Jens_Escher_Neu-440x587.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Jens_Escher_Neu-768x1024.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Jens_Escher_Neu-755x1007.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Jens_Escher_Neu-225x300.jpg 225w\" sizes=\"(max-width: 126px) 100vw, 126px\" \/><p id=\"caption-attachment-8368\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FAStR Prof. Dr. Jens Escher, Salary Partner bei TaylorWessing, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die Deutschland durch Wegzug den R\u00fccken kehren m\u00f6chten, sehen sich der Gefahr einer Wegzugsbesteuerung (\u00a7 6 AStG) ausgesetzt. Bei Wegz\u00fcgen in EU-\/EWR-Staaten kommen im Grundsatz gro\u00dfz\u00fcgige Stundungsregelungen zur Anwendung, nicht aber bei Wegz\u00fcgen in Drittstaaten. Das FG Baden-W\u00fcrttemberg hat mit Beschluss vom 14.06.2017 (2 K 2413\/15) dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob im Fall eines Wegzugs in die Schweiz nicht dieselben Stundungsregeln gelten m\u00fcssen wie bei Wegz\u00fcgen in EU-\/EWR-Staaten.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Besteuerung bei Wegzug des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Nat\u00fcrliche Personen, die mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig waren und deren unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht durch Wegzug endet, trifft im Zeitpunkt des Wegzugs ggf. eine Wegzugsbesteuerung. Betroffen sind ausschlie\u00dflich Anteile i.S.d. \u00a7 17 EStG an in- und ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften, also im Privatverm\u00f6gen gehaltene Beteiligungen von mindestens 1 % (Beteiligung am Kapital innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre). Diese Anteile gelten zum Wegzugszeitpunkt als ver\u00e4u\u00dfert, wobei mangels tats\u00e4chlichen Verkaufs der \u201egemeine Wert\u201c (Verkehrswert) der Anteile als fiktiver Ver\u00e4u\u00dferungspreis zum Ansatz kommt (\u00a7 6 Abs. 1 AStG). In H\u00f6he der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Anteile und den ma\u00dfgeblichen Anschaffungskosten des Wegz\u00fcglers entsteht hierdurch ein fiktiver Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, welcher \u2013 wie bei einer tats\u00e4chlichen Ver\u00e4u\u00dferung \u2013 zu 60 % der Einkommensteuer mit dem pers\u00f6nlichen Steuersatz unterworfen wird (Teileink\u00fcnfteverfahren). Die ermittelte Steuer wird im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Wegzugsjahr festgesetzt.<\/p>\n<p>Hintergrund der Regelung ist der Umstand, dass Deutschland aufgrund des Wegzugs des Anteilseigners das Besteuerungsrecht f\u00fcr eine nach dem Wegzug erfolgende Anteilsver\u00e4u\u00dferung verlieren w\u00fcrde, aufgrund von DBA-Regelungen regelm\u00e4\u00dfig auch im Fall einer Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft. Im Wegzugszeitpunkt soll daher die letzte M\u00f6glichkeit genutzt werden, die in den Anteilen verhafteten Wertsteigerungen (stille Reserven) einer Besteuerung in Deutschland zu unterwerfen.<\/p>\n<p><strong>Wegzug in EU-\/EWR-Staaten<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend die festgesetzte Wegzugssteuer fr\u00fcher im Regelfall auch unmittelbar f\u00e4llig wurde, sieht das Gesetz seit Neufassung durch das SEStEG (Gesetz vom 07.12.2006, BGBl. I 2006 S.\u00a02782) f\u00fcr Wegz\u00fcge von Staatsb\u00fcrgern eines EU-\/EWR-Staates in einen dieser Staaten vor, dass die bei Wegzug festgesetzte Steuer ohne Antrag und unbefristet zu stunden ist, und zwar zinslos und ohne Sicherheitsleistung (\u00a7 6 Abs. 5 AStG). Die Stundung endet im Grundsatz erst im Zeitpunkt einer sp\u00e4teren tats\u00e4chlichen Anteilsver\u00e4u\u00dferung (\u00a7 6 Abs. 5 Satz 4 AStG, der jedoch verschiedene Ersatztatbest\u00e4nde enth\u00e4lt). Der Gesetzgeber reagierte hiermit auf Vorgaben des EuGH, demzufolge die Berechnung und Festsetzung einer Wegzugssteuer zwar im Grundsatz legitim sei, deren sofortige Erhebung jedoch eine unzul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit \u00a0darstelle (EuGH vom 11.03.2004 \u2013 Rs. C-9\/02, <em>Lasteyrie<\/em> <em>du Saillant<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0045850\">DB 2004 S.\u00a0686<\/a>; vom 07.09.2006 \u2013 Rs. C-470\/04, <em>N, <\/em><a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS0847320\">RS0847320<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Wegzug in Drittstaaten<\/strong><\/p>\n<p>Bei Wegz\u00fcgen in Drittstaaten ist die Situation anders. Das Gesetz sieht hier weiterhin f\u00fcr den Regelfall die sofortige Erhebung der Steuer auf den \u201efiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn\u201c vor. Lediglich dann, wenn die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen H\u00e4rten f\u00fcr den Steuerpflichtigen verbunden w\u00e4re, sieht das Gesetz auf Antrag die M\u00f6glichkeit einer ratierlichen, verzinslichen Stundung f\u00fcr einen Zeitraum von bis zu f\u00fcnf Jahren gegen Sicherheitsleistung vor (\u00a7 6 Abs. 4 AStG). Einen H\u00e4rtefall wird man zwar regelm\u00e4\u00dfig bereits dann annehmen k\u00f6nnen, wenn der Steuerpflichtige ohne die Stundung gezwungen w\u00e4re, die Anteile zwecks Finanzierung der ausgel\u00f6sten Wegzugssteuer zu verkaufen. Gleichwohl liegen in der Verzinsung (es gelten die \u00fcblichen 6 % p.a., \u00a7 238 AO) und der Befristung der Stundung erhebliche Nachteile, die durchaus geeignet sein k\u00f6nnen, einen Anteilseigner vom Wegzug in einen Drittstaat abzuhalten. Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), die Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit (Art. 45 AEUV) oder die allgemeine Freiz\u00fcgigkeit (Art. 21 AEUV) stehen dem nicht entgegen, da diese f\u00fcr Drittstaatensachverhalte nicht gelten. Zwar gilt im Grundsatz die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Nach der Rechtsprechung des EuGH d\u00fcrfte der blo\u00dfe Wohnsitzwechsel allerdings nicht in deren Anwendungsbereich fallen (vgl. EuGH vom 23.02.2006 \u2013 Rs. C-513\/03, <em>van Hilten<\/em>), zudem ist eine Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ggf. gesperrt (vgl. EuGH vom 10.05.2007 \u2013 Rs. C-492\/04, <em>Lasertec, <\/em><a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0219245\">DB 2007 S.\u00a01283<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Wegzug in die Schweiz<\/strong><\/p>\n<p>Was gilt nun bei Wegz\u00fcgen in die Schweiz? Da die Schweiz kein EU-\/EWR-Staat ist, m\u00fcssten eigentlich die Regelungen zum Wegzug in Drittstaaten gelten, d.h. es k\u00e4me im Grundsatz zur sofortigen Erhebung der Wegzugssteuer. Allerdings wurde zwischen der Schweiz und der EG bzw. deren Mitgliedstaaten ein 1999 unterzeichnetes und 2002 in Kraft getretenes Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA) geschlossen, welches die Freiz\u00fcgigkeit zwischen den Vertragsstaaten auf der Grundlage der zwischen den EU-Staaten geltenden Bestimmungen verwirklichen soll. Ob dieses FZA es gebietet, im Fall des Wegzugs des Staatsb\u00fcrgers eines Vertragsstaats in die Schweiz wie im Fall eines Wegzugs in einen EU-\/EWR-Staat eine voraussetzungslose, unbefristete und zinslose Stundung der Wegzugssteuer zu gew\u00e4hren, wird seit Jahren kontrovers diskutiert (offen gelassen durch BFH vom 25.08.2009 \u2013 I R 88, 89\/07, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS0764609\">RS0764609 <\/a>= BFH\/NV 2009 S.\u00a02047).<\/p>\n<p>Das FG Baden-W\u00fcrttemberg geht in seinem Beschluss vom 14.06.2017 davon aus, dass diese Frage zu bejahen ist, da das FZA ein \u201eDiskriminierungsverbot\u201c enthalte. Ferner sei die Rechtsprechung des EuGH zu den europ\u00e4ischen Grundfreiheiten auf die im FZA geregelten Freiz\u00fcgigkeitsrechte \u00fcbertragbar. Eine sofortige Erhebung der bei Wegzug in die Schweiz festgesetzten Steuer beschr\u00e4nke die gebotene Freiz\u00fcgigkeit daher in nicht gerechtfertigter Weise. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, ob die Wohnsitzverlagerung beruflich oder privat veranlasst sei.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Das vom FG Baden-W\u00fcrttemberg eingereichte Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) ist zu begr\u00fc\u00dfen, bietet es doch dem EuGH die M\u00f6glichkeit, die Frage der Reichweite der im FZA geregelten Freiz\u00fcgigkeitsrechte weiter zu pr\u00e4zisieren, insbesondere mit Blick auf steuerliche Regelungen der Vertragsstaaten. Dies ist nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, insbesondere nicht mit Blick auf die hier relevante Frage der Wegzugsbesteuerung. Wie etwa die Entscheidung des EuGH in der Rs. <em>Ettwein<\/em> belegt (EuGH vom 28.02.2013 \u2013 Rs. C-425\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS0707972\">RS0707972<\/a>; vgl. dazu <em>Hennigfeld<\/em>, StR kompakt, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0585211\">DB0585211<\/a>), ist das FZA aber durchaus geeignet, ein den europ\u00e4ischen Grundfreiheiten vergleichbares Schutzniveau auch bez\u00fcglich steuerlicher Regelungen zu gew\u00e4hren. Offen ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings insbesondere, ob dies nur in F\u00e4llen gelten kann, in denen der Wohnsitzwechsel einen \u201ewirtschaftlichen Hintergrund\u201c hat und daher geeignet ist, in den Anwendungsbereich etwa der Niederlassungsfreiheit oder der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit zu fallen. Mit Blick auf die im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz inzwischen enthaltene \u201egro\u00dfe Auskunftsklausel\u201c (Art. 27 DBA-Schweiz) spricht vieles daf\u00fcr, dass eine Beschr\u00e4nkung der Freiz\u00fcgigkeit jedenfalls nicht mit dem Einwand gerechtfertigt werden kann, eine Erhebung der gestundeten Steuer im Fall einer sp\u00e4teren Anteilsver\u00e4u\u00dferung sei aufgrund eines Informationsdefizits gef\u00e4hrdet. Allenfalls w\u00e4re an die Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung zu denken, weil keine Beitreibungsunterst\u00fctzung durch die Schweiz gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Bis zur Entscheidung des EuGH sind Wegz\u00fcge von Anteilseignern in die Schweiz weiter mit dem Risiko einer sofort zu entrichtenden Wegzugssteuer verbunden. Bescheide sind ggf. offen zu halten. Im Fall einer ausgel\u00f6sten Wegzugsbesteuerung kann auch eine R\u00fcckkehr nach Deutschland innerhalb von f\u00fcnf Jahren (bei berufsbedingter vor\u00fcbergehender Abwesenheit innerhalb von 10 Jahren) Abhilfe schaffen; wurden die Anteile zwischenzeitlich nicht ver\u00e4u\u00dfert, entf\u00e4llt die bei Wegzug festgesetzte Steuer r\u00fcckwirkend (\u00a7 6 Abs. 3 AStG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die Deutschland durch Wegzug den R\u00fccken kehren m\u00f6chten, sehen sich der Gefahr einer Wegzugsbesteuerung (\u00a7 6 AStG) ausgesetzt. Bei Wegz\u00fcgen in EU-\/EWR-Staaten kommen im Grundsatz gro\u00dfz\u00fcgige Stundungsregelungen zur Anwendung, nicht aber bei Wegz\u00fcgen in Drittstaaten. 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