{"id":8391,"date":"2017-11-28T16:13:58","date_gmt":"2017-11-28T14:13:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8391"},"modified":"2017-11-28T16:13:58","modified_gmt":"2017-11-28T14:13:58","slug":"steuerhinterziehung-durch-unterlassen-bei-verstreichenlassen-steuerlicher-erklaerungsfristen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/11\/28\/steuerhinterziehung-durch-unterlassen-bei-verstreichenlassen-steuerlicher-erklaerungsfristen\/","title":{"rendered":"Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei Verstreichenlassen steuerlicher Erkl\u00e4rungsfristen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8384\" style=\"width: 129px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8384\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8384\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Beckschaefer_Sebastian-119x168.png\" alt=\"\" width=\"119\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Beckschaefer_Sebastian-119x168.png 119w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Beckschaefer_Sebastian-440x622.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Beckschaefer_Sebastian-768x1086.png 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Beckschaefer_Sebastian-755x1067.png 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Beckschaefer_Sebastian-212x300.png 212w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/11\/Beckschaefer_Sebastian.png 795w\" sizes=\"(max-width: 119px) 100vw, 119px\" \/><p id=\"caption-attachment-8384\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Dr. Sebastian Becksch\u00e4fer, Steuerstraf-verteidiger bei VBB Rechtsanw\u00e4lte D\u00fcsseldorf \/ Essen<\/p><\/div>\n<p>Dass die Nichtabgabe sowie die nicht-rechtzeitige Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen zu steuerstrafrechtlichen Problemen f\u00fchrt, ist in der \u00d6ffentlichkeit j\u00fcngst anhand des Falles des Pr\u00e4sidenten des Sparkassen- und Giroverbandes breiter diskutiert worden. Der BGH hat ebenfalls vor kurzem zur Konstellation der Nichtabgabe von Steuererkl\u00e4rungen Stellung genommen und dabei sowohl Grunds\u00e4tzliches klargestellt sowie den Sonderfall der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens behandelt. In seinem Beschluss vom 10.08.2017 (1 StR 573\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1253730\">RS1253730<\/a>) hatte der BGH den Fall zu entscheiden, dass der Angeklagte f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2011 und 2012 keine Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen abgegeben hatte.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Der Angeklagte war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Gesellschafter einer Grundst\u00fccksverwaltungsgesellschaft in Form einer GbR, die er statuarisch und faktisch beherrschte. Die Gesellschaft erzielte in den Jahren 2011 und 2012 steuerbare Ums\u00e4tze sowie einen Gewinn. Im Juni 2012 war gegen den Angeklagten das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden. Im Oktober 2013 wurde ihm die Einleitung des Steuerstrafverfahrens f\u00fcr diese Steuerarten und Veranlagungszeitr\u00e4ume bekanntgemacht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Eingangsinstanz h\u00e4tte der Angeklagte zwar nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr selbst die entsprechenden Steuererkl\u00e4rungen abgeben k\u00f6nnen. Er h\u00e4tte aber den Insolvenzverwalter bei der Abgabe der Erkl\u00e4rungen unterst\u00fctzen m\u00fcssen. Gegen diese Pflicht habe er versto\u00dfen, was als Steuerhinterziehung durch Unterlassen zu bewerten sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BGH<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH hat dieser Auffassung eine Absage erteilt. Den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen gem\u00e4\u00df \u00a7 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nach Auffassung des BGH nur derjenige erf\u00fcllen, der unmittelbar selbst zur Aufkl\u00e4rung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Dies sei der Angeklagte hinsichtlich der Erkl\u00e4rungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2011 gewesen, da die entsprechenden Erkl\u00e4rungen vor Einleitung des Insolvenzverfahrens h\u00e4tten abgegeben werden m\u00fcssen. Hinsichtlich der Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2012 gelte dies aber nicht. Denn im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt h\u00e4tte der Insolvenzverwalter die steuerlichen Pflichten erf\u00fcllen m\u00fcssen. Dies gelte sowohl beim Regelinsolvenzverfahren als auch beim Verbraucherinsolvenzverfahren nach den \u00a7\u00a7 304 ff. InsO.<\/p>\n<p><strong>Stellungnahme<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH setzt mit der Entscheidung seine bereits bekannte Linie fort, den T\u00e4terkreis bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen enger zu fassen, als bei einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun. Die Steuerhinterziehung durch aktives Tun i.S.d. \u00a7 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Allgemeindelikt und erfordert keine Verletzung einer steuerlichen Sonderpflicht. Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen i.S.d. \u00a7 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann aber nur ein besonders Verpflichteter begehen. \u00dcber die Anwendung der \u00a7\u00a7\u00a034, 35 AO fallen darunter aber nicht nur der Steuerpflichtige sondern auch Verm\u00f6gensverwalter sowie faktische Organpersonen.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigt die Auffassung der Ausgangsinstanz, dass der Angeklagte bereits durch \u00dcberschreiten der Erkl\u00e4rungsfrist f\u00fcr 2011 am 31.05.2012 eine versuchte Steuerhinterziehung begangen hat. F\u00fcr die praktisch wichtigen F\u00e4lle der Einkommen-, K\u00f6rperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen wird jedes Jahr durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 31.12. des Folgejahres gew\u00e4hrt, die aber nur f\u00fcr diejenigen gilt, deren Erkl\u00e4rung durch Angeh\u00f6rige der steuerberatenden Berufe gefertigt wird. Da ein Steuerpflichtiger jedoch nach Ablauf der regul\u00e4ren Frist noch einen Steuerberater mit der Erstellung der Erkl\u00e4rung beauftragen kann, wurde der strafbare Versuch der Steuerhinterziehung in der \u00e4lteren OLG-Rechtsprechung zum Teil erst mit Ablauf dieser verl\u00e4ngerten Erkl\u00e4rungsfrist angenommen (OLG Hamm vom 02.08.2001 \u2013 2 Ws 156\/01, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS0925765\">RS0925765<\/a>).<\/p>\n<p>Der BGH folgt dieser Bestimmung des Beginns des strafbaren Versuchsstadiums nicht und l\u00e4sst das Verstreichenlassen der regul\u00e4ren Erkl\u00e4rungsfrist ausreichen, um eine Versuchsstrafbarkeit zu begr\u00fcnden. Dieses Ergebnis des BGH ist wenig praxisgerecht, da es in der bisherigen Handhabung der Finanzverwaltung jedenfalls in F\u00e4llen von kurzfristigen Frist\u00fcberschreitungen nicht zum Einleiten eines Strafverfahrens kommt und durch die M\u00f6glichkeit der Erhebung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen nach \u00a7 152 AO auch ausreichende Reaktionsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Verwaltung bestehen. Der Einsatz des strafrechtlichen Instrumentariums erscheint (jedenfalls bei steuerlich erfassten Personen) daher unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Ob die Auffassung des BGH in der Praxis tats\u00e4chlich zu einer Zunahme der strafrechtlichen Verfolgung von Fristvers\u00e4umnissen f\u00fchrt, bleibt abzuwarten. Klar ist aber: Schon schlichte Fristvers\u00e4umnisse k\u00f6nnen strafrechtliche Konsequenzen haben!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass die Nichtabgabe sowie die nicht-rechtzeitige Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen zu steuerstrafrechtlichen Problemen f\u00fchrt, ist in der \u00d6ffentlichkeit j\u00fcngst anhand des Falles des Pr\u00e4sidenten des Sparkassen- und Giroverbandes breiter diskutiert worden. 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