{"id":8416,"date":"2017-12-28T10:19:49","date_gmt":"2017-12-28T08:19:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8416"},"modified":"2018-01-04T10:20:25","modified_gmt":"2018-01-04T08:20:25","slug":"abwicklung-von-gesellschaften-mit-darlehensverbindlichkeiten-gegenueber-ihren-gesellschaftern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2017\/12\/28\/abwicklung-von-gesellschaften-mit-darlehensverbindlichkeiten-gegenueber-ihren-gesellschaftern\/","title":{"rendered":"Abwicklung von Gesellschaften mit Darlehensverbindlichkeiten gegen\u00fcber ihren Gesellschaftern \u2013 Kl\u00e4rung der ertragsteuerlichen Behandlung oder verbleibende Restunsicherheit?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6862\" style=\"width: 126px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6862\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6862\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-116x168.jpg\" alt=\"\" width=\"116\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-116x168.jpg 116w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-440x635.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-755x1090.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012-207x300.jpg 207w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/07\/Fischer-Nico-012.jpg 1665w\" sizes=\"(max-width: 116px) 100vw, 116px\" \/><p id=\"caption-attachment-6862\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Nico Fischer, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Liquidiert eine Muttergesellschaft ihre verm\u00f6genslose Tochtergesellschaft oder stimmt sie einer Liquidation zu, obwohl bei der Tochtergesellschaft noch eine Darlehensverbindlichkeit gegen\u00fcber der Muttergesellschaft besteht, stellt sich die Frage, ob es zu einem steuerpflichtigen Ertrag kommt. Aufgrund der unklaren Rechtslage ist diese Vorgehensweise mit dem Risiko der ertragswirksamen Aufl\u00f6sung von Darlehensverbindlichkeiten und den damit einhergehenden Steuerfolgen verbunden. Die OFD Frankfurt\/M. hat sich in ihrer auf Bund-L\u00e4nder-Ebene abgestimmten Verf\u00fcgung (Verf\u00fcgung vom 07.09.2017 \u2013 S 2743 A-12-St 525, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1253544\">DB1253544<\/a>) zu dieser Frage ge\u00e4u\u00dfert. Zwar kann die Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt\/M. grunds\u00e4tzlich als positives Signal f\u00fcr den Fortbestand der wirtschaftlichen Belastung bei der Tochtergesellschaft und damit gegen die Entstehung eines steuerpflichtigen Wegfalls der Darlehensverbindlichkeit angesehen werden, endg\u00fcltig scheint man sich bei der Finanzverwaltung jedoch nicht festlegen zu wollen. Denn die ertragswirksame Aufl\u00f6sung einer Darlehensverbindlichkeit wird \u2013 zumindest bei Beendigung der Liquidation \u2013 auch durch die Verf\u00fcgung nicht ganz ausgeschlossen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Plakativ als \u201eZombie-Unternehmen\u201c bezeichnete Gesellschaften entstehen, wenn diese wegen Erfolglosigkeit ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb einstellen, gleichzeitig aber noch Verbindlichkeiten gegen\u00fcber ihren Gesellschaftern haben, die aufgrund von fehlenden Mitteln nicht zur\u00fcckgezahlt werden k\u00f6nnen und es wegen der regelm\u00e4\u00dfig ausgesprochenen Rangr\u00fccktritte auf Gesellschafterdarlehen auch nicht zu einer Insolvenz der Gesellschaften kommt. Weil aber bei einem Verzicht auf die nicht mehr werthaltigen Gesellschafterdarlehen ein steuerpflichtiger Ertrag entsteht und die entstehende Steuerlast schlimmstenfalls zu einer Insolvenz der Tochtergesellschaft und einer Haftung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fchren kann, werden diese Gesellschaften oftmals nicht liquidiert und f\u00fchren ihre Existenz in einem D\u00e4mmerzustand fort. Teilweise erfolgen auch Liquidationen, in deren Verlauf ausdr\u00fccklich nicht auf die Gesellschafterdarlehen verzichtet wird.<\/p>\n<p><strong>Stellungnahme der OFD Frankfurt\/M.<\/strong><\/p>\n<p>In ihrer Verf\u00fcgung geht die OFD Frankfurt\/M. von folgendem Sachverhalt aus: Mutter- und Tochtergesellschaft (beides Kapitalgesellschaften) haben eine Darlehensvereinbarung getroffen. Die Muttergesellschaft beschlie\u00dft zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt die Aufl\u00f6sung und Liquidation der verm\u00f6genslosen Tochtergesellschaft bzw. stimmt dieser zu. Hierbei erkl\u00e4rt die Muttergesellschaft hinsichtlich ihrer Darlehensforderung ausdr\u00fccklich keinen Forderungsverzicht. In diesem Zusammenhang hat die OFD Frankfurt\/M. dazu Stellung genommen, ob bereits in der Beantragung der Liquidation bzw. in der Zustimmung zu dieser ein konkludenter Forderungsverzicht der Muttergesellschaft zu sehen ist. Dieser w\u00fcrde bei der Tochtergesellschaft zum Wegfall der wirtschaftlichen Belastung f\u00fchren, wodurch wiederum ein steuerpflichtiger Ertrag in H\u00f6he der Darlehensverbindlichkeit entst\u00fcnde.<\/p>\n<p><strong>Fortbestand der wirtschaftlichen Belastung w\u00e4hrend des Liquidationsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Mit ihrer Verf\u00fcgung hat die OFD Frankfurt\/M. nun klargestellt, dass nach Auffassung der obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder in der Beantragung der Liquidation der Tochtergesellschaft bzw. in der Zustimmung zu dieser noch kein konkludenter Forderungsverzicht der Muttergesellschaft zu sehen ist. Zumindest die Er\u00f6ffnung eines Liquidationsverfahrens soll danach per se nicht zur Ausbuchung der Darlehensverbindlichkeit f\u00fchren. Dies stellt aber im Grunde eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit dar, da die mit der Verbindlichkeit verbundene wirtschaftliche Belastung auch w\u00e4hrend des Liquidationsverfahrens fortbesteht.<\/p>\n<p><strong>Positives Signal f\u00fcr den Fortbestand der wirtschaftlichen Belastung bei Abschluss des Liquidationsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Ungleich interessanter ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation. Allerdings trifft die OFD Frankfurt\/M. in ihrer Verf\u00fcgung keine konkrete Aussage zur Behandlung von solchen Darlehensverbindlichkeiten, die bis zum Abschluss der Liquidation fortbestehen. Zwar weist die OFD Frankfurt\/M. einerseits darauf hin, dass Verbindlichkeiten \u00fcber die Liquidation hinaus fortbestehen und bei sp\u00e4ter festgestelltem Verm\u00f6gen im Rahmen einer Nachlassliquidation befriedigt werden k\u00f6nnen. Verbindlichkeiten seien deshalb grunds\u00e4tzlich auch in der Liquidationsschlussbilanz mit ihrem Nennwert zu ber\u00fccksichtigen. Andererseits stellt die OFD Frankfurt\/M. gleichzeitig klar, dass die wirtschaftliche Belastung dennoch wegf\u00e4llt, wenn bei objektiver W\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse anzunehmen ist, dass die Muttergesellschaft ihre Darlehensforderung nicht mehr geltend machen wird. Kriterien, bei denen von einem endg\u00fcltigen Verzicht auf die Geltendmachung auszugehen ist, nennt die OFD Frankfurt\/M. allerdings nicht, sondern verweist lediglich darauf, dass besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen seien. Aufgrund dieser abstrakten und floskelhaften Einschr\u00e4nkung der zuvor gemachten Aussagen, ist dem Steuerpflichtigen nur wenig geholfen.<\/p>\n<p>Es bleibt also auch nach der vermeintlich kl\u00e4renden Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt\/M. fraglich, ob Darlehensverbindlichkeiten tats\u00e4chlich auch bei Abschluss der Liquidation einer Gesellschaft fortbestehen oder ob diese unber\u00fccksichtigt bleiben und somit letztendlich doch zur Entstehung steuerpflichtiger Ertr\u00e4ge f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Trotz des Fehlens einer eindeutigen Stellungnahme der OFD Frankfurt\/M. legt die Verf\u00fcgung nahe, dass Darlehensverbindlichkeiten in der Regel auch bei Beendigung der Liquidation weiter im Abwicklungsendverm\u00f6gen der Gesellschaft mit ihrem Nennwert ber\u00fccksichtigt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche in der Verf\u00fcgung erw\u00e4hnten besonderen Einzelfallkonstellationen im Laufe eines Liquidationsverfahrens auftreten sollten, die bei sonst gleichbleibenden Umst\u00e4nden zum Wegfall der mit einer Darlehensschuld verbundenen wirtschaftlichen Belastung f\u00fchren k\u00f6nnten oder ob sich die Finanzverwaltung hier m\u00f6glichweise nur eine flexible \u00d6ffnungsklausel f\u00fcr als missbr\u00e4uchlich empfundene Konstellationen offen halten wollte.<\/p>\n<p>Nichtsdestotrotz ist die Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt\/M. nicht eindeutig genug, um endg\u00fcltig Rechtssicherheit zu schaffen und die aktuelle Praxis zu beenden, nach welcher Gesellschaften, die eigentlich zu liquidieren w\u00e4ren, einzig wegen des Risikos der Entstehung von steuerpflichtigen Ertr\u00e4gen fortgef\u00fchrt werden. Die Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt\/M. k\u00f6nnte jedoch dann zur Kl\u00e4rung der Rechtslage beitragen, wenn sie als Grundlage f\u00fcr die Erteilung von verbindlichen Ausk\u00fcnften durch die zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter herangezogen werden kann. In der Praxis werden entsprechende Auskunftsantr\u00e4ge zum Teil jedoch unter Verweis auf eine \u2013 vermeintlich \u2013 klare Rechtslage zur\u00fcckhaltend behandelt, so dass die verbleibende Rechtsunsicherheit auch auf diesem Wege nicht restlos ausger\u00e4umt werden kann. Es w\u00e4re w\u00fcnschenswert, wenn die Finanzverwaltung die Verf\u00fcgung hinsichtlich der Behandlung der Verbindlichkeiten zum Abschluss der Liquidation \u00fcberarbeiten w\u00fcrde und so die steuerlich sichere Abwicklung von stillgelegten Gesellschaften erm\u00f6glichen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liquidiert eine Muttergesellschaft ihre verm\u00f6genslose Tochtergesellschaft oder stimmt sie einer Liquidation zu, obwohl bei der Tochtergesellschaft noch eine Darlehensverbindlichkeit gegen\u00fcber der Muttergesellschaft besteht, stellt sich die Frage, ob es zu einem steuerpflichtigen Ertrag kommt. 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