{"id":8424,"date":"2018-01-09T11:18:44","date_gmt":"2018-01-09T09:18:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8424"},"modified":"2018-01-09T11:18:44","modified_gmt":"2018-01-09T09:18:44","slug":"verluste-aus-dem-ausfall-von-darlehensforderungen-sind-steuerlich-abzugsfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/01\/09\/verluste-aus-dem-ausfall-von-darlehensforderungen-sind-steuerlich-abzugsfaehig\/","title":{"rendered":"Verluste aus dem Ausfall von Darlehensforderungen sind steuerlich abzugsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8423\" style=\"width: 145px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8423\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8423\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/01\/Neu_Norbert-135x168.jpg\" alt=\"\" width=\"135\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/01\/Neu_Norbert-135x168.jpg 135w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/01\/Neu_Norbert-241x300.jpg 241w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/01\/Neu_Norbert.jpg 326w\" sizes=\"(max-width: 135px) 100vw, 135px\" \/><p id=\"caption-attachment-8423\" class=\"wp-caption-text\">WP\/StB\/FBIStR Prof. Dr. Norbert Neu, Partner bei der dhpg, Honorar-professor am Lehrstuhl f\u00fcr Betriebswirt-schaftliche Steuerlehre der Heinrich-Heine-Universit\u00e4t in D\u00fcsseldorf, Gastdozent an der Bundesfinanz-akademie in Berlin<\/p><\/div>\n<p>Mit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat es einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gegeben. Waren bis dahin grunds\u00e4tzlich nur laufende Ertr\u00e4ge steuerpflichtig, sollte mit der Gesetzes\u00e4nderung eine vollst\u00e4ndige steuerliche Erfassung aller Wertver\u00e4nderungen erreicht werden. Entsprechend sind Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus nach dem 31.12.2008 erworbenem Kapitalverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich und unabh\u00e4ngig von Haltedauern bzw. Spekulationsfristen zu versteuern. Im Gegenzug sind Verluste abzugsf\u00e4hig, allerdings insofern nur eingeschr\u00e4nkt verwertbar, als sie lediglich mit bestimmten positiven Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen verrechnet werden d\u00fcrfen (\u00a7 20 Abs. 6 EStG). Nach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch die R\u00fcckzahlung (z.B. eines Darlehens) als \u201eVer\u00e4u\u00dferung\u201c. Umstritten war, ob auch dann eine (verlustrealisierende) Ver\u00e4u\u00dferung anzunehmen ist, wenn ein Darlehensgeber mit seiner Forderung ausf\u00e4llt, also eine R\u00fcckzahlung von Null vorliegt. Die Finanzverwaltung hat dies abgelehnt. Der BFH hat nun anders entschieden (BFH vom 24.10.2017 \u2013 VIII R 13\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1258148\">DB 2017 S.\u00a03035<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte einem Dritten im Jahr 2010 ein mit 5\u00a0% zu verzinsendes Darlehen in H\u00f6he von ca. 24.000 \u20ac. \u00dcber das Verm\u00f6gen des Darlehensnehmers wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Der Kl\u00e4ger meldete die noch offene Darlehensforderung in H\u00f6he von ca. 19.000 \u20ac zur Insolvenztabelle an und erkl\u00e4rte in dieser H\u00f6he negative Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7 20 Abs. 2 EStG. Das Finanzamt hat diesen Verlust nicht anerkannt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der VIII. Senat des BFH hat dem Kl\u00e4ger Recht gegeben. Folge des vorbeschriebenen Paradigmenwechsels sei es, dass der endg\u00fcltige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 EStG steuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Verlust f\u00fchre. Insoweit sei eine R\u00fcckzahlung der Kapitalforderung, die \u2013 ohne Ber\u00fccksichtigung der nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen \u2013 unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Forderung gleichzustellen, wenn endg\u00fcltig feststeht, dass \u00fcber bereits gezahlte Betr\u00e4ge hinaus keine weiteren R\u00fcckzahlungen mehr erfolgen werden.<\/p>\n<p>Die Gleichstellung der R\u00fcckzahlung zu Null mit einer verlustrealisierenden Ver\u00e4u\u00dferung folge auch aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Folgerichtigkeit; denn wenn die R\u00fcckzahlung einer Kapitalforderung \u00fcber den Anschaffungskosten (z.B. bei einem Ankauf der Forderung unter dem Nennwert) einen steuerpflichtigen Gewinn zur Folge hat, m\u00fcsse auch eine R\u00fcckzahlung unter dem Nennwert zu einem steuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Verlust f\u00fchren. Des Weiteren weist der BFH zutreffend darauf hin, dass es wirtschaftlich betrachtet keinen Unterschied machen kann, ob der Steuerpflichtige die Forderung kurz vor dem Ausfall zu Null ver\u00e4u\u00dfert, oder ob er sie \u2013 weil er keinen K\u00e4ufer findet oder auf eine Quote hofft \u2013 beh\u00e4lt. In beiden F\u00e4llen erleide der Steuerpflichtige eine Einbu\u00dfe seiner wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit, die die gleiche steuerliche Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Was den Zeitpunkt der Verlustrealisierung anbelangt, so liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls allerdings erst dann vor, wenn endg\u00fcltig feststeht, dass (\u00fcber bereits gezahlte Betr\u00e4ge hinaus) keine (weiteren) R\u00fcckzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners reicht hierf\u00fcr in der Regel nicht aus; etwas anderes gilt dann, wenn die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder aus anderen Gr\u00fcnden feststeht, dass keine R\u00fcckzahlung mehr zu erwarten ist. Der sp\u00e4teste Zeitpunkt der Verlustrealisierung ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Insolvenzverfahrens.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Beratungspraxis<\/strong><\/p>\n<p>Verluste aus privaten Darlehen, aber auch Schuldverschreibungen sind damit steuerlich abzugsf\u00e4hig. Die Entscheidung ist folgerichtig und zu begr\u00fc\u00dfen, da damit wirtschaftlich gleiche Tatbest\u00e4nde auch steuerlich gleich behandelt werden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Verlustber\u00fccksichtigung besteht jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit; \u00e4hnlich wie bei Aufgabeverlusten aus Beteiligungen i.S.d. \u00a7\u00a017 EStG sollten die Verluste daher vorsichtshalber im fr\u00fchestm\u00f6glichen Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Das Urteil sollte \u00fcber den entschiedenen Fall hinaus auch f\u00fcr entsprechende Verluste aus Aktien (Beteiligungsquote &lt; 1 %) oder Optionsscheinen gelten. Jedenfalls nach Sinn und Zweck der Regelung ist ein Grund f\u00fcr eine abweichende Beurteilung nicht erkennbar. Entsprechendes gilt f\u00fcr Verluste aus Verzichten auf eine private Forderung; dies hat der VIII. Senat allerdings ausdr\u00fccklich offen gelassen (dagegen noch FG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2016 \u2013 3 K 113\/14, DStRE 2016 S.\u00a01496, rkr.).<\/p>\n<p>Im Detail ungekl\u00e4rt sind die Auswirkungen auf ausfallende Gesellschafterdarlehen. Nach neuerer Rechtsprechung (BFH vom 11.07.2017 \u2013 IX R 36\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1251245\">DB 2017 S.\u00a02330<\/a>; vgl. dazu <em>Werth<\/em>, StR kompakt, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1251869\">DB1251869<\/a>) f\u00fchren Darlehensausf\u00e4lle nicht (mehr) zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung und damit nicht (mehr) zu einer Erh\u00f6hung des Verlusts i.S.d. \u00a7 17 EStG. Nach dem Besprechungsurteil des VIII. Senats d\u00fcrfte klar ein, dass der Steuerpflichtige diesen Verlust nun nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 20 Abs. 2 EStG verwerten kann. Nicht entschieden ist, ob der Ausfall eines aus einer B\u00fcrgschaftsinanspruchnahme entstehenden R\u00fcckgriffsanspruchs des Gesellschafters ebenfalls unter \u00a7 20 Abs. 2 EStG f\u00e4llt; fraglich k\u00f6nnte hier z.B. sein, ob insoweit eine Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht vorliegt.<\/p>\n<p>Negative Eink\u00fcnfte nach \u00a7 20 Abs. 2 EStG haben den Nachteil, dass sie nur eingeschr\u00e4nkt, insbesondere nicht mit positiven Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden d\u00fcrfen. Fraglich ist, ob man insbesondere in den F\u00e4llen zu einem anderen Ergebnis gelangt, in denen das sp\u00e4ter ausfallende Darlehen einer Kapitalgesellschaft gew\u00e4hrt wird, an der der Darlehensgeber mit mindestens 10 % beteiligt ist. Denn Kapitalertr\u00e4ge i.S.d. \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG (v.a. Zinszahlungen) unterliegen in dieser Konstellation nach \u00a7 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG der tariflichen und nicht der Abgeltungsteuer. Dies gilt nach dem Einleitungssatz von \u00a7 32d Abs. 2 EStG auch f\u00fcr (positive und negative) Wertver\u00e4nderungen. Allerdings wird in \u00a7 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG vorausgesetzt, dass die entsprechenden Kapitalertr\u00e4ge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner \u201egezahlt\u201c werden, was bei einem Verlust formal betrachtet nicht vorliegt. Auch hat das FG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 24.05.2016 \u2013 13 K 3367\/14 (EFG 2016 S.\u00a01781) die Rechtsauffassung vertreten, dass die Ausnahmeregelung des \u00a7 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht anzuwenden ist, wenn der Steuerpflichtige aus seinem Darlehen keine Ertr\u00e4ge erzielt; dies ist bei ausfallenden Gesellschafterdarlehen nicht selten und bei ausfallenden Regressanspr\u00fcchen regelm\u00e4\u00dfig der Fall (f\u00fcr eine Anwendung von \u00a7 32d Abs. 2 EStG vgl. <em>F\u00f6rster\/von C\u00f6lln<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1256592\">DB 2017 S.\u00a02886<\/a>). Die Thematik bleibt mithin spannend!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat es einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gegeben. 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