{"id":8434,"date":"2018-01-12T10:28:30","date_gmt":"2018-01-12T08:28:30","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8434"},"modified":"2018-01-12T10:28:30","modified_gmt":"2018-01-12T08:28:30","slug":"fg-muenster-entscheidet-gegen-bmf-abzinsungsertraege-zaehlen-fuer-die-anwendung-der-zinsschranke-zu-den-zinsertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/01\/12\/fg-muenster-entscheidet-gegen-bmf-abzinsungsertraege-zaehlen-fuer-die-anwendung-der-zinsschranke-zu-den-zinsertraegen\/","title":{"rendered":"FG M\u00fcnster entscheidet gegen BMF: Abzinsungsertr\u00e4ge z\u00e4hlen f\u00fcr die Anwendung der Zinsschranke zu den Zinsertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4971\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4971\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4971\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-168x112.jpeg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-168x112.jpeg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-440x293.jpeg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Hick_Christian-755x503.jpeg 755w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-4971\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>In der am 15.12.2017 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung vom 17.11.2017 (4 K 3523\/14 F) hat das FG M\u00fcnster entschieden, dass Abzinsungsertr\u00e4ge aus der erstmaligen Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten gem. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG zu den Zinsertr\u00e4gen i.S.d. des \u00a7 4h Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG z\u00e4hlen. Die Entscheidung steht damit in Widerspruch zu Tz. 27 des Anwendungsschreibens der Finanzverwaltung zur Zinsschranke vom 04.07.2008 (BStBl. I 2008 S.\u00a0718 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=VA0344542\">VA0344542<\/a>). Nach Auffassung der Finanzverwaltung z\u00e4hlen Ertr\u00e4ge aus der erstmaligen Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten nicht zu den bei der Ermittlung des Zinssaldo des Betriebs zu ber\u00fccksichtigenden Zinsertr\u00e4gen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage <\/strong><\/p>\n<p>Auch gut 10 Jahre nach der Einf\u00fchrung der sog. Zinsschranke sind zahlreiche Anwendungsfragen der Vorschrift nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Zuletzt ist die fachliche Diskussion v.a. durch die m\u00f6gliche Verfassungswidrigkeit der Zinsabzugsbeschr\u00e4nkung dominiert worden (zu den verfassungsrechtlichen Bedenken vgl. BFH vom 14.10.2015 \u2013 I R 20\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1191858\">RS1191858<\/a>). Hierbei darf allerdings nicht \u00fcbersehen werden, dass der deutschen Abzugsbeschr\u00e4nkung \u2013 im Hinblick auf die Vorgaben der EU-Kommission zur Einf\u00fchrung einer Zinsabzugsbeschr\u00e4nkung (s. ATAD I) \u2013 eine gewisse Vorbildfunktion zukommt. Die von dem FG M\u00fcnster entschiedene Rechtsfrage wird seit der Einf\u00fchrung der Vorschrift streitig diskutiert. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung f\u00fcr die Fortentwicklung der Vorschrift von Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>Der Entscheidung des FG M\u00fcnster zugrunde liegender Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr 2009 war streitig, ob die Zinsschranke f\u00fcr den Betrieb einer Mitunternehmerschaft (GmbH &amp; Co. KG) einem steuerwirksamen Abzug von Zinsaufwendungen entgegensteht. Die Besonderheit des Streitfalls bestand dabei darin, dass sich f\u00fcr den Betrieb der Mitunternehmerschaft \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung von Abzinsungsertr\u00e4gen als Zinsertr\u00e4ge i.S.d. \u00a7 4h Abs. 3 Satz 4 EStG \u2013 kein die Freigrenze von 3 Mio. \u20ac \u00fcbersteigender negativer Zinssaldo ergeben h\u00e4tte. Im Ergebnis h\u00e4tte die Zinsschranke im Streitjahr einer steuerwirksamen Ber\u00fccksichtigung der Zinsaufwendungen nicht entgegen gestanden. Die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung gewinnerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigten Abzinsungsertr\u00e4ge des Streitjahres resultierten aus der erstmaligen bilanziellen Erfassung einer unverzinslichen Darlehensverbindlichkeit des Gesamthand- bzw. des Sonderbereichs der Mitunternehmerschaft (Laufzeit &gt; 12 Monate) mit dem Barwert gem. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat \u2013 unter Verweis auf Tz. 27 des Anwendungsschreibens zur Zinsschranke vom 04.07.2008 \u2013 die Auffassung vertreten, dass \u00a7 4h Abs. 3 Satz 4 EStG keine Zinsertr\u00e4ge aus der erstmaligen bilanziellen Erfassung unverzinslicher Verbindlichkeiten erfasst. Bei diesen Zinsertr\u00e4gen handele es sich nicht um Zinsertr\u00e4ge i.S.d. \u00a7 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Dies folge daraus, dass Ertr\u00e4gen aus der erstmaligen Abzinsung der \u201eZinscharakter\u201c i.S. eines Entgelts f\u00fcr eine Kapital\u00fcberlassung fehle. Im Rahmen der 30%-Grenze des steuerlichen EBITDA (ohne Ber\u00fccksichtigung der Abzinsungsertr\u00e4ge \u00fcberstieg der negative Zinssaldo des Betriebs die Freigrenze von 3 Mio. \u20ac) war f\u00fcr den Betrieb der Mitunternehmerschaft nur ein Teilbetrag der Zinsaufwendungen des Streitjahres steuerlich abzugsf\u00e4hig (der nicht abzugsf\u00e4hige Teilbetrag der Zinsaufwendungen ging in den zum 31.12.2009 festzustellenden Zinsvortrag ein).<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4h Abs. 3 Satz 4 EStG erfasst auch Ertr\u00e4ge aus der erstmaligen Abzinsung <\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster begr\u00fcndet die Anwendung des \u00a7 4h Abs. 3 Satz 4 EStG auf Abzinsungsertr\u00e4ge mit dem Wortlaut der Vorschrift. Danach f\u00fchrt die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen zu bei der Ermittlung des Zinssaldos zu ber\u00fccksichtigenden Zinsertr\u00e4gen oder Zinsaufwendungen. Voraussetzung ist, dass die Abzinsung eine Schuld betrifft, der eine Geldkapital\u00fcberlassung zugrunde liegt. Das FG M\u00fcnster hebt hervor, dass \u2013 ausgehend von dem Wortlaut der Vorschrift \u2013 s\u00e4mtliche Abzinsungsertr\u00e4ge, die den ma\u00dfgeblichen Gewinn erh\u00f6ht haben, auch zu Zinsertr\u00e4gen i.S.d. Satzes 3 der Vorschrift f\u00fchren.<\/p>\n<p>Aus Sicht des FG M\u00fcnster lassen sich sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der Gesetzesbegr\u00fcndung keine Hinweise entnehmen, dass Ertr\u00e4ge aus der erstmaligen Abzinsung unverzinslich oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten nicht zu bei der Ermittlung des Zinssaldos zu ber\u00fccksichtigenden Zinsertr\u00e4gen f\u00fchren sollen. Das FG M\u00fcnster gelangt insoweit zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die von der Finanzverwaltung in Tz. 27 des BMF-Schreibens angelegte \u201eSonderregelung\u201c f\u00fcr Zinsertr\u00e4ge aus der erstmaligen Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten gem. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG keine St\u00fctze im Gesetz findet. Wie das FG M\u00fcnster zutreffend feststellt, erfasst der Wortlaut des \u00a7 4h Abs. 3 Satz 4 EStG s\u00e4mtliche F\u00e4lle der Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen.<\/p>\n<p>Auch wenn das FG M\u00fcnster hierauf nicht n\u00e4her eingeht, l\u00e4sst sich Tz. 27 des BMF-Schreibens auch nicht mit dem Ziel der Verhinderung aus Sicht der Finanzverwaltung missbr\u00e4uchlicher Gestaltungen rechtfertigen. Verhindern will die Finanzverwaltung die Nutzung des Einmaleffektes aus der Generierung von Zinsertr\u00e4gen f\u00fcr Zinsschrankenzwecke; der gegenl\u00e4ufige Effekt aus der Aufzinsung wirkt sich hingegen erst in den Folgejahren ratierlich aus.<\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster legt zudem auch zutreffend dar, dass die von der Finanzverwaltung vertretene Argumentation \u2013 bei dem Abzinsungsertrag handele es sich nicht um ein Entgelt f\u00fcr eine Kapital\u00fcberlassung \u2013 im Hinblick auf die Gesetzessystematik nicht tragf\u00e4hig ist. Denn das Gesetz unterscheidet ausdr\u00fccklich zwischen den von \u00a7 4h Abs. 3 Satz 3 EStG erfassten Entgelten f\u00fcr ein Kapital\u00fcberlassungsverh\u00e4ltnis und den durch den Satz 4 gesetzlich bestimmten Zinsertr\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Rechtsauffassung des FG M\u00fcnster ist auch vor dem Hintergrund zutreffend, dass hierdurch die aus Tz. 27 des BMF-Schreibens resultierende Asymmetrie beseitigt wird. W\u00e4hrend der Zinsertrag aus der Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten im Jahr der erstmaligen bilanziellen Ber\u00fccksichtigung der Verpflichtung unber\u00fccksichtigt bleiben soll, wirkt sich der Aufwand aus der ratierlich vorzunehmenden Zuschreibung der Verbindlichkeit bis zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt in den Folgejahren stets erh\u00f6hend auf den Zinsaufwand aus. Die Verwaltungsauffassung hat daher im Ergebnis zur Folge, dass Zinsertrag und Zinsaufwendungen in systematischer Hinsicht nicht begr\u00fcndbare unterschiedliche steuerliche Folgen nach sich ziehen. Die aus Tz. 27 des BMF-Schreibens resultierende Differenzierung \u00fcberzeugt daher nicht.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der aus der Abzinsung resultierenden Zinsertr\u00e4ge ergaben sich f\u00fcr den Betrieb der Kl\u00e4gerin keine aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsf\u00e4higen Zinsaufwendungen (der negative Zinssaldo des Betriebs betrug weniger als 3 Mio. \u20ac). Vor diesem Hintergrund konnte das FG M\u00fcnster \u00fcber den Streitfall \u2013 trotz des Vorlagebeschlusses des I. Senats zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vorschrift \u2013 entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG M\u00fcnster ist ein Beleg daf\u00fcr, dass die Finanzverwaltung dazu neigt, den Steuerpflichtigen belastende und in der Rechtsanwendung bereits komplexe steuerliche Vorschriften durch Anwendungsschreiben weiter zu versch\u00e4rfen und zu verkomplizieren. Das FG M\u00fcnster hat zutreffend herausgestellt, dass die einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7 4h Abs. 3 Satz 4 EStG durch die Finanzverwaltung durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt ist. Aus Sicht der Praxis ist die Entscheidung erfreulich. Allerdings ist zu beachten, dass die Entscheidungsgrunds\u00e4tze im Fall der Abzinsung einer unverzinslichen bzw. niedrig verzinsten Forderung durch die Generierung von Zinsaufwendungen auch zu Lasten des Steuerpflichtigen wirken k\u00f6nnen. Das FG M\u00fcnster hat die Revision zugelassen. Es ist daher zu hoffen, dass der BFH die Gelegenheit erh\u00e4lt, die Rechtsauffassung des FG M\u00fcnster zu best\u00e4tigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der am 15.12.2017 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung vom 17.11.2017 (4 K 3523\/14 F) hat das FG M\u00fcnster entschieden, dass Abzinsungsertr\u00e4ge aus der erstmaligen Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten gem. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG zu den Zinsertr\u00e4gen i.S.d. des &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/01\/12\/fg-muenster-entscheidet-gegen-bmf-abzinsungsertraege-zaehlen-fuer-die-anwendung-der-zinsschranke-zu-den-zinsertraegen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,3230],"tags":[45626,3414,32485,45627,2727],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8434"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8434"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8434\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8436,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8434\/revisions\/8436"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8434"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8434"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8434"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}