{"id":8446,"date":"2018-01-30T13:14:34","date_gmt":"2018-01-30T11:14:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8446"},"modified":"2018-01-30T13:14:34","modified_gmt":"2018-01-30T11:14:34","slug":"wie-deutsche-unternehmen-von-der-us-steuerreform-profitieren-koennen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/01\/30\/wie-deutsche-unternehmen-von-der-us-steuerreform-profitieren-koennen\/","title":{"rendered":"Wie deutsche Unternehmen von der US-Steuerreform profitieren k\u00f6nnen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8262\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8262\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8262\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans-768x988.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/05\/Weggenmann_Hans.jpg 933w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-8262\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Kfm. Dr. Hans Weggenmann, Gesch\u00e4fts-f\u00fchrender Partner bei R\u00f6dl &amp; Partner<\/p><\/div>\n<p>US-Unternehmen erfreuen sich seit Anfang 2018 unter anderem an der Senkung des US-K\u00f6rperschaftsteuersatzes von 35 auf 21 Prozent und an der US-Steuerbefreiung von Dividenden aus ihren Tochtergesellschaften im US-Ausland. Die USA, gr\u00f6\u00dfte Volkswirtschaft der Welt, ist nach den Wertungen des deutschen Au\u00dfensteuerrechts nun ein potentielles Niedrigsteuerland. Dagegen kann dem ersten Anschein nach ein deutsches Unternehmen nicht mithalten. Denn die deutsche Ertragsteuerbelastung einer AG oder GmbH liegt inklusive der Gewerbesteuer bei circa 30 Prozent und bei einem mittelst\u00e4ndischen Unternehmen \u2013 zum Beispiel in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG \u2013 werden im Spitzentarifbereich je nach Gewerbesteuerhebesatz sogar circa 55 Prozent erreicht. Die weiteren Unw\u00e4gbarkeiten bei der Besteuerung von Zinsen, Mieten und Pachten im Bereich der Gewerbesteuer noch nicht einmal mit einbezogen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Besteuerung von US-Unternehmen nach der Steuerreform<\/strong><\/p>\n<p>Beim Vergleich der Steuerbelastungen muss zus\u00e4tzlich zur US-Bundessteuer auch die Ertragsteuerbelastung der US-Bundesstaaten bzw. der US-Gebietsk\u00f6rperschaften, in denen die operative T\u00e4tigkeit stattfindet, ber\u00fccksichtigt werden; sie betragen im Mittel 6 Prozent. Damit kann von einer Gesamtbelastung von circa 25 Prozent f\u00fcr US-Kapitalgesellschaften (etwa Corporation) ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Eine gro\u00dfe Masse von mittelst\u00e4ndischen Unternehmen in den USA wird in sogenannten transparenten Rechtsformen (\u201ePass-through Entities\u201c) gef\u00fchrt, um die Mehrfachsteuerbelastung im Fall der Gewinnaussch\u00fcttung auf die Gesellschafter zu vermeiden. Bei diesen \u201ePass-through Entities\u201c betr\u00e4gt die Steuerbelastungsziffer circa 40 Prozent. Sie kann im Einzelfall durch die neu eingef\u00fchrte Freibetragsregelung f\u00fcr solche Beteiligungen (\u201ePass-through Deduction\u201c) auch auf bis zu circa 35 Prozent verringert sein. Die Vergleichsbasis liegt also bei 25 Prozent f\u00fcr Corporations bzw. 35 bis 40 Prozent f\u00fcr Individuen.<\/p>\n<p><strong>Besteuerung von deutschen Unternehmen in den USA<\/strong><\/p>\n<p>Deutsche Unternehmen, die in den USA investieren bzw. ihr US-Gesch\u00e4ft ausbauen m\u00f6chten, k\u00f6nnen ihre Steuerbelastung massiv dr\u00fccken und den Steuernachteil (und damit den Wettbewerbsnachteil) gegen\u00fcber US-Unternehmen verringern. Sie profitieren damit gleicherma\u00dfen von der Trump\u2018schen Steuerreform. Dazu ist es notwendig, eine in den USA operative (Tochter- bzw. Gruppen-) Gesellschaft zu gr\u00fcnden oder diese bereits zu haben. Ferner sollte sowohl die Rechtsform der US-Gesellschaft als auch der daran beteiligten deutschen Gesellschaft so gestaltet sein, dass die Vorteile der US-Steuerreform genutzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Einzelnen dazu: Im Fall von Investments deutscher Konzerne in den USA (gerechnet bis zur deutschen Kapitalgesellschaft) bewegt sich die Steuerbelastung bei circa 27 Prozent, also auf etwa gleichem Niveau wie bei den US-Konzernen.<\/p>\n<p>Bei mittelst\u00e4ndischen Investments kommt es sehr darauf an, in welcher Rechtsformkombination das US-Gesch\u00e4ft aufgesetzt wird. Am vorteilhaftesten erscheint generell betrachtet eine (haftungsbeschr\u00e4nkt ausgestaltete) Limited Partnership (LP). Sofern die deutsche Gesellschaft dann noch das Wahlrecht ausge\u00fcbt hat, f\u00fcr US-Steuerzwecke als Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (\u201eCheck-the-box Election\u201c), resultiert daraus eine Gesamtsteuerbelastung (USA und Deutschland) von gerade noch circa 26 Prozent. Diese Ziffer ist nahezu identisch mit derjenigen von US-Konzernen und g\u00fcnstiger als die oben genannten 35 bis 40 Prozent. Aber selbst bei den Rechtsformkombinationen Corporation\/GmbH und LP\/GmbH stellt sich eine Gesamtsteuerbelastung von nur circa 26 bis 27 Prozent ein, sofern Gewinne thesauriert werden.<\/p>\n<p>Deutsche Unternehmen profitieren von der US-Steuerreform freilich nur dann, wenn sie ihre Gewinne \u00fcber ihre Tochtergesellschaften auch in den USA erwirtschaften. Bei der US-Steuerreform wurde Wert darauf gelegt, Steuervorteile nur den Unternehmen zuteil werden zu lassen, die ihre Wertsch\u00f6pfung \u00fcberwiegend in den USA vorhalten.<\/p>\n<p><strong>Downsides<\/strong><\/p>\n<p>Nachteilig auf deutsche Investments in den USA k\u00f6nnte sich daher die neu eingef\u00fchrte Base Erosion &amp; Anti-abuse Tax (BEAT) auswirken. Sie greift unter Umst\u00e4nden, wenn die US-(Tochter-)Gesellschaft an (zu mindestens 25 Prozent) beteiligte ausl\u00e4ndische Gruppenmitglieder Zahlungen vornimmt, die US-steuerlich als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig sind. Dazu geh\u00f6ren zum Beispiel Management- und Lizenzgeb\u00fchren, ausdr\u00fccklich aber nicht die Kosten f\u00fcr bezogene Waren, Betriebsstoffe, Rohstoffe und dergleichen. Die vieldiskutierte \u201eBorder Adjustment Tax\u201c ist also ausgeblieben. Die BEAT (mit einem Steuersatz von 5 Prozent f\u00fcr 2018, 10 Prozent f\u00fcr 2019 bis 2025 und 12,5 Prozent ab 2026) wird nur erhoben, soweit sie die regul\u00e4re US-K\u00f6rperschaftsteuer von 21 Prozent \u00fcbersteigt. Sie betrifft Unternehmen mit einem den USA zugerechneten Umsatz von mehr als 500 Millionen US-Dollar.<\/p>\n<p>Ein weiteres Downside ist die ver\u00e4nderte US-Zinsschranke von 30 Prozent des EBITDA (2018 bis 2021) bzw. des EBIT (ab 2022). Sie ist anwendbar auf reine US-Gesellschaften aber auch auf US-Gesellschaften ausl\u00e4ndischer Unternehmen.<\/p>\n<p><strong>Weitere Incentives<\/strong><\/p>\n<p>Neben der Steuersatzsenkung ist als weiterer positiver Impuls die Sofortabschreibung auf bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter (prinzipiell wirksam zwischen 27.09.2017 und 31.12.2026) zu nennen sowie die Streichung der \u201eAlternative Minimum Tax\u201c f\u00fcr Kapitalgesellschaften, die unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem die Nutzung des \u201eResearch &amp; Development Credit\u201c verhinderte. Letzterer wurde im Rahmen der Steuerreform nicht gestrichen, sondern erf\u00e4hrt sogar eine Aufwertung: Sofern die US-Tochtergesellschaft des deutschen Unternehmens ihrerseits wiederum Beteiligungen an Gesellschaften im US-Ausland h\u00e4lt, gilt auch f\u00fcr sie die US-Steuerbefreiung f\u00fcr Auslandsdividenden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend kann festgehalten werden, dass deutsche Konzernunternehmen sowie mittelst\u00e4ndische Familienunternehmen aus rein steuerlicher Sicht durchaus von der US-Steuerreform profitieren werden. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass sie ihr Gewinnstreben bzw. ihre Investitionen in den USA beibehalten oder ausbauen, so dass das Trump\u2018sche Kalk\u00fcl, den Produktionsstandort USA zu st\u00e4rken, durchaus aufgehen wird. Es ist jedenfalls auch aus deutscher Sicht als deutliches Anreizsystem des US-Pr\u00e4sidenten zu werten. Der Malus im Steuerbelastungsvergleich durch die neu eingef\u00fchrte BEAT h\u00e4ngt von den individuellen Gegebenheiten im Inter-Company Verrechnungssystem ab und kann gegebenenfalls durch Anpassungen im Verrechnungspreissystem vermieden oder reduziert werden. Am meisten d\u00fcrfte zudem gefallen, dass zur Gegenfinanzierung der Steuersenkungen \u00fcberwiegend die US-Unternehmen beitragen, indem sie ihre bis 31.12.2017 im Ausland deponierten Gewinnr\u00fccklagen pauschal mit 5 Prozent (2018), 10 Prozent (2019 bis 2025) bzw. 12,5 Prozent (ab 2026) versteuern m\u00fcssen. Dies hat aufgrund der im vierten Quartal notwendig gewordenen Steuerr\u00fcckstellungen bereits zu ad-hoc-Mitteilungen an der New Yorker B\u00f6rse (NYSE) gef\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>US-Unternehmen erfreuen sich seit Anfang 2018 unter anderem an der Senkung des US-K\u00f6rperschaftsteuersatzes von 35 auf 21 Prozent und an der US-Steuerbefreiung von Dividenden aus ihren Tochtergesellschaften im US-Ausland. 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