{"id":8452,"date":"2018-02-08T15:30:03","date_gmt":"2018-02-08T13:30:03","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8452"},"modified":"2018-02-08T15:30:03","modified_gmt":"2018-02-08T13:30:03","slug":"ergebnisverteilung-bei-sog-unterjaehrigem-gesellschafterwechsel-bei-personengesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/02\/08\/ergebnisverteilung-bei-sog-unterjaehrigem-gesellschafterwechsel-bei-personengesellschaften\/","title":{"rendered":"Ergebnisverteilung bei sog. unterj\u00e4hrigem Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8451\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8451\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8451\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Blischke_Andre-168x131.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"131\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Blischke_Andre-168x131.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Blischke_Andre-440x344.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Blischke_Andre-768x600.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Blischke_Andre-755x590.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Blischke_Andre-384x300.jpg 384w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8451\" class=\"wp-caption-text\">RA\/Attorney-at-law Andr\u00e9 Blischke, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Bei der \u00dcbertragung von Anteilen an Personengesellschaften wird in der Praxis h\u00e4ufig vereinbart, dass der Erwerber am Gesellschaftsergebnis bereits mit Wirkung vom Tag des Vertragsschlusses oder dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in das der Vertragsschluss f\u00e4llt, beteiligt sein soll. In diesen F\u00e4llen stellt sich die Frage, ob derartige Abreden \u00fcber die Ergebnisverteilung auch dann steuerrechtlich anzuerkennen sind, wenn der Gesellschafterwechsel tats\u00e4chlich erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgt (z.B. mit vollst\u00e4ndiger Kaufpreiszahlung). Das FG Rheinland-Pfalz hat hierzu mit Urteil vom 24.10.2017 (3 K 1565\/15, EFG 2017 S.\u00a01927) entschieden, dass w\u00e4hrend eines Wirtschaftsjahres eintretende Gesellschafter auch an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden k\u00f6nnen, wenn dies vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres wirksam vereinbart wurde und wendet sich damit gegen die Auffassung des beklagten FA und die (wohl) herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. Schmidt\/<em>Wacker,<\/em> 36. Aufl. 2017, EStG, \u00a7\u00a015 Rn.\u00a0453; Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff\/<em>Desens\/Blischke<\/em>, \u00a7\u00a015 EStG, Rn.\u00a0F 215 ff. m.w.N.).<!--more--><\/p>\n<h2>Sachverhalt<\/h2>\n<p>Dem Urteil lag der Fall einer dreigliedrigen Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) zugrunde, die im Streitjahr (1998) Verluste aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Bereits im Vorjahr (1997) schlossen die bisherigen Gesellschafter (die \u201eAltgesellschafter\u201c) und der Kl\u00e4ger (der \u201eNeugesellschafter\u201c) einen Vertrag (im Folgenden \u201eKaufvertrag\u201c), in dem u.a. der Verkauf des Gesellschaftsanteils eines Altgesellschafters an den Neugesellschafter vereinbart wurde. Der Gesellschaftsanteil (nebst aller Nebenrechte) wurde mit Wirkung vom Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung \u00fcbertragen, die erst ca. ein Jahr nach dem Abschluss des Kaufvertrags, etwa in der Mitte des Streitjahres erfolgte. Der \u201eGewinn und Verlust\u201c sollte dem Neugesellschafter bereits (r\u00fcckbez\u00fcglich) ab dem Jahr des Abschlusses des Kaufvertrags zustehen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung f\u00fcr das Streitjahr (1998) wurde der auf den \u00fcbertragenen Gesellschaftsanteil entfallene Verlust der GbR durch das FA zeitanteilig (je zur H\u00e4lfte) auf den Neugesellschafter und den \u00fcbertragenden Altgesellschafter verteilt. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb in Bezug auf die Ergebnisverteilung erfolglos. Hiergegen richtete sich die Klage des Neugesellschafters.<\/p>\n<p>Nicht streitgegenst\u00e4ndlich war hingegen die Ergebnisverteilung im Feststellungszeitraum des Kaufvertragsschlusses (1997). Hierzu entschied des FG Rheinland-Pfalz bereits in einem fr\u00fcheren Verfahren (Urteil vom 12.05.2011 \u2013 6 K 2473\/07, n.v.; rkr.), dass dem Neugesellschafter noch kein Ergebnisanteil zugewiesen werden k\u00f6nne, weil er in diesem Jahr noch gar nicht Gesellschafter geworden ist.<\/p>\n<h2>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n<p>Das FG gab dem Neugesellschafter im Ergebnis Recht. Der auf den \u00fcbertragenen Gesellschaftsanteil entfallene Verlust sei f\u00fcr das komplette Streitjahr (nur) dem Neugesellschafter zuzurechnen. Bereits im Rahmen des im Vorjahr des Streitjahres geschlossenen Kaufvertrags sei eine entsprechende Ergebnisverteilung zivilrechtlich wirksam zwischen allen Altgesellschaftern und dem Neugesellschafter verabredet worden. Wenn danach das Ergebnis bereits seit Anfang 1997 dem Neugesellschafter zugewiesen werden sollte, sei dies \u201eerst Recht\u201c f\u00fcr das (komplette) Streitjahr 1998 anzunehmen. Eine solche Abrede sei jedenfalls dann auch steuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie \u2013\u00a0wie im Streitfall\u00a0\u2013 bereits vor Beginn des ma\u00dfgeblichen Veranlagungszeitraums vereinbart wurde.<\/p>\n<p>Das FG st\u00fctzt seine Entscheidung \u2013\u00a0in Anlehnung an <em>Loritz,<\/em> DStR 1994 S.\u00a087\u00a0\u2013 weiter ma\u00dfgeblich auf den sog. Gepr\u00e4gebeschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH (Beschluss vom 25.06.1984\u00a0\u2013\u00a0GrS\u00a04\/82, BStBl II 1984 S.\u00a0751 = DB 1984 S.\u00a02383), wonach eine Personengesellschaft selbst die Merkmale des Besteuerungstatbestands verwirkliche und diese den Gesellschaftern f\u00fcr deren Besteuerung nur \u201ezuzurechnen\u201c seien (sog. partielle Steuerrechtsf\u00e4higkeit). Die partielle Steuerrechtsf\u00e4higkeit einer Gesellschaft stehe der Aussage entgegen, dass ein sp\u00e4ter eintretender Gesellschafter nicht den Tatbestand der Eink\u00fcnfteerzielung vor der Zeit seiner Zugeh\u00f6rigkeit zur Gesellschaft verwirklicht haben k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>Ausblick und Beurteilung<\/h2>\n<p>Gegen das Urteil des FG ist derzeit ein Revisionsverfahren beim BFH anh\u00e4ngig (Az.: IX R 35\/17). In vergleichbaren F\u00e4llen unterj\u00e4hriger Gesellschafterwechsel mit (r\u00fcckbez\u00fcglicher) Ergebniszuweisung an den Neugesellschafter sollten die Feststellungsbescheide unter Verweis auf dieses Revisionsverfahren \u201eoffengehalten\u201c werden.<\/p>\n<p>In der Sache ist jedoch zweifelhaft, ob das Urteil des FG im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH steht, wonach \u201ees steuerlich nicht zul\u00e4ssig [ist], den w\u00e4hrend des Jahres eingetretenen Gesellschaftern bis zum Eintrittszeitpunkt realisierte Gewinne oder Verluste zuzurechnen\u201c (Urteil vom 18.05.1995 \u2013 IV R 125\/92, BStBl. II 1996 S.\u00a05 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0098529\">DB 1995 S.\u00a01788<\/a>; vgl. auch Urteil vom 17.03.1987 \u2013 VIII R 293\/82, BStBl. II 1987 S.\u00a0558 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS0739995\">RS0739995<\/a>).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG d\u00fcrfte eine (r\u00fcckbez\u00fcgliche) Beteiligung eines Neugesellschafters an den vor seinem Eintritt erzielten Eink\u00fcnften der Gesellschaft steuerrechtlich nicht anzuerkennen sein, weil es insoweit an einem die Zurechnung begr\u00fcndenden Tatbestand fehlt. Richtig ist zwar, dass Personengesellschaften als partielle Steuerrechtssubjekte den Tatbestand der Eink\u00fcnfteerzielung selbst origin\u00e4r verwirklichen. Diese Tatbestandsverwirklichung und die daraus resultierenden Eink\u00fcnfte k\u00f6nnen aber nur denjenigen einkommen-\/k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Personen zugerechnet werden, die im Zeitpunkt der ergebnisrealisierenden T\u00e4tigkeit an der Gesellschaft schon und noch als Gesellschafter (im Fall von Mitunternehmerschaften als Mitunternehmer) beteiligt waren und als solche aufgrund ihrer Gesellschafterrechte innerhalb der Gesellschaft einen zurechnungsbegr\u00fcndenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen konnten.<\/p>\n<p>Bei \u00dcbertragungen von Gesellschaftsanteilen mit (zivilrechtlich) r\u00fcckbez\u00fcglichen Ergebniszuweisungen an den Erwerber\/Neugesellschafter sollten daher auch Steuerklauseln f\u00fcr den Fall der steuerlichen Aberkennung vereinbart werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der \u00dcbertragung von Anteilen an Personengesellschaften wird in der Praxis h\u00e4ufig vereinbart, dass der Erwerber am Gesellschaftsergebnis bereits mit Wirkung vom Tag des Vertragsschlusses oder dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in das der Vertragsschluss f\u00e4llt, beteiligt sein soll. 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