{"id":8484,"date":"2018-02-21T16:45:52","date_gmt":"2018-02-21T14:45:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8484"},"modified":"2018-02-21T16:45:52","modified_gmt":"2018-02-21T14:45:52","slug":"outsourcing-bei-banken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/02\/21\/outsourcing-bei-banken\/","title":{"rendered":"Outsourcing bei Banken \u2013 Wie weit reicht die Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr den Zahlungs- und \u00dcberweisungsverkehr?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8483\" style=\"width: 163px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8483\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8483\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/N\u00fccken_Sandro-153x168.jpg\" alt=\"\" width=\"153\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/N\u00fccken_Sandro-153x168.jpg 153w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/N\u00fccken_Sandro-440x482.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/N\u00fccken_Sandro-768x842.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/N\u00fccken_Sandro-755x828.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/N\u00fccken_Sandro-274x300.jpg 274w\" sizes=\"(max-width: 153px) 100vw, 153px\" \/><p id=\"caption-attachment-8483\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Dr. Sandro N\u00fccken, LL.B., Managing Associate bei K\u00dcFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der BFH hat Zweifel an der Umsatzsteuerfreiheit beim Outsourcing im Bankbereich und hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Unterst\u00fctzungsleistungen eines Dienstleisters f\u00fcr eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten umsatzsteuerfrei sind (BFH vom 28.09.2017 \u2013 V\u00a0R\u00a06\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1260931\">DB 2018 S.\u00a0165<\/a>). Der Vorlagebeschluss ist von gro\u00dfer Bedeutung f\u00fcr Banken, die bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben zur Kostenoptimierung Dienstleister einschalten.<!--more--><\/p>\n<h1>Hintergrund<\/h1>\n<p>Die Steuerbefreiung f\u00fcr Ums\u00e4tze im Zahlungs- und \u00dcberweisungsverkehr (Art.\u00a0135 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0d MwStSystRL) hat den EuGH in der Vergangenheit bereits mehrfach besch\u00e4ftigt. Letzte Etappe war hier die Entscheidung <em>Bookit<\/em> (EuGH vom 26.05.2016 \u2013 Rs. C-607\/14, UR\u00a02016 S.\u00a0711). Bookit war eine Tochtergesellschaft eines Kinokettenbetreibers und wickelte die Debit- oder Kreditkartenzahlungen der Kinokunden ab. Sie erhob dabei im Wesentlichen die relevanten Zahlungsmitteldaten der Kunden. Der EuGH war hier der Auffassung, dass die Steuerbefreiung nicht greift. Denn daf\u00fcr sei erforderlich, dass die Dienstleistung selbst zu einer \u00c4nderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation und einer \u00dcbertragung von Geldern f\u00fchre (so schon grundlegend EuGH vom 05.06.1997 \u2013 Rs. C-2\/95, <em>SDC<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS0845302\"><span class=\"hitfooter\"><span class=\"hbfm-doc-footer\">RS0845302<\/span><\/span><\/a>). Die Leistungen von Bookit hingegen best\u00fcnden im Wesentlichen aus dem \u201eAustausch von Informationen\u201c, was nicht mit dem eigentlichen Zahlungsverkehrsvorgang gleichzusetzen sei. Der BFH hat vor dem Hintergrund der <em>Bookit<\/em>-Entscheidung dem EuGH nun folgenden Fall vorgelegt (BFH vom 28.09.2017 \u2013 V\u00a0R\u00a06\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1260931\">DB 2018 S.\u00a0165<\/a>):<\/p>\n<h1>Sachverhalt<\/h1>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erbrachte f\u00fcr Banken Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldausgabeautomaten. Dabei \u00fcbernahm sie insbesondere folgende Aufgaben:<\/p>\n<ul>\n<li>Sie stellte funktionsf\u00e4hige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo der Bank versehen waren, an den vorgesehenen Standorten auf und war f\u00fcr den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb der Automaten verantwortlich.<\/li>\n<li>Sie \u00fcbernahm die Bargeldbef\u00fcllung der Geldausgabeautomaten mit Geldmitteln der Bank.<\/li>\n<li>Sie pr\u00fcfte die Daten des den Automaten nutzenden Kunden und versandte eine Autorisierungsanfrage an den Bankverlag.<\/li>\n<li>Im Genehmigungsfall generierte sie einen Datensatz \u00fcber die Geldausgabe und f\u00fchrte die Geldausgabe am Geldautomaten durch.<\/li>\n<li>Den Datensatz \u00fcber die Geldausgabe \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin an die Bank, von der sie beauftragt war.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin genierte einen unver\u00e4nderbaren Tagesdatentr\u00e4ger, der alle Transaktionen des jeweiligen Tages enthielt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die die Kl\u00e4gerin beauftragende Bank reichte den Tagesdatentr\u00e4ger bei der Deutschen Bundesbank ein. Die \u201eEinspielung\u201c in das System der Deutschen Bundesbank erfolgte durch die Bank selbst, da nur Banken Zahlungsverkehrskonten bei der Deutschen Bundesbank unterhalten k\u00f6nnen. Durch diese Einspielung wurde der Erstattungsanspruch des Auftraggebers der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Bank des Automatenbenutzers rechtlich bindend festgeschrieben. Mit der Einspielung der Daten wurde zudem unmittelbar die Verrechnung \u00fcber die Auszahlung zwischen den beteiligten Banken gebucht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass ihre Leistungen steuerfrei sind. Nach Art.\u00a0135 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0d MwStSystRL sind steuerfrei \u201eUms\u00e4tze \u2013 einschlie\u00dflich der Vermittlung \u2013 im Einlagengesch\u00e4ft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und \u00dcberweisungsverkehr [\u2026].\u201c Die entsprechende nationale Regelung findet sich in \u00a7\u00a04 Nr.\u00a08 Buchst.\u00a0d UStG.<\/p>\n<h1>Vorlagefrage<\/h1>\n<p>Der BFH m\u00f6chte vom EuGH nun wissen, ob \u201etechnische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer f\u00fcr eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt\u201c, umsatzsteuerfrei sind. Der BFH nimmt in seiner Vorlagefrage explizit auf das EuGH-Urteil <em>Bookit<\/em> Bezug. F\u00fcr seine Frage m\u00f6chte er ber\u00fccksichtigt wissen, dass \u201egleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer f\u00fcr Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt\u201c nach dem EuGH-Urteil <em>Bookit<\/em> nicht steuerfrei sind.<\/p>\n<p>Der BFH bezweifelt, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind, weil die Kl\u00e4gerin die im Autorisierungscode enthaltenen Weisungen nur technisch umsetzt. Damit fehlt es an der erforderlichen Pr\u00fcfung und Freigabe einzelner Auftr\u00e4ge. Dies aber sei Voraussetzung f\u00fcr die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung. Von der von <em>Bookit<\/em> ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit unterscheide sich die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nur hinsichtlich der Verwendung der bezogenen Leistung durch den Auftraggeber. W\u00e4hrend bei <em>Bookit<\/em> die Leistungen im Hinblick auf den Erwerb einer Kinokarte bezogen wurden, ging es im vorliegenden Fall um Geldauszahlungen \u00fcber Geldausgabeautomaten. In beiden F\u00e4llen best\u00fcnde die Leistung \u201eim Wesentlichen aus einem Austausch von Informationen\u201c.<\/p>\n<h1>Stellungnahme<\/h1>\n<p>Die Zweifel des BFH an der Steuerfreiheit der Leistungen der Kl\u00e4gerin sind angesichts der bisherigen EuGH- und BFH-Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich berechtigt. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Anwendung von Art.\u00a0135 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0d MwStSystRL ist nach st\u00e4ndiger Auffassung des EuGH Folgendes (EuGH vom 26.05.2016 \u2013 Rs. C-607\/14, <em>Bookit<\/em>, UR\u00a02016 S.\u00a0711, Rz. 40):<\/p>\n<p>\u201eDass die in Rede stehenden Dienstleistungen [\u2026] ein im Gro\u00dfen und Ganzen eigenst\u00e4ndiges Ganzes sein m\u00fcssen, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer \u00dcberweisung erf\u00fcllt und damit die \u00dcbertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen \u00c4nderungen f\u00fchrt. Insoweit ist die steuerbefreite Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung zu unterscheiden. Zu diesem Zweck ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers zu untersuchen und namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschr\u00e4nkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Funktionen der Ums\u00e4tze erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2\/95, EU:C:1997:278, Rn.\u00a066, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350\/10, EU:C:2011:532, Rn.\u00a024).\u201c<\/p>\n<p>Als \u00dcberweisung versteht der EuGH dabei die \u00dcbertragung einer Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes. Dabei muss der \u00dcberweisende die Verantwortung f\u00fcr die Vornahme der rechtlichen und finanziellen Ver\u00e4nderungen \u00fcbernehmen (EuGH vom 26.05.2016, a.a.O., Rz. 38, 50 m.w.N.). Der blo\u00dfe Umstand, dass eine Dienstleistung f\u00fcr die Bewirkung des befreiten Umsatzes unerl\u00e4sslich ist, f\u00fchrt nicht bereits zur Steuerfreiheit (EuGH vom 28.07.2011 \u2013 Rs. C-350\/10, <em>Nordea Pankki Suomi<\/em>, UR 2011 S.\u00a0747, Rn. 31). Auch der BFH legt diese Kriterien bei der Anwendung von \u00a7\u00a04 Nr.\u00a08 Buchst.\u00a0d UStG f\u00fcr Ums\u00e4tze im Zahlungs- und \u00dcberweisungsverkehr zugrunde (siehe <em>Grube<\/em>, MwStR 2016 S.\u00a0536 m.w.N.).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall wird die Geldsumme erst durch die Einspielung des Tagesdatentr\u00e4gers \u00fcbertragen. Erst hieraus resultieren der rechtlich bindende Erstattungsanspruch der ausgebenden Bank und die unmittelbare Verrechnung zwischen den beteiligten Banken. Die \u00dcberweisung i.S.d. Art.\u00a0135 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0d MwStSystRL nimmt damit die die Kl\u00e4gerin beauftragende Bank vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die eigentliche \u00dcbertragung der Geldsumme in irgendeiner Weise verantwortlich ist. Etwas anderes k\u00f6nnte allerdings gelten, wenn man in den Leistungen der Kl\u00e4gerin nicht einen Umsatz im \u00dcberweisungsverkehr, sondern einen Umsatz im Zahlungsverkehr sieht. Nach der EuGH-Rechtsprechung \u201egelten die Erw\u00e4gungen zu Ums\u00e4tzen im \u00dcberweisungsverkehr zwar auch f\u00fcr Ums\u00e4tze im Zahlungsverkehr\u201c (EuGH vom 26.05.2016, a.a.O., Rz. 43 m.w.N.). Allerdings kann bezweifelt werden, ob sich die Aussagen zum \u00dcberweisungsverkehr vollst\u00e4ndig auf den Zahlungsverkehr \u00fcbertragen lassen. Insofern k\u00f6nnte der EuGH hier doch noch zur Steuerfreiheit der Leistungen kommen.<\/p>\n<h1>Praxisfolgen<\/h1>\n<p>Sollte der EuGH im vorliegenden Fall die streitgegenst\u00e4ndlichen Leistungen tats\u00e4chlich f\u00fcr steuerpflichtig erkl\u00e4ren, k\u00f6nnte dies f\u00fcr entsprechende Geldautomatenbetreiber und die auftraggebenden Banken sp\u00fcrbare Konsequenzen haben. Die Geldautomatentreiber m\u00fcssten ihre Leistungen mit Umsatzsteuer abrechnen, die Banken k\u00f6nnten aus diesen Rechnungen in der Regel \u2013 mangels steuerpflichtiger Ausgangsums\u00e4tze \u2013 keine Vorsteuern geltend machen. Allerdings k\u00f6nnten die Leistungen der Geldautomatenbetreiber im Einzelfall dennoch unter die Steuerbefreiung fallen. Dies w\u00e4re dann der Fall, wenn der Geldautomatenbetreiber selbst Ausl\u00f6ser der unmittelbaren Geldbewegungen von einem Konto auf ein anderes ist und hierf\u00fcr auch die Verantwortung \u00fcbernimmt. Erreichen lie\u00dfe sich dies durch ein vollst\u00e4ndiges Outsourcing des \u00dcberweisungsprozesses.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat Zweifel an der Umsatzsteuerfreiheit beim Outsourcing im Bankbereich und hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Unterst\u00fctzungsleistungen eines Dienstleisters f\u00fcr eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten umsatzsteuerfrei sind (BFH vom 28.09.2017 \u2013 V\u00a0R\u00a06\/15, DB 2018 S.\u00a0165). 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