{"id":849,"date":"2010-09-09T14:50:48","date_gmt":"2010-09-09T13:50:48","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=849"},"modified":"2011-02-24T17:19:11","modified_gmt":"2011-02-24T16:19:11","slug":"bfh-bestatigt-sanierungserlass","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/09\/09\/bfh-bestatigt-sanierungserlass\/","title":{"rendered":"Bundesfinanzhof best\u00e4tigt Sanierungserlass"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_320\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-320\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/19\/kippt-die-eu-die-sanierungsklausel-im\/best_michael\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-320\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-320\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-320\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Michael Best, Partner bei P\u00f6llath &amp; Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Finanzverwaltung gew\u00e4hrt in bestimmten F\u00e4llen sanierungsbed\u00fcrftigen Unternehmen steuerliche Erleichterungen (Sanierungserlass). Mit Urteil vom 14. 7. 2010 hat der BFH hierzu erstmals Stellung genommen nachdem die erstinstanzliche Rechtsprechung stark divergierte. Der BFH st\u00fctzt in seinem Urteil die Vorgehensweise der Finanzverwaltung und erteilt damit indirekt der hiervon abweichenden Rechtsprechung des FG M\u00fcnchen eine Absage, auch wenn der BFH in dem konkret zu entscheidenden Fall die Gew\u00e4hr von Steuererleichterungen ablehnte, da es sich um eine unternehmerbezogene Sanierung anstatt einer unternehmensbezogenen Sanierung gehandelt habe. <!--more--><\/p>\n<p><strong>Historie<\/strong><\/p>\n<p>Auf der Grundlage der Rechtsprechung des RFH und BFH hat der Gesetzgeber 1976 \u00a7\u00a03\u00a0Nr.\u00a066 EStG a. F. in das Gesetz eingef\u00fcgt. Danach waren steuerfrei: &#8222;Erh\u00f6hungen des Betriebsverm\u00f6gens, die dadurch entstehen, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden&#8220;. 1997 wurde diese Vorschrift wegen &#8222;Doppelbeg\u00fcnstigung&#8220; (Verlustvortrag und steuerfreie Gewinne) abgeschafft. Allerdings enthielt die Gesetzesbegr\u00fcndung hierzu bereits eine &#8222;\u00d6ffnungsklausel&#8220;, d. h. den Hinweis, dass die Finanzbeh\u00f6rden in einzelnen H\u00e4rtef\u00e4llen Billigkeitsma\u00dfnahmen treffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das BMF hat hierauf mit dem sog. Sanierungserlass vom 27. 3. 2003 reagiert. Danach sind &#8211; auf Antrag und bei Erf\u00fcllung der dort genannten Voraussetzungen &#8211; die Sanierungsgewinne unbeschadet von Verrechnungsbeschr\u00e4nkungen (insbesondere Mindestbesteuerung) mit Verlustvortr\u00e4gen zu verrechnen. Die verbleibende Steuer wird gestundet und kann sp\u00e4ter erlassen werden. Dies soll jedoch nur f\u00fcr sog. <em>unternehmensbezogene <\/em>Sanierungen gelten. Eine solche liegt nicht vor, soweit Schulden erlassen werden, um dem Steuerpflichtigen oder einem Beteiligten einen schuldenfreien \u00dcbergang in sein Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p><strong>Rechtsprechung der Finanzgerichte<\/strong><\/p>\n<p>Der Sanierungserlass wurde in der erstinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Das FG M\u00fcnchen (Urteil vom 12. 12. 2007) sah darin einen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung, da es die Entscheidung des Gesetzgebers, \u00a7\u00a03\u00a0Nr.\u00a066 EStG a. F. aufzuheben, faktisch r\u00fcckg\u00e4ngig mache. Die Revision zu dieser Entscheidung ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 2\/08 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster vertrat im rechtskr\u00e4ftigen Urteil vom 27. 5. 2004 die gegenteilige Auffassung mit der Begr\u00fcndung, dass eine Besteuerung von Sanierungsgewinnen den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufe, wenn die M\u00f6glichkeit einer Doppelbeg\u00fcnstigung nicht bestehe. Dieser Meinung schloss sich auch das FG K\u00f6ln im Urteil vom 24. 4. 2008 an. Das FG K\u00f6ln vertrat dar\u00fcber hinaus sogar die Auffassung, dass der Sanierungserlass zu eng gefasst sei. Die Sanierung m\u00fcsse sich nicht auf ein Unternehmen beziehen, ein Sanierungsgewinn k\u00f6nne auch dann steuerfrei sein, wenn dem <em>Unternehmer<\/em> durch den Erlass eine schuldenfreie Liquidation seines Unternehmens und der Aufbau einer Existenz in selbst\u00e4ndiger oder nichtselbst\u00e4ndiger Position erm\u00f6glicht werde.<\/p>\n<p><strong>Urteil des BFH vom 14. 7. 2010 (X R 34\/08, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,364135,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 2033<\/a>)<\/strong><\/p>\n<p>In der Revisionsentscheidung zum Urteil des FG K\u00f6ln nimmt der BFH eine vermittelnde Position ein. Grunds\u00e4tzlich schlie\u00dft sich der BFH dem FG K\u00f6ln an, Billigkeitsma\u00dfnahmen sollen jedoch nur in F\u00e4llen der <em>unternehmensbezogenen<\/em> Sanierung m\u00f6glich sein. Der Sanierungserlass tangiert nach Auffassung des BFH nicht den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung. Mit der Aufhebung des \u00a7\u00a03\u00a0Nr.\u00a066 EStG a. F. habe der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck gebracht, f\u00fcr Sanierungsgewinne gebe es keine Erlassm\u00f6glichkeit und verweist hierzu auf die Gesetzesbegr\u00fcndung der Unternehmensteuerreform 1997 (BT-Drucksache 13\/7480 S.\u00a0192) sowie des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (BT-Drucksache 16\/4841 S.\u00a076).<\/p>\n<p>Ob der Sanierungserlass im Einzelnen zu weitreichend sei konnte der BFH in seinem Urteil offen lassen. Jedenfalls lagen nach der Auffassung des BFH im Urteilsfall die Voraussetzungen zur Anwendung des Sanierungserlasses nicht vor. Denn die Gl\u00e4ubiger wollten hier mit dem Teilerlass erreichen, dass die Gesellschafter einer GbR wieder in geordneten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen leben k\u00f6nnen. Es handle sich daher um eine unternehmerbezogene Sanierung.<\/p>\n<p>Eine solche sei aber durch \u00a7\u00a0227\u00a0AO nicht erfasst. Denn der Erlass von Steuern wegen sachlicher Unbilligkeit sei nur insoweit durch diese Vorschrift gedeckt, wie angenommen werden k\u00f6nne, der Gesetzgeber w\u00fcrde die Rechtsfrage entsprechend entscheiden. Dabei habe das FG K\u00f6ln \u00fcbersehen, dass der Gesetzgeber \u00a7\u00a03\u00a0Nr.\u00a066 EStG a. F. bewusst aufgehoben hat um eine steuerliche Doppelbeg\u00fcnstigung zu vermeiden. Zu einer solchen w\u00fcrde es jedoch kommen, wenn die Verluste auf pers\u00f6nlicher Ebene bereits mit anderen positiven Eink\u00fcnften verrechnet worden sind und in der Folge die Sanierungsgewinne nochmals (weitgehend) steuerfrei gestellt w\u00fcrden. Nat\u00fcrlich stehe es dem Steuerpflichtigen immer noch frei im Einzelfall einen Antrag auf Erlass wegen pers\u00f6nlicher H\u00e4rte zu stellen.<\/p>\n<p><strong>Folgerungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des BFH ist ein wichtiger und richtiger Schritt zur Anerkennung des Sanierungserlasses. Denn es kann nicht richtig sein, dass ein Unternehmen gerade in der schwierigen Phase der Sanierung Gewinne nur deshalb besteuern muss, weil die Mindestbesteuerung die Verrechnung mit aufgelaufenen Verlustvortr\u00e4gen verhindert und damit die Sanierung des Unternehmens unm\u00f6glich macht. Die vom Sanierungserlass eingef\u00fchrte Vorgehensweise (vorrangige Verrechnung s\u00e4mtlicher Verlustvortr\u00e4ge) stellt dabei auch sicher, dass es zu keiner Doppelbeg\u00fcnstigung mehr kommen kann.<\/p>\n<p>Der BFH beschr\u00e4nkt die Anwendung von Billigkeitsma\u00dfnahmen im Rahmen von Sanierungen aber ebenfalls auf rein unternehmensbezogene Sanierungsgewinne. F\u00fcr die Praxis bedeutet dies, dass die von der Finanzverwaltung gew\u00e4hrten Billigkeitsma\u00dfnahmen jedenfalls in aller Regel dann zur Anwendung kommen, wenn die Sanierungsgewinne auf der Ebene einer Kapitalgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft (bzgl. der beteiligten Kommanditisten) anfallen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit pers\u00f6nlich haftenden Gesellschaftern beschr\u00e4nkt das BFH-Urteil (wie auch der Sanierungserlass) die Billigkeitsma\u00dfnahmen jedoch auf Ma\u00dfnahmen, die das Ziel haben das Unternehmen lebensf\u00e4hig zu erhalten. Das k\u00f6nnte im Einzelfall zu Abgrenzungsfragen f\u00fchren. Meines Erachtens m\u00fcssen die Billigkeitsma\u00dfnahmen auch dann gelten, wenn der Unternehmer bzw. pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter mittelbar &#8222;beg\u00fcnstigt&#8220; ist, weil z. B. pers\u00f6nliche Schulden\/B\u00fcrgschaften entfallen solange ein Erhalt des Unternehmens (Fortf\u00fchrung) im Mittelpunkt der Ma\u00dfnahme steht.<\/p>\n<p>Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Revision des Urteils vom FG M\u00fcnchen beim VIII\u00a0Senat und damit bei einem anderen Senat des BFH anh\u00e4ngig ist. Somit bleibt dessen Entscheidung noch abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Finanzverwaltung gew\u00e4hrt in bestimmten F\u00e4llen sanierungsbed\u00fcrftigen Unternehmen steuerliche Erleichterungen (Sanierungserlass). Mit Urteil vom 14. 7. 2010 hat der BFH hierzu erstmals Stellung genommen nachdem die erstinstanzliche Rechtsprechung stark divergierte. 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