{"id":8491,"date":"2018-03-06T15:54:57","date_gmt":"2018-03-06T13:54:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8491"},"modified":"2018-03-06T15:54:57","modified_gmt":"2018-03-06T13:54:57","slug":"schenkung-der-gmbh-bei-verdeckter-gewinnausschuettung-an-nahestehende-person","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/03\/06\/schenkung-der-gmbh-bei-verdeckter-gewinnausschuettung-an-nahestehende-person\/","title":{"rendered":"Schenkung der GmbH bei verdeckter Gewinnaussch\u00fcttung an nahestehende Person?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8082\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8082\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8082\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Hamacher_Stephan-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Hamacher_Stephan-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Hamacher_Stephan-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Hamacher_Stephan-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Hamacher_Stephan-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/09\/Hamacher_Stephan-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8082\" class=\"wp-caption-text\">RA Stephan Hamacher, P+P P\u00f6llath und Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Mit drei nahezu inhaltsgleichen Entscheidungen vom 13.09.2017 (II\u00a0R\u00a054\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1260929\">RS1260929<\/a>; II\u00a0R\u00a032\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1260927\">RS1260927<\/a> und II\u00a0R\u00a042\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1260928\">RS1260928<\/a>) hat der BFH zu der Frage Stellung bezogen, inwieweit eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person der Schenkungsteuer unterliegt und sich dabei zugleich von seiner bisherigen Rechtsprechung distanziert. Im Ergebnis sei die Zahlung \u00fcberh\u00f6hter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt habe. Vielmehr beruhe die Vorteilsgew\u00e4hrung in diesem Fall auf dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.<!--more--><\/p>\n<h2>Hintergrund \/ bisherige Rechtsprechung des BFH<\/h2>\n<p>Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 07.11.2007 \u2013 II\u00a0R\u00a028\/06, BStBl.\u00a0II 2008 S.\u00a0258 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0284323\">DB 2008 S.\u00a0509<\/a>) k\u00f6nne eine gemischte freigebige Zuwendung einer GmbH an eine einem Gesellschafter nahestehende Person gegeben sein, wenn die GmbH auf Veranlassung des Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person \u00fcberh\u00f6hte Verg\u00fctungen zahle. Eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person liege hingegen regelm\u00e4\u00dfig nicht vor.<\/p>\n<h2>Entscheidungen des BFH vom 13.09.2017<\/h2>\n<p>Dieser Rechtsprechung ist der BFH mit seinen drei Entscheidungen vom 13.09.2017 entgegengetreten.<\/p>\n<p>Die Zahlung \u00fcberh\u00f6hter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person sei keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S.v. \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt habe. In einem solchen Fall beruhe die Vorteilsgew\u00e4hrung auf dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.<\/p>\n<p>Durch die Mitwirkung des Gesellschafters beim Vertragsschluss zwischen der GmbH und der nahestehenden Person verschaffe er der ihm nahestehenden Person einen Verm\u00f6gensvorteil und verf\u00fcge damit \u00fcber seinen k\u00fcnftigen Gewinnaussch\u00fcttungsanspruch oder \u00fcbe sein aus der Satzung oder einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss folgendes Entnahmerecht gegen\u00fcber der GmbH aus. Dadurch mindere sich in H\u00f6he des Aussch\u00fcttungsbetrags bzw. in H\u00f6he des Entnahmewerts das k\u00fcnftige Gewinnaussch\u00fcttungsrecht der GmbH zu seinen Lasten. Zugleich erm\u00e4chtige der Gesellschafter die GmbH, an die nahestehende Person mit befreiender Wirkung zu leisten (sog. abgek\u00fcrzter Zahlungsweg).<\/p>\n<p>Soweit der BFH bisher eine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die dem Gesellschafter nahestehende Person f\u00fcr m\u00f6glich gehalten habe, werde an dieser Auffassung f\u00fcr Sachverhalte, in denen die \u00fcberh\u00f6hten Entgelte an die nahestehende Person unter Mitwirkung des Gesellschafters und damit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage geleistet wurden, nicht mehr festgehalten.<\/p>\n<p>Zahle die GmbH unter Mitwirkung ihres Gesellschafters \u00fcberh\u00f6hte Entgelte an eine diesem nahestehende Person auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, sei sie mangels freigebiger Zuwendung auch nicht Schenkerin i.S.v. \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG. Denn sie leiste die Zahlung, die im abgek\u00fcrzten Zahlungsweg an die nahestehende Person erfolgt, im Hinblick auf die gesellschaftsvertraglichen Rechte des Gesellschafters.<\/p>\n<p>Da bei einer auf dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis beruhenden Zahlung \u00fcberh\u00f6hter Entgelte keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person vorliege, sehe sich der entscheidende Senat im Hinblick auf seine bisherige Rechtsprechung (BFH vom 07.11.2007 \u2013 II\u00a0R\u00a028\/06, BStBl.\u00a0II 2008 S.\u00a0258 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0284323\">DB 2008 S.\u00a0509<\/a>) zu dem Hinweis veranlasst, dass in diesen F\u00e4llen der Gesellschafter selbst Schenker i.S.v. \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG sein k\u00f6nne. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung komme abh\u00e4ngig von der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern der nahestehenden Person in diesem Verh\u00e4ltnis eine freigebige Zuwendung i.S.v. \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG in Betracht.<\/p>\n<p>Bisher sei davon ausgegangen worden, dass bei der Zahlung eines \u00fcberh\u00f6hten Entgelts an eine dem Gesellschafter nahestehende Person in H\u00f6he des unangemessenen Teils des Entgelts, der ertragssteuerrechtlich beim Gesellschafter eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung darstelle, keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person vorliege.<\/p>\n<p>Dem steht jedoch entgegen, dass der Gesellschafter, soweit die GmbH die Leistungen an die nahestehende Person auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbringe, entweder \u00fcber seinen aus \u00a7\u00a029 GmbHG folgenden k\u00fcnftigen Gewinnaussch\u00fcttungsanspruch verf\u00fcge oder eine Entnahme t\u00e4tige. Dadurch mindere sich in H\u00f6he des Aussch\u00fcttungsbetrags bzw. in H\u00f6he des Entnahmewerts das k\u00fcnftige Gewinnaussch\u00fcttungsvolumen der GmbH zulasten des Gesellschafters. Darin liege die Verm\u00f6gensminderung des Gesellschafters, die spiegelbildlich bei der nahestehenden Person zu einer Verm\u00f6gensmehrung f\u00fchre. Ob tats\u00e4chlich eine freigebige Zuwendung i.S.d. \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG zwischen den Gesellschaftern der nahestehenden Person vorliege, h\u00e4nge von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. Hier seien verschiedene Gestaltung denkbar (z.B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag).<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Die drei Entscheidungen des BFH vom 13.09.2017 \u00fcberzeugen. Hat ein Gesellschafter am Vertragsschluss zwischen einer ihm nahestehenden Person und der GmbH mitgewirkt und zahlt die GmbH daher der nahestehenden Person ein \u00fcberh\u00f6htes Entgelt, beruht die dadurch beim Gesellschafter eintretende Bereicherung prim\u00e4r auf seinem Mitwirken, jedoch nicht auf der Freigebigkeit der GmbH.<\/p>\n<p>Unbeantwortet l\u00e4sst der BFH jedoch die Frage, inwieweit eine Schenkung der GmbH vorliegen k\u00f6nne, wenn die Zahlung eines \u00fcberh\u00f6hten Entgelts nicht auf der Mitwirkung eines Gesellschafters beruht. Da der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die GmbH bei der Zahlung \u00fcberh\u00f6hter Entgelte Schenkerin sein k\u00f6nne, nur f\u00fcr den Fall abr\u00fcckt, dass der Gesellschafter am Vertragsschluss zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat, geht er anscheinend davon aus, dass im Falle des Nichtvorliegens eines Mitwirkens eines Gesellschafters eine Schenkung der GmbH bei Zahlung \u00fcberh\u00f6hter Entgelte vorliegen k\u00f6nne. In diesen F\u00e4llen wird es daher entscheidend darauf ankommen, ob die Zahlung des \u00fcberh\u00f6hten Entgelts tats\u00e4chlich freigebig erfolgte oder ob unternehmerische Gr\u00fcnde hierf\u00fcr vorlagen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit drei nahezu inhaltsgleichen Entscheidungen vom 13.09.2017 (II\u00a0R\u00a054\/15, RS1260929; II\u00a0R\u00a032\/16, RS1260927 und II\u00a0R\u00a042\/16, RS1260928) hat der BFH zu der Frage Stellung bezogen, inwieweit eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person der Schenkungsteuer unterliegt und sich dabei &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/03\/06\/schenkung-der-gmbh-bei-verdeckter-gewinnausschuettung-an-nahestehende-person\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,45457],"tags":[7848,45657,45656,7813,45658],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8491"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8491"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8491\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8493,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8491\/revisions\/8493"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8491"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8491"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8491"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}