{"id":8508,"date":"2018-03-13T16:51:14","date_gmt":"2018-03-13T14:51:14","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8508"},"modified":"2018-03-13T16:51:14","modified_gmt":"2018-03-13T14:51:14","slug":"reihengeschaefte-subjektive-kenntnis-des-erwerbers-massgeblich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/03\/13\/reihengeschaefte-subjektive-kenntnis-des-erwerbers-massgeblich\/","title":{"rendered":"Reihengesch\u00e4fte: Subjektive Kenntnis des Erwerbers ma\u00dfgeblich"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8182\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8182\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8182\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Langer_Ronny-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Langer_Ronny-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Langer_Ronny.jpg 225w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8182\" class=\"wp-caption-text\">StB, Dipl.-FW (FH) Ronny Langer, Partner bei K\u00dcFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Zuordnung der bewegten Lieferung in einem Reihengesch\u00e4ft war trotz \u2013 oder vielleicht auch gerade wegen \u2013 der Rechtsprechung der letzten Jahre ein Mysterium. Eine rechtssichere Beurteilung war bislang nicht immer m\u00f6glich. Deshalb wurde das Urteil des EuGH in der Rs.\u00a0<em>Kreuzmayr<\/em> (C-628\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1264395\">RS1264395<\/a>) mit Spannung erwartet. Der EuGH best\u00e4tigt darin, dass stets die subjektiven Kenntnisse der Erwerber (gest\u00fctzt durch objektive Gesichtspunkte) zu ber\u00fccksichtigen sind und nicht nur isoliert die des Lieferanten. Die Absichtsbekundung eines Zwischenerwerbers zum Weiterverkauf ist damit ohne Bedeutung, auch wenn dies nach dem Urteil des EuGH in der Rs.\u00a0<em>Toridas<\/em> (C-386\/16, UR 2017 S.\u00a0678) noch anders h\u00e4tte vermutet werden k\u00f6nnen. Der EuGH verneint zudem einen Vertrauensschutz bei falscher Beurteilung des Reihengesch\u00e4fts.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Urteilsfall<\/strong><\/p>\n<p>In dem Urteilsfall war dem Enderwerber vom Finanzamt der Vorsteuerabzug versagt worden, weil die Warenbewegung falsch zugeordnet und dem Enderwerber deshalb zu Unrecht Umsatzsteuer berechnet worden sei. Der EuGH wurde daher gefragt, wie die Warenbewegung unter Ber\u00fccksichtigung subjektiver Kenntnisse zuzuordnen sei und ob es bei falscher Zuordnung einen Vertrauensschutz geben k\u00f6nne. X1 hat Mineral\u00f6lprodukte an X2 verkauft. X2 hat sich gegen\u00fcber X1 verpflichtet, f\u00fcr den Transport nach \u00d6sterreich zu sorgen, und ist gegen\u00fcber X1 mit ihrer \u00f6sterreichischen USt-IdNr. aufgetreten. X2 hat von X1 Abholnummern und Abholausweise erhalten, die zur Abholung in den deutschen Raffinerien berechtigten. X2 leitete diese Belege an X3 weiter, informierte aber X1 nicht dar\u00fcber, ob bzw. an wen sie die Produkte weiterverkauft hatte. Obwohl X1 davon ausging, dass X2 als reines Handelsunternehmen die Produkte weiterver\u00e4u\u00dfert, war f\u00fcr X1 nicht ersichtlich, ob dies bereits geschehen war. X1 konnte nur erkennen, dass Produkte, die X2 bestellt hatte, abgeholt wurden.<\/p>\n<p><strong>Transportveranlassung<\/strong><\/p>\n<p>Die Produkte wurden von X3 mit eigenen Tankwagen oder von beauftragten Frachtf\u00fchrern abgeholt. Strittig war, wer den Transport veranlasst hat. X3 argumentierte, dass sie den Transport im Auftrag und f\u00fcr X2 durchgef\u00fchrt habe. Der Unabh\u00e4ngige Finanzsenat hatte dies in der ersten Instanz noch anerkannt (UFS Linz 5.2.2013, RV\/0281-L\/12). Letztlich aber konnte X3 f\u00fcr die Beauftragung keine Nachweise erbringen. Im Revisionsverfahren entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2013\/15\/0114 vom 29.06.2016) deshalb, dass X3 den Transport veranlasst habe. Etwas \u00fcberraschend nahm der VwGH in seinem Urteil nicht Bezug auf die EuGH-Rechtsprechung und die danach ma\u00dfgeblichen Gesamtumst\u00e4nde.<\/p>\n<p><strong>Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht<\/strong><\/p>\n<p>Mit der ersten Vorlagefrage wollte das Bundesfinanzgericht (BFG) wissen, ob die Warenbewegung der Lieferung X2 an X3 zugeordnet werden kann. Dem EuGH blieb insoweit nur ein begrenzter Spielraum, weil der erstinstanzliche UFS in seiner rechtlichen W\u00fcrdigung Folgendes festgestellt hatte:<\/p>\n<p><em>\u201eDer Abnehmer des Abnehmers erlangt die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsmacht dort, von wo er den Gegenstand abholt bzw. abholen l\u00e4sst. Da die Lieferung des Lieferers an den (ersten) Abnehmer der Lieferung des (ersten) Abnehmers an dessen Abnehmer logischerweise vorausgeht, erlangt der erste Abnehmer die Verf\u00fcgungsmacht ebenfalls dort, wo der (zweite) Abnehmer die Verf\u00fcgungsmacht erlangt hat.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Diese rechtliche W\u00fcrdigung wurde sp\u00e4ter weder vom VwGH noch vom BFG in seinem Vorlagebeschluss vom 30.11.2016 (RE\/5100001\/2016) in Frage gestellt. Der BFG schr\u00e4nkte seine Vorlagefrage an den EuGH sogar ausdr\u00fccklich ein mit der Angabe, dass <em>\u201e\u2026\u00a0X3 bereits im Mitgliedstaat\u00a0A \u00fcber die Waren wie ein Eigent\u00fcmer verf\u00fcgen konnte\u00a0\u2026\u201c.<\/em> Vor diesem Hintergrund musste der EuGH in Fortf\u00fchrung seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis kommen, dass die Warenbewegung der Lieferung X2 an X3 zuzuordnen ist.<\/p>\n<p><strong>Subjektive Kenntnis<\/strong><\/p>\n<p>Fraglich war nur, ob die subjektiven Kenntnisse von Lieferanten und Erwerbern daran etwas \u00e4ndern konnten. Der UFS hatte z.B. in der ersten Instanz zur Transportveranlassung ausgef\u00fchrt: <em>\u201eWer abholt, ist daher nicht objektiv, sondern aus der\u00a0\u2026 Sicht des Ersten in der Reihe zu beurteilen. D.h., der<\/em> <em>Fall, dass der Dritte in der Reihe abholt, liegt nur dann vor, wenn dies (aus der Sicht des Dritten in der Reihe) f\u00fcr den Ersten in der Reihe erkennbar ist.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Das BFG hatte zudem in seinem Vorlagebeschluss thematisiert, dass der Lieferant (X1) ohne entsprechende Mitteilung nicht beurteilen kann, ob es \u00fcberhaupt einen Zweiterwerber (X3) gibt. Und selbst wenn der Lieferant vermutet, dass es einen Zweiterwerber gibt, kann er auch nicht beurteilen, wo dieser die Verf\u00fcgungsmacht erhalten hat. Deshalb m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, welche Informationen der Lieferant vom Zwischenerwerber erh\u00e4lt. Laut BFG muss es also auf die subjektive Sicht des Lieferanten ankommen.<\/p>\n<p>Dem widerspricht der EuGH. Er wiederholt seine Feststellung aus dem Urteil <em>Euro\u00a0Tyre<\/em> (C-430\/09, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0399458\">DB 2011 S.\u00a0150<\/a>), wonach die Absichten zu ber\u00fccksichtigen sind, die der Zwischenerwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gest\u00fctzt werden. Dagegen soll keine Bedeutung haben, dass der Erstlieferant nicht \u00fcber den Weiterverkauf der Ware vor einer innergemeinschaftlichen Bef\u00f6rderung vom Zwischenerwerber an den Enderwerber informiert worden war und dass der Zwischenerwerber beim Erstlieferanten mit einer USt-IdNr. des Bestimmungsmitgliedstaates aufgetreten ist. Absichtsbekundungen des Erwerbers gegen\u00fcber dem Lieferanten k\u00f6nnen demnach weder zu ber\u00fccksichtigendes Kriterium noch Gestaltungselement sein.<\/p>\n<p><strong>Vertrauensschutz<\/strong><\/p>\n<p>Mit der zweiten Vorlagefrage wollte das BFG wissen, ob X3 auch dann noch die von X2 berechnete Umsatzsteuer abziehen darf, wenn die Beurteilung des Reihengesch\u00e4fts durch die Beteiligten falsch erfolgte. Dies hat der EuGH kategorisch verneint. Vertrauensschutz komme nur dann in Betracht, wenn eine Verwaltungsbeh\u00f6rde vorher Zusicherungen gemacht und damit begr\u00fcndete Erwartungen bei den Beteiligten geweckt habe. Dies d\u00fcrfte auch f\u00fcr eine unberechtigte Steuerbefreiung beim Lieferanten gelten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zuordnung der bewegten Lieferung in einem Reihengesch\u00e4ft war trotz \u2013 oder vielleicht auch gerade wegen \u2013 der Rechtsprechung der letzten Jahre ein Mysterium. 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