{"id":8513,"date":"2018-03-19T18:14:58","date_gmt":"2018-03-19T16:14:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8513"},"modified":"2018-03-19T18:14:58","modified_gmt":"2018-03-19T16:14:58","slug":"margenbesteuerung-fuer-reiseleistungen-europarechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/03\/19\/margenbesteuerung-fuer-reiseleistungen-europarechtswidrig\/","title":{"rendered":"Margenbesteuerung f\u00fcr Reiseleistungen europarechtswidrig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8182\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8182\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8182\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Langer_Ronny-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Langer_Ronny-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Langer_Ronny.jpg 225w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8182\" class=\"wp-caption-text\">StB, Dipl.-FW (FH) Ronny Langer, Partner bei K\u00dcFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die EU-Kommission hatte gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren (Rs. C-380\/16) angestrebt, weil sie der Auffassung war, dass \u00a7 25 UStG europarechtswidrig sei. Am 08.02.2018 hat der EuGH hierzu sein Urteil ver\u00f6ffentlicht (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1263161\">RS1263161<\/a>) und \u2013 wenig \u00fcberraschend \u2013 die Auffassung der Kommission best\u00e4tigt. Dieser Ausgang hatte sich sp\u00e4testens nach dem Urteil des EuGH vom 26.09.2013 in der Rs. Kommission\/Spanien (Rs. C-189\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS0849101\"><span class=\"hitfooter\"><span class=\"hbfm-doc-footer\">RS0849101<\/span><\/span><\/a>) angedeutet.<!--more--><\/p>\n<p><strong>EuGH lehnt Reisendenmaxime und Gesamtgewinnmarge ab <\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hatte bereits in seinem Urteil vom 26.09.2013 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS0849101\"><span class=\"hitfooter\"><span class=\"hbfm-doc-footer\">RS0849101<\/span><\/span><\/a>) ausf\u00fchrlich dargelegt, dass die Sonderregelung f\u00fcr Reiseleistungen gem. Art. 306 bis 310 MwStSystRL nicht auf Leistungen an Nichtunternehmer oder f\u00fcr den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers (B2C) eingeschr\u00e4nkt werden kann. Der EuGH hatte deshalb die sog. \u201eReisendenmaxime\u201c abgelehnt. Die Ziele der Sonderregelung f\u00fcr Reiseleistungen seien mit der sog. \u201eKundenmaxime\u201c (B2B) besser erreichbar. Die Margenbesteuerung sei daher auch auf Reiseleistungen an Unternehmer anzuwenden. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 08.02.2018 best\u00e4tigt (Rs. C-380\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1263161\">RS1263161<\/a>).<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 26.09.2013 hatte der EuGH zudem bereits der pauschalen Ermittlung der Gewinnmarge eine Absage erteilt. Eine solche Ermittlung sei nach dem Wortlaut der MwStSystRL schlichtweg nicht zul\u00e4ssig. Diese Begr\u00fcndung hat der EuGH im Urteil vom 08.02.2018 wiederholt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung zu Einzelleistungen und erm\u00e4\u00dfigtem Steuersatz steht noch aus<\/strong><\/p>\n<p>Noch nicht endg\u00fcltig gekl\u00e4rt wurde die Frage, ob die Margenbesteuerung nur f\u00fcr Leistungsb\u00fcndel anwendbar ist oder auch f\u00fcr Einzelleistungen. Der BFH hatte jedenfalls Zweifel und fragte deshalb den EuGH mit Vorlagebeschluss vom 03.08.2017 (V R 60\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1250792\">DB 2017 S.\u00a02208<\/a>), ob die \u00dcberlassung einer Ferienwohnung, bei der zus\u00e4tzliche Leistungselemente nur Nebenleistungen sind, der Margenbesteuerung unterliegt.<\/p>\n<p>In diesem Beschluss hat der BFH dem EuGH zudem die Frage vorgelegt, ob bei Reiseleistungen der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz f\u00fcr Beherbergung zur Anwendung kommen kann. Diese Frage stellt sich zwar nicht bei einem B\u00fcndel von verschiedenen Leistungen, w\u00e4re aber relevant, wenn der EuGH die Qualifizierung von Einzelleistungen als Reiseleistungen f\u00fcr m\u00f6glich erachten w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Doppel- und Nichtbesteuerungen m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Einige EU-Mitgliedstaaten haben schon immer die Margenbesteuerung f\u00fcr Reiseleistungen im B2B-Bereich angewendet, andere haben ihre Steuergesetze nach dem EuGH-Urteil vom 26.09.2013 entsprechend angepasst. Es gibt aber neben Deutschland auch noch weitere Mitgliedstaaten, die die Margenbesteuerung auf B2C-Leistungen limitieren. Hinzu kommt, dass es in den verschiedenen Mitgliedstaaten neben weiteren Interpretationsunterschieden abweichende Auffassungen dar\u00fcber gibt, ob Einzelleistungen als Reiseleistungen anzusehen sind. Somit kann das Erbringen grenz\u00fcberschreitender Leistungen Doppel- oder Nichtbesteuerungen zur Folge haben. Unerw\u00fcnschte Wirkungen sollten vermieden werden k\u00f6nnen, indem man sich direkt auf die EuGH-Rechtsprechung beruft.<\/p>\n<p>Es ist zudem zu beachten, dass jedes Unternehmen betroffen sein kann, auch wenn es nicht auf den ersten Blick als \u201eReiseb\u00fcro\u201c oder \u201eReiseveranstalter\u201c entsprechend dem Wortlaut der MwStSystRL erscheint. Demzufolge k\u00f6nnten z.B. auch die Weiterbelastungen von Leistungen innerhalb eines Konzerns der Margenbesteuerung unterliegen und der Vorsteuerabzug dann ausgeschlossen sein.<\/p>\n<p><strong>Blick nach \u00d6sterreich<\/strong><\/p>\n<p>Auch \u00d6sterreich hatte bereits erkannt, dass die Beschr\u00e4nkung der Sonderregelungen f\u00fcr Reiseleistungen auf B2C-Ums\u00e4tze europarechtswidrig ist. Ende 2015 wurde daher beschlossen, den \u00a7 23 \u00f6UStG mit Wirkung ab 01.01.2017 entsprechend anzupassen. Das Inkrafttreten wurde allerdings auf den 01.05.2019 verschoben. Die Margenbesteuerung soll dann auch f\u00fcr Reiseleistungen anwendbar sein, die an einen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen erbracht werden (B2B). Weitere Voraussetzung w\u00e4re aber, dass die Reiseleistung letztlich einem nichtunternehmerisch Reisenden zugutekommt. Dies d\u00fcrfte die Unternehmen vor praktische Schwierigkeiten stellen, weil der Status des Endkunden durch die gesamte Leistungskette bekannt sein muss. Zudem bleibt fraglich, ob diese Einschr\u00e4nkung europarechtskonform ist.<\/p>\n<p><strong>Praxisfolgen<\/strong><\/p>\n<p>Hauptauswirkung wird ein eingeschr\u00e4nkter Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen f\u00fcr B2B-Reiseleistungen sein. Au\u00dferdem wird bei B2B-Reiseleistungen nur noch eine Umsatzsteuer auf die Marge anstatt auf das volle Entgelt berechnet werden m\u00fcssen. F\u00fcr ausl\u00e4ndische Reiseveranstalter wird es zudem in Deutschland keine Registrierungspflicht mehr geben aufgrund des Steuerschuld\u00fcbergangs beim Bezug von in Deutschland erbrachten Leistungspaketen ausl\u00e4ndischer Sub-Unternehmer.<\/p>\n<p>F\u00fcr Kalkulationen und Angebote sowie Vertr\u00e4ge, die k\u00fcnftige Projekte betreffen, sollten die bevorstehenden steuerlichen \u00c4nderungen bereits vorsorglich ber\u00fccksichtigt werden. Ein Ausgleich umsatzsteuerlicher Mehr- oder Minderbelastungen nach \u00a7 29 UStG ist nur m\u00f6glich, wenn der Vertrag innerhalb der 4-Monats-Frist geschlossen wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die EU-Kommission hatte gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren (Rs. C-380\/16) angestrebt, weil sie der Auffassung war, dass \u00a7 25 UStG europarechtswidrig sei. 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