{"id":8517,"date":"2018-03-29T12:12:08","date_gmt":"2018-03-29T10:12:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8517"},"modified":"2018-03-29T12:12:08","modified_gmt":"2018-03-29T10:12:08","slug":"richtlinienentwurf-fuer-neue-besteuerungsregeln-fuer-digitalunternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/03\/29\/richtlinienentwurf-fuer-neue-besteuerungsregeln-fuer-digitalunternehmen\/","title":{"rendered":"Richtlinienentwurf f\u00fcr neue Besteuerungsregeln f\u00fcr Digitalunternehmen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8516\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8516\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8516\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/03\/Schubert_Andreas-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/03\/Schubert_Andreas-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/03\/Schubert_Andreas-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/03\/Schubert_Andreas-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/03\/Schubert_Andreas-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/03\/Schubert_Andreas-451x300.jpg 451w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8516\" class=\"wp-caption-text\">WP\/StB Andreas Schubert, Partner bei der Berliner Wirtschaftspr\u00fcfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Crowe Horwath Trinavis.<\/p><\/div>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat am 21. M\u00e4rz 2018 ihren Richtlinienentwurf f\u00fcr eine europ\u00e4ische Digitalsteuer vorgelegt. Bisher zahlen internationale Digitalkonzerne im europ\u00e4ischen Durchschnitt deutlich weniger Steuern als die analoge Wirtschaft. Mit einer Digitalsteuer will die EU internationale Technologiekonzerne wie Google, Amazon und Co. st\u00e4rker zur Kasse bitten.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Besteuerung der digitalen Wirtschaft im Fokus<\/strong><\/p>\n<p>Die derzeitige Ertragsbesteuerung von Unternehmen wurde vor mehr als 100 Jahren konzipiert und kn\u00fcpft in erster Linie an die physische Pr\u00e4senz der Unternehmen (Betriebsst\u00e4tte) an. Das sind in der Regel Produktionsst\u00e4tten, Bergwerke, Baustellen, Verkaufseinrichtungen oder Warenlager. Der Wertsch\u00f6pfungsprozess hat sich gerade in den letzten Jahren jedoch rasant ge\u00e4ndert und das Steuerrecht hat mit dieser Entwicklung nicht Schritt gehalten. Im Rahmen des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD wurden und werden deshalb u.a. die Besteuerung der digitalen Wirtschaft (BEPS-Aktionspunkt 1) und die Aktualisierung des Betriebsst\u00e4ttenbegriffs (BEPS-Aktionspunkt 7) diskutiert.<\/p>\n<p><strong>Ankn\u00fcpfungspunkt digitale Betriebsst\u00e4tte<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorschlag der EU-Kommission definiert nun die \u201esignifikante digitale Pr\u00e4senz\u201c als Erg\u00e4nzung des Begriffs der Betriebsst\u00e4tte und geht damit auch deutlich \u00fcber den Betriebsst\u00e4ttenbegriff des Multilateralen Instruments hinaus. Diese sogenannte \u201edigitale Betriebsst\u00e4tte\u201c soll es den EU-Mitgliedstaaten k\u00fcnftig erlauben, Internet-Unternehmen auch dann zu besteuern, wenn diese keine physische Pr\u00e4senz in dem jeweiligen Land haben sondern lediglich einen \u201edigitalen Fu\u00dfabdruck\u201c hinterlassen.<\/p>\n<p>Als Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine signifikante digitale Pr\u00e4senz sollen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat folgende Parameter und Schwellenwerte gelten:<\/p>\n<ul>\n<li>Ertr\u00e4ge aus der Bereitstellung digitaler Dienstleistungen \u00fcberschreiten 7\u00a0Mio. Euro<\/li>\n<li>die Zahl der Nutzer digitaler Dienstleistungen \u00fcberschreitet 100.000 Nutzer oder<\/li>\n<li>die Zahl der Vertr\u00e4ge \u00fcber digitale Dienstleistungen \u00fcbersteigt 3.000 Vertr\u00e4ge.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Umsetzung des Richtlinienentwurfs bleibt fraglich<\/strong><\/p>\n<p>Allerdings besteht auch innerhalb der EU keine Einigkeit hinsichtlich der neuen Regelung, so dass die Umsetzung des Richtlinienvorschlags zum 1. Januar 2020 sehr fraglich ist. Die Frage der Besteuerung der digitalen Wirtschaft stand auch auf der Agenda des G20-Treffens in Buenos Aires in der letzten Woche. Nach einer Verlautbarung der OECD vom 23. M\u00e4rz 2018 haben mehr als 110 Staaten vereinbart, bis 2020 einheitliche internationale Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die grenz\u00fcberschreitende Besteuerung digitaler Unternehmen zu entwickeln.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist das Bestreben der EU-Kommission, eine einheitliche Position der EU-Mitgliedstaaten zu entwickeln und den Betriebsst\u00e4ttenbegriff als einen wesentlichen Ankn\u00fcpfungspunkt im Besteuerungsrecht fortzuschreiben, zu begr\u00fc\u00dfen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Richtlinienvorschlag in seiner aktuellen Form umgesetzt werden kann. Ein Alleingang der EU ist nicht sinnvoll, vielmehr ist eine internationale L\u00f6sung anzustreben. Wie diese letztlich aussehen wird, und ob ein solcher Konsens wie angestrebt bis 2020 gefunden werden kann, ist momentan schwer absch\u00e4tzbar \u2013 insbesondere im Hinblick auf die protektionistische Politik der aktuellen US-amerikanischen Regierung aber auch in Bezug auf die Bestrebungen von L\u00e4ndern wie z.B. China, Indien oder Brasilien, ihr eigenes Besteuerungssubstrat zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p><strong>Drohende Doppelbesteuerungsprobleme<\/strong><\/p>\n<p>Ohne eine Anpassung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten wird die von der EU-Kommission vorgeschlagene Digitalsteuer jedoch ins Leere laufen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen weist den beteiligten Staaten das Besteuerungsrecht zu; das ist zum einen der Sitzstaat des international agierenden Unternehmens, zum anderen der (andere) Staat, in dem sich dieses Unternehmen wirtschaftlich bet\u00e4tigt. Nach der bisherigen Konzeption von Doppelbesteuerungsabkommen erfordert ein Besteuerungsrecht des anderen Staates die Existenz einer Betriebsst\u00e4tte im Sinne einer physischen Pr\u00e4senz, so dass der Betriebsst\u00e4ttenbegriff unbedingt um die vorgeschlagene signifikante digitale Pr\u00e4senz zu erweitern w\u00e4re. Gerade im Verh\u00e4ltnis zu den USA als Sitzstaat der meisten Internet-Unternehmen, die im Fokus der EU-Kommission stehen, ist derzeit unwahrscheinlich, dass eine solche \u00c4nderung der Doppelbesteuerungsabkommen der EU-Mitgliedsstaaten mit den USA erreicht werden kann.<\/p>\n<p><strong>Viele Fragen noch offen<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschl\u00e4ge der EU-Kommission werfen hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzung eine Vielzahl von Fragen auf. So stellt sich die Frage, wie die Finanzverwaltung das \u00dcberschreiten der von der EU-Kommission definierten Schwellenwerte \u00fcberwachen soll. Unternehmen m\u00fcssten ihre Nutzerdaten bereithalten und auswerten lassen, was insbesondere im Hinblick auf datenschutzrechtliche Vorschriften ein schwieriges Unterfangen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Letztlich stellt sich die Frage, wie die der signifikanten digitalen Pr\u00e4senz zuzuordnenden Gewinne ermittelt werden sollen. Hierzu enth\u00e4lt der Richtlinienvorschlag allgemeine Vorgaben und den Verweis auf den Authorized OECD Approach, der hinsichtlich der Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen bzw. Stammhaus und Betriebsst\u00e4tte seinen Niederschlag im deutschen Au\u00dfensteuergesetz gefunden hat. In der t\u00e4glichen Anwendung wird es aber hinsichtlich der Zuordnung von Ertr\u00e4gen, insbesondere aber auch der Aufwendungen insbesondere f\u00fcr immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter (IP), gro\u00dfe Probleme geben. Der administrative Aufwand sowohl auf Seiten der Unternehmen als auch der Finanzverwaltung d\u00fcrfte jedenfalls sehr hoch sein.<\/p>\n<p>Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission wird in der vorliegenden Form sehr wahrscheinlich nicht umgesetzt werden k\u00f6nnen, kann aber sicherlich seinen Niederschlag in den Diskussionen auf OECD-Ebene finden. Eine Fortentwicklung des aktuellen Betriebsst\u00e4ttenbegriffs ist auf internationaler Ebene richtig und notwendig. Ein Alleingang einzelner Staaten oder Staatengemeinschaften wird jedoch nicht zu einer Beseitigung der von der \u00d6ffentlichkeit als ungerecht empfundenen Besteuerung international t\u00e4tiger Unternehmen f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat am 21. M\u00e4rz 2018 ihren Richtlinienentwurf f\u00fcr eine europ\u00e4ische Digitalsteuer vorgelegt. 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