{"id":8523,"date":"2018-04-05T11:56:29","date_gmt":"2018-04-05T09:56:29","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8523"},"modified":"2018-04-05T12:00:32","modified_gmt":"2018-04-05T10:00:32","slug":"25-oder-15-steuer-auf-inlandsdividenden-das-ist-hier-die-frage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/04\/05\/25-oder-15-steuer-auf-inlandsdividenden-das-ist-hier-die-frage\/","title":{"rendered":"25% oder 1,5% Steuer auf Inlandsdividenden? Das ist hier die Frage!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8522\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8522\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8522\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/04\/Toeben_Thomas_NEU-168x94.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"94\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/04\/Toeben_Thomas_NEU-168x94.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/04\/Toeben_Thomas_NEU-440x247.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/04\/Toeben_Thomas_NEU-755x424.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/04\/Toeben_Thomas_NEU-500x281.jpg 500w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/04\/Toeben_Thomas_NEU.jpg 767w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8522\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei Schnittker M\u00f6llmann Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die mit gro\u00dfer Spannung erwartete, am 04.04.2018 ver\u00f6ffentlichte BFH-Entscheidung I R 58\/15 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1267321\">DB 2018 S.\u00a0804<\/a>) kann gro\u00dfe praktische Bedeutung haben \u2013 so hoffen die einen und bef\u00fcrchten die anderen. Nach der Entscheidung mag das Schicksal des \u00a7 50d Abs. 3 EStG \u201e<em>auf dem Spiel stehen<\/em>\u201c. Bestenfalls droht \u201e<em>nur<\/em>\u201c dessen Versch\u00e4rfung? Vielleicht \u00f6ffnete der BFH aber auch die Schleusen in ein ganz anderes Fahrwasser.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>BFH: Rechtskenner und Steuergestalter zugleich<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH gibt mit seinem Urteil I R 58\/15 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1267321\">DB 2018 S.\u00a0804<\/a>) Hinweise dazu, wie ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften die deutsche, von Inlandsdividenden einbehaltene 25%-ige Kapitalertragsteuer auf rd. 1,5% reduzieren bzw. die Differenz zwischen 25% und 1,5% erstattet bekommen k\u00f6nnen. Man muss kein Experte sein: das ist f\u00fcr die Praxis der Besteuerung von Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht ein bedeutsamer Hinweis \u2013 so auch die Pressemitteilung des BFH. Auch wenn das Urteil im Ergebnis der aktuellen Rechtslage entspricht, wird es sicher eine Flut von Reaktionen im Schrifttum ausl\u00f6sen und m\u00f6glicherweise auch den Gesetzgeber auf den Plan rufen.<\/p>\n<p><strong>Wiederbelebung totgeglaubter Steuerparadiese?<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist vor allem auch deshalb bemerkenswert, weil auf den ersten Blick ausgerechnet in Nicht-DBA-Staaten (dazu z\u00e4hlen &#8211; wie im Streitfall &#8211; nicht nur Chile, sondern u.a. auch Cayman Island, Bermuda und andere sonnige Staaten) ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaften durch die Zwischenschaltung einer blo\u00df gewerblich gepr\u00e4gten, deutschen Personengesellschaft zu profitieren scheinen. Das wiederum ausgerechnet dann, wenn diese ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften passiv t\u00e4tig sind, jedenfalls keinen eigenen aktiven Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten, welchem von einer zwischengeschalteten deutschen, mit Kapital ausgestatteten Personengesellschaft erworbene Anteile an inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften unter wirtschaftlichen Veranlassungsgesichtspunkten vorrangig zugerechnet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>Mit Substanz oder substanzlos: der Untergang von \u00a7 50d Abs. 3 EStG?<\/strong><\/p>\n<p>Man kann es auch anders und etwas \u00fcberspitzt ausdr\u00fccken: Je \u201e<em>substanzloser<\/em>\u201c die ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft ist, desto eher kommt offenbar eine Reduzierung der 25%-igen deutschen Kapitalertragsteuer in Betracht. Das wiederum f\u00fchrt zu interessanten Folgefragen:<\/p>\n<ul>\n<li>Sind die Tage von \u00a7 50d Abs. 3 EStG gez\u00e4hlt<em>?<\/em> Nach dieser Vorschrift kommt in Konstellationen, in denen eine in einem DBA-Staat ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft Inlandsdividenden direkt bezieht, eine Reduzierung der 25%-igen Kapitalertragsteuer nur in Betracht, wenn die ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft ausreichend Substanz nachweisen kann.<\/li>\n<li>Sind Nicht-DBA-Sachverhalte nunmehr g\u00fcnstiger als DBA-Sachverhalte?<\/li>\n<li>Sollen bzw. m\u00fcssen in DBA-Staaten ans\u00e4ssige Anteilseigner inl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften f\u00fcr den Erwerb von Inlandsbeteiligungen bzw. den Bezug von Inlandsdividenden Kapitalgesellschaften in Nicht-DBA-Staaten und zus\u00e4tzlich eine blo\u00df fiktiv gewerbliche Personengesellschaft zwischenschalten, um in den<em> vermeintlichen <\/em>Segen der BFH-Rechtsprechung zu kommen?<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Schlechterstellung mit DBA als ohne?<\/strong><\/p>\n<p>Sollen f\u00fcr die Zuordnung von Inlandsbeteiligungen zum inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen einer blo\u00df fiktiv gewerblichen deutschen Personengesellschaft strengere Anforderungen gelten, wenn der ausl\u00e4ndische Personengesellschafter in einem DBA-Staat ans\u00e4ssig ist? Mit anderen Worten: setzt die Reduzierung der 25%-igen Kapitalertragsteuer nur in DBA-F\u00e4llen eine sog. tats\u00e4chlich funktionale Zuordnung von Inlandsbeteiligungen zum Betriebsverm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Personengesellschaft voraus, die zudem auch noch origin\u00e4r gewerblich sein muss? Denn hier gen\u00fcgt eine fiktive Gewerblichkeit nicht. Und was genau ist mit \u201e<em>tats\u00e4chlich funktional<\/em>\u201c eigentlich gemeint?<\/p>\n<p>Nach nunmehr gefestigter und allgemein anerkannter Rechtsprechung ist eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft f\u00fcr das Abkommensrecht unbeachtlich. Die blo\u00dfe Fiktion der Gewerblichkeit schl\u00e4gt nicht auf das Abkommensrecht durch. Aber was hei\u00dft das konkret f\u00fcr die hier angesprochenen Sachverhalte, wenn sie DBA-Bezug haben? Zun\u00e4chst besagt das nur, dass eine in einem DBA-Staat ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft, welche Inlandsdividenden mittelbar \u00fcber eine gewerblich gepr\u00e4gte deutsche Personengesellschaft bezieht, nicht mit abkommensrechtlichen \u201e<em>Unternehmensgewinnen<\/em>\u201c in Deutschland beschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist. Gleichwohl sind die Inlandsdividenden in Deutschland steuerpflichtig. Sie unterliegen dem deutschen Kapitalertragsteuerabzug bei der die Dividenden aussch\u00fcttenden Gesellschaft. Das DBA mag eine Reduzierung oder auch Erstattung der grunds\u00e4tzlich 25%-igen Kapitalertragsteuer vorsehen. Ob es zu einer solchen Reduzierung kommt, soll nach dem (auch als Folge j\u00fcngerer EuGH-Rechtsprechung) ins Wanken geratenen \u00a7 50d Abs. 3 EStG von der Substanz der ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft abh\u00e4ngen \u2013 zumindest bei Direktbezug der Inlandsdividenden. Im Nicht-DBA-Fall scheint es umgekehrt. Das ist schon \u00fcberraschend.<\/p>\n<p>Oder ist es vielleicht ganz anders? Kann es sein, dass auch eine in einem DBA-Staat ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin einer fiktiv gewerblichen deutschen Personengesellschaft (die abkommensrechtlich keine \u201eUnternehmensgewinne\u201c vermittelt) in den Genuss der von 25% auf 1,5% reduzierten deutschen Steuer kommt, ebenso wie die Kapitalgesellschaft z.B. auf den Bermudas? Das w\u00e4re dann der Fall, wenn Deutschland das auch abkommensrechtlich zugestandene \u201eQuellen-\u201c Besteuerungsrecht f\u00fcr Inlandsdividenden bei Bezug \u00fcber eine inl\u00e4ndische, auch blo\u00df fiktiv gewerbliche Personengesellschaft im Veranlagungsverfahren aus\u00fcbt \u2013 ungeachtet der abkommensrechtlichen Unbeachtlichkeit einer solchen Personengesellschaft.<\/p>\n<p>Warum eigentlich nicht? Was f\u00fcr die Bermuda-Gesellschaft recht ist, sollte f\u00fcr die DBA-Kapitalgesellschaft billig sein. Um diese Thematik wird sich die in den kommenden Wochen und Monaten zu erwartende Flut von Fachbeitr\u00e4gen drehen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die mit gro\u00dfer Spannung erwartete, am 04.04.2018 ver\u00f6ffentlichte BFH-Entscheidung I R 58\/15 (DB 2018 S.\u00a0804) kann gro\u00dfe praktische Bedeutung haben \u2013 so hoffen die einen und bef\u00fcrchten die anderen. 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