{"id":8534,"date":"2018-04-09T17:19:56","date_gmt":"2018-04-09T15:19:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8534"},"modified":"2018-04-09T17:19:56","modified_gmt":"2018-04-09T15:19:56","slug":"endgueltiger-ausfall-privater-darlehensforderungen-fuehrt-zu-steuerlich-abziehbarem-verlust","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/04\/09\/endgueltiger-ausfall-privater-darlehensforderungen-fuehrt-zu-steuerlich-abziehbarem-verlust\/","title":{"rendered":"Endg\u00fcltiger Ausfall privater Darlehensforderungen f\u00fchrt zu steuerlich abziehbarem Verlust"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7089\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7089\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7089\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/10\/Peter_Bujotzek_Frankfurt.jpg 1045w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-7089\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt<\/p><\/div>\n<p>Der BFH hat mit seinem Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1258148\">DB 2017 S.\u00a03035<\/a>) entschieden, dass der endg\u00fcltige Ausfall einer im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchrt. Darin liegt zugleich die h\u00f6chstrichterliche Best\u00e4tigung eines Paradigmenwechsels, den der Gesetzgeber bereits mit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 vollzogen hat. Die vom BFH bejahte Kernfrage des Falles war hierbei, ob der endg\u00fcltige Ausfall einer Darlehensforderung als eine Ver\u00e4u\u00dferung i.S.v. \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 EStG anzusehen ist. Die Finanzverwaltung lehnt vorerst eine Anwendung des Urteils \u00fcber den Einzelfall hinaus ab.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Geklagt hatte ein im Streitjahr 2012 zusammenveranlagtes Ehepaar. Der Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte einem Dritten ab August 2010 ein mit 5% zu verzinsendes Darlehen. Die vereinbarten Tilgungszahlungen blieben seit August 2011 aus. Im August 2012 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, woraufhin der Kl\u00e4ger die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle anmeldete. In der gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2012 machten die Kl\u00e4ger den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geltend.<\/p>\n<p>Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr jedoch ohne Ber\u00fccksichtigung dieses Verlustes fest; Einspruch und Klage vor dem FG D\u00fcsseldorf blieben zun\u00e4chst ohne Erfolg. Mit der eingelegten Revision wurden die Kl\u00e4ger allerdings geh\u00f6rt. Der BFH erkennt die Abziehbarkeit der ausgebliebenen Darlehensr\u00fcckzahlungsbetr\u00e4ge als Verluste im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich an.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH best\u00e4tigt die herrschende Auffassung im Schrifttum, wonach der Gesetzgeber im Zuge der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer zugleich im Rahmen von \u00a7 20 Abs. 2 EStG die traditionelle quellentheoretische Trennung von Verm\u00f6gens- und Ertragsebene f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zugunsten einer vollst\u00e4ndigen steuerrechtlichen Erfassung aller Wertver\u00e4nderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen aufgegeben hat. Dieser Paradigmenwechsel f\u00fchrt nach Ansicht des BFH dazu, dass der vorliegend in Frage stehende Ausfall der Darlehensforderung zu einem steuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Verlust f\u00fchren kann. Dieser Verlust resultiert aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Darlehensforderung als sog. sonstige Kapitalforderung nach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.<\/p>\n<p>Dem steht, so der BFH, nicht entgegen, dass mit dem blo\u00dfen Ausfall der Darlehensforderung kein Rechtstr\u00e4gerwechsel verbunden ist, weswegen der Ausfall begrifflich nicht unter den engen Ver\u00e4u\u00dferungsbegriff des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG f\u00e4llt. Denn den Begriff der Ver\u00e4u\u00dferung hat der Gesetzgeber gerade um verschiedene Ersatztatbest\u00e4nde erweitert. So steht u.a. der Gewinn aus der R\u00fcckzahlung privater Darlehensforderungen einer Ver\u00e4u\u00dferung gleich (\u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Wenn also die R\u00fcckzahlung \u00fcber dem Nennwert zu einem steuerbaren Gewinn f\u00fchrt, m\u00fcsse gem\u00e4\u00df dem Gebot der Folgerichtigkeit die R\u00fcckzahlung einer Kapitalforderung unter dem Nennwert zu einem steuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Verlust f\u00fchren. Der BFH zieht zudem einen Vergleich zur \u00dcbertragung wirtschaftlich wertloser Wirtschaftsg\u00fcter ohne Gegenleistung, bei denen anerkannterma\u00dfen ebenfalls ein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust entsteht. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu Null ver\u00e4u\u00dfern kann oder nicht.<\/p>\n<p>Die Verlustverrechnung kann nach Auffassung des BFH losgel\u00f6st vom sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 \u20ac (1.602 \u20ac bei zusammenveranlagten Ehegatten) nach \u00a7 20 Abs. 9 EStG geltend gemacht werden. Denn der Verlust ist nach \u00a7 20 Abs. 4 EStG zu berechnen, wodurch die Werbungskostenverrechnungsgrenze des \u00a7 20 Abs. 9 EStG insoweit \u00fcberlagert wird. Die Verluste sind hingegen weiterhin nach \u00a7 20 Abs. 6 EStG nicht mit Verlusten anderer Einkunftsarten und nur beschr\u00e4nkt mit anderen Verlusten aus Kapitalverm\u00f6gen verrechenbar.<\/p>\n<p><strong>Einordnung und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstige Entscheidung ist zu begr\u00fc\u00dfen, da sie eine neue Verlustverrechnungsm\u00f6glichkeit bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen er\u00f6ffnet. Allerdings wird jeweils anhand des Einzelfalles zu entscheiden sein, ob die betreffende Darlehensforderung tats\u00e4chlich endg\u00fcltig ausgefallen ist. Allein die Insolvenzer\u00f6ffnung \u00fcber das Verm\u00f6gen des Darlehensschuldners reicht hierf\u00fcr nach zutreffender Auffassung des BFH nicht, denn es ist ungewiss, ob und in welcher H\u00f6he eine quotale Befriedigung durch den Insolvenzverwalter erfolgen wird. Dar\u00fcber hinaus trifft der BFH keine Aussage dar\u00fcber, wann vom endg\u00fcltigen Ausfall der Darlehensforderung auszugehen ist, sondern verweist insoweit an das FG D\u00fcsseldorf zur\u00fcck. Dieses hat nun die Aufgabe festzustellen, wann die Darlehensforderung endg\u00fcltig ausgefallen ist. Aus Sicht der Praxis ist zu hoffen, dass das FG D\u00fcsseldorf diese Gelegenheit nutzt, um den Rechtsanwendern m\u00f6glichst klare Vorgaben an die Hand zu geben. Es bietet sich dabei an, auf die zur Zuordnung von Aufl\u00f6sungsverlusten i.S.v. \u00a7 17 Abs. 4 EStG entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>Die Besprechungsentscheidung d\u00fcrfte zudem f\u00fcr andere Fallkonstellationen Relevanz haben, z.B. im Zusammenhang mit dem Urteil des BFH vom 11.07.2017 (XI R 36\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1251245\">DB 2017 S.\u00a02330<\/a>). Dort hatte der BFH u.a. entschieden, dass eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG grunds\u00e4tzlich nicht mehr als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung im Rahmen von Ver\u00e4u\u00dferungen von wesentlichen Beteiligungen gem\u00e4\u00df \u00a7 17 EStG zu behandeln sind; ein aus solchen Finanzierungshilfen resultierender Verlust ist in diesem Rahmen nur noch aus Gr\u00fcnden zeitlich beschr\u00e4nkten Vertrauensschutzes ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Aufgrund des aktuellen Urteils sollten k\u00fcnftig Verluste aus solchen \u2013 privat veranlassten \u2013 Finanzierungshilfen unter den vorgenannten Voraussetzungen (endg\u00fcltiger Ausfall) im Rahmen von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen abziehbar sein (eingehend <em>Moritz\/Strohm<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1258018\">DB 2018 S.\u00a086<\/a>).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhangs sollte die aktuelle Entscheidung schlie\u00dflich auch auf den Verzicht auf eine private Kapitalforderung \u00fcbertragbar sein.<\/p>\n<p>Der BFH widerspricht mit seinem Urteil der (bisherigen) Verwaltungsauffassung, wonach der Forderungsausfall nicht als Ver\u00e4u\u00dferung i.S.d. \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen sein soll (vgl. OFD NRW vom 23.01.2018, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1262160\">DB 2018 S.\u00a0415<\/a>; BMF vom 21.10.2010 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0391224\">DB 2010 S. 2417<\/a>). Das Urteil ist bisher noch nicht im BStBl. ver\u00f6ffentlicht, eine Anwendung \u00fcber den Einzelfall hinaus ist bis zur gemeinsamen Abstimmung der obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder nicht zu erwarten. Gleichwohl sollten betroffene Steuerpflichtige entsprechende Verluste gegen\u00fcber dem \u00f6rtlichen Finanzamt unter Berufung auf die Besprechungsentscheidung geltend machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat mit seinem Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13\/15, DB 2017 S.\u00a03035) entschieden, dass der endg\u00fcltige Ausfall einer im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchrt. Darin liegt zugleich die &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/04\/09\/endgueltiger-ausfall-privater-darlehensforderungen-fuehrt-zu-steuerlich-abziehbarem-verlust\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[30666],"tags":[3574,50550,2415,50243,47363,47364,2753],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8534"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8534"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8534\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8536,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8534\/revisions\/8536"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8534"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8534"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8534"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}