{"id":8547,"date":"2018-05-02T10:39:33","date_gmt":"2018-05-02T08:39:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8547"},"modified":"2018-05-02T11:41:53","modified_gmt":"2018-05-02T09:41:53","slug":"zur-gewerbesteuerfreiheit-des-einbringungsgewinns-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/05\/02\/zur-gewerbesteuerfreiheit-des-einbringungsgewinns-ii\/","title":{"rendered":"Zur Gewerbesteuerfreiheit des Einbringungsgewinns II"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8549\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8549\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8549\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/05\/Bruhl_Weiss2c-168x116.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"116\" \/><p id=\"caption-attachment-8549\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Manuel Br\u00fchl ist Counsel bei Becker B\u00fcttner Held, M\u00fcnchen. StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss ist Associate bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin.<\/p><\/div>\n<p>Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 21.03.2018 (1 K 1\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1269466\">RS1269466<\/a>) entschieden, dass der sog. \u201eEinbringungsgewinn II\u201c (\u00a7 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) aus einer \u2013 vollumf\u00e4nglichen \u2013 Verletzung der Sperrfrist gewerbesteuerfrei zu stellen ist. Dies soll gelten, wenn die Einbringung der Anteile an der Kapitalgesellschaft zum gemeinen Wert ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen w\u00e4re. Damit begibt sich das FG erstmals auf das schwierige und umstrittene gewerbesteuerliche Terrain, das die \u00c4nderungen des UmwStG durch das SEStEG im Jahr 2006 mit sich gebracht haben.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Die durch Einbringungen in Kapitalgesellschaften m\u00f6glichen Statusverbesserungen will der Gesetzgeber seither durch Sperrfristen von jeweils sieben Jahren abfangen. Eine Verletzung der Sperrfrist l\u00f6st insoweit eine \u2013 r\u00fcckwirkende \u2013 Besteuerung des Einbringungsgewinns I oder II aus, je nachdem, welche Wirtschaftsg\u00fcter urspr\u00fcnglich beg\u00fcnstigt eingebracht worden sind. Ob allerdings der Einbringungsgewinn I und II jeweils der Gewerbesteuer unterliegt, wird uneinheitlich beantwortet.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung vertritt f\u00fcr den Einbringungsgewinn II insoweit eine restriktive \u2013 fiskalfreundliche \u2013 Auffassung (BMF vom 11.11.2011, Umwandlungssteuererlass, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0464115\">DB0464115<\/a>, Rz. 22.13). Danach soll der Einbringungsgewinn II, wenn \u201eAnteile im Betriebsverm\u00f6gen\u201c eingebracht worden sind, zum Gewerbeertrag geh\u00f6ren. Gegen diese Auffassung hat sich nun das FG Schleswig-Holstein mit seinem Urteil vom 21.03.2018 (1 K 1\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1269466\">RS1269466<\/a>) gestellt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der komplexe Sachverhalt l\u00e4sst sich f\u00fcr Zwecke dieser Fragestellung auf eine Einbringung einer Kommanditbeteiligung durch zwei Eheleute im Streitjahr 2010 herunterbrechen. Diese wurde in eine GmbH gegen Ausgabe neuer Anteile vorgenommen und antragsgem\u00e4\u00df zum Buchwert (\u00a7 20 Abs. 2 UmwStG) durchgef\u00fchrt. Aus steuerlicher Sicht geh\u00f6rten zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen II der Einbringenden bei der eingebrachten Kommanditgesellschaft auch Anteile an Kapitalgesellschaften, die somit \u201emiteingebracht\u201c wurden (\u00a7 22 Abs. 1 Satz 5 Hs.\u00a01 UmwStG). Noch im selben Jahr ver\u00e4u\u00dferte die \u00fcbernehmende GmbH die Anteile an der KG und die miteingebrachten Anteile an den Kapitalgesellschaften.<\/p>\n<p>Der entstehende Einbringungsgewinn II wurde \u2013 unter Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens \u2013 bei der Einkommensteuer f\u00fcr die Eheleute f\u00fcr das Jahr 2010 ber\u00fccksichtigt. Gewerbesteuerlich war insoweit die KG als Schuldnerin der Gewerbesteuer angesprochen (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Das FA wollte bei der Kl\u00e4gerin, der Gesamtrechtsnachfolgerin der eingebrachten KG, r\u00fcckwirkend Gewerbesteuer auf den \u2013 ebenfalls durch das Teileink\u00fcnfteverfahren gemilderten \u2013 Einbringungsgewinn II ansetzen. Insoweit war das FA an die Vorgaben des UmwStE, Rz. 22.13, gebunden.<\/p>\n<p>Gegen dieses Vorgehen ging die Kl\u00e4gerin mit dem Argument vor, auch bei unmittelbarer Einbringung zum gemeinen Wert w\u00e4re bei ihr keine Gewerbesteuer angefallen: Dann h\u00e4tte es sich um einen Betriebsaufgabegewinn nat\u00fcrlicher Personen gehandelt. Dieser sei nach der Regelung des \u00a7 7 Satz 2 GewStG nicht gewerbesteuerpflichtig (siehe dazu auch die Entscheidung des BVerfG vom 10.04.2018 \u2013 1 BvR 1236\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1267788\">RS1267788<\/a>; <em>Weggenmann<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/04\/13\/das-gewerbesteuer-urteil-des-bverfg-neue-erkenntnisse-zum-vertrauensschutz\/\">HB-Steuerboard vom 13.04.2018<\/a>). Bei einer r\u00fcckwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II (\u00a7 22 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) k\u00f6nne dies nicht anders sein. Das FA hingegen war der Auffassung, dass das Gesetz mit der Formulierung \u201e<em>als Gewinn des Einbringenden aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen<\/em>\u201c in \u00a7 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG zu erkennen gebe, dass es sich gerade nicht um eine fiktive Betriebsaufgabe handele.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Das FG Schleswig-Holstein hat jedoch der Klage u.E. zu Recht stattgegeben. Den Gesetzesmaterialien entnimmt das Gericht, dass die vom FA angef\u00fchrte Formulierung des \u00a7 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG keine gesonderte Behandlung f\u00fcr Gewerbesteuerzwecke rechtfertige. Mit R\u00fcckendeckung durch Stimmen im Schrifttum best\u00e4tigt das FG vielmehr: Der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Vergleich mit der gewerbesteuerlichen Behandlung, die bei urspr\u00fcnglicher Einbringung zum gemeinen Wert richtig gewesen w\u00e4re, ist stimmig. Dann w\u00e4re das Sonderbetriebsverm\u00f6gen II ebenfalls von der Steuerfreiheit bei der Gewerbesteuer umfasst gewesen (so zuletzt BFH vom 03.12.2015 \u2013 IV R 4\/13, BStBl.\u00a0II 2016 S. 544 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1192380\">DB 2016 S.\u00a0388<\/a>).<\/p>\n<p>Sinn und Zweck der im Streitfall verletzten Sperrfrist des \u00a7 22 Abs. 2 UmwStG sei es, eine Flucht in die k\u00f6rperschaftsteuerliche Freistellung des \u00a7 8b Abs. 2 KStG zu vermeiden. F\u00fcr die gewerbesteuerliche Behandlung lasse sich daraus jedoch nichts herleiten. Diese m\u00fcsse auf dem Vergleich mit der gewerbesteuerlichen Behandlung bei Einbringung zum gemeinen Wert beruhen. Auch die sog. \u201eSiebtelregelung\u201c, nach der der Einbringungsgewinn f\u00fcr jedes abgelaufene Jahr um ein Siebtel zu mindern ist, k\u00f6nne dies nicht \u00e4ndern. Zudem war die Regelung im Streitfall nicht einschl\u00e4gig, da die sch\u00e4dliche Ver\u00e4u\u00dferung noch im Jahr der Einbringung vorgenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>Einordnung und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Durch die Einf\u00fchrung von siebenj\u00e4hrigen Sperrfristen in \u00a7 22 Abs. 1 und \u00a7 22 Abs. 2 UmwStG wollte der Gesetzgeber der Statusverbesserungen Herr werden, die sich durch steuerneutrale Einbringungsvorg\u00e4nge nach dem UmwStG ergeben k\u00f6nnen. Wer etwa seinen einkommensteuerlichen Betrieb in eine Kapitalgesellschaft einbringt und sich der M\u00f6glichkeit des \u00a7 20 Abs. 2 UmwStG, die Buchwerte dabei anzusetzen, bedient, kann sich von einer vollen Besteuerung hin zum Teileink\u00fcnfteverfahren (\u00a7 3 Nr. 40 Buchst. c EStG) bei einer Ver\u00e4u\u00dferung verbessern. Als Leitlinie ist damit der Vergleich vor und nach der Einbringung gerechtfertigt. Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Gesetz gewisse Regeln, die vor der Einbringung noch gegolten h\u00e4tten, bewusst au\u00dfer Kraft setzt, wie etwa die \u2013 unstreitig auch bei sofortiger Verletzung der Sperrfrist nicht geltenden \u2013 \u00a7\u00a7 16 Abs. 4 und 34 EStG (\u00a7 22 Abs. 2 Satz 1 Hs.\u00a02 UmwStG).<\/p>\n<p>F\u00fcr Zwecke der Gewerbesteuer hat der Gesetzgeber dies jedoch unterlassen, w\u00e4hrend er f\u00fcr den Verschmelzungsteil des UmwStG mit den \u00a7\u00a7 18, 19 UmwStG detaillierte gewerbesteuerliche Regelungen vorgeschrieben hat. Auff\u00e4llig ist dabei insbesondere die Parallele zum \u201egewerbesteuerlichen Sondertatbestand\u201c des \u00a7 18 Abs. 3 UmwStG: Dieser zeigt, dass ein \u201espezialgesetzlicher Ausnahmetatbestand\u201c (so BFH vom 28.02.2013 \u2013 IV R 33\/09, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS0767860\">RS0767860<\/a> = BFH\/NV 2013 S.\u00a01122) f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne bei der Gewerbesteuer aufgrund einer umwandlungssteuerrechtlichen Sperrfrist der gesetzlichen Anordnung bedarf. Dass dies nicht geschehen ist, korrespondiert damit, dass die Privilegierung des \u00a7 20 Abs. 2 UmwStG selbst nach Verwaltungsansicht keine Verhaftung des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens mit Gewerbesteuer voraussetzt (UmwStE Rz. 20.19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Rz. 03.17.).<\/p>\n<p>Dementsprechend k\u00f6nnen sich bei \u00a7 22 Abs. 1 und 2 UmwStG nachteilige gewerbesteuerliche Folgen der Sperrfristverletzungen \u2013 wie im ganzen Einbringungsteil des UmwStG \u2013 allenfalls nach den allgemeinen Regeln begr\u00fcnden lassen. Diese bestehen hier in \u00a7 2 GewStG (sachliche Gewerbesteuerpflicht) und \u00a7\u00a7 7 ff. GewStG (Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage \u201eGewerbeertrag\u201c). Danach w\u00e4re die Ver\u00e4u\u00dferung des gesamten Mitunternehmeranteils an der KG als Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin gewerbesteuerfrei gewesen (\u00a7 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG). Genau so muss u.E. auch die r\u00fcckwirkende Behandlung unter \u00a7 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Damit ist die Aussage des UmwStE in Rz. 22.13 nicht zwingend entkr\u00e4ftet. Denn diese bezieht sich u.E. nicht auf den \u2013 eher speziellen \u2013 Fall einer \u201eMiteinbringung\u201c von Anteilen, sondern auf den Fall einer isolierten Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter dem gemeinen Wert nach \u00a7 21 UmwStG (\u201eAnteilstausch\u201c). Dass sich bei einer Verletzung der dabei entstandenen Sperrfrist nach \u00a7 22 Abs. 2 UmwStG gewerbesteuerlich andere Folgen einstellen k\u00f6nnen, leuchtet ein.<\/p>\n<p>Allerdings ist der Anwendungsbereich f\u00fcr einen gewerbesteuerlichen Aufgriff nach der Verwaltungsmeinung auch hier eng: Bei Einbringung von Anteilen nach \u00a7 17 EStG kann es keine r\u00fcckwirkende gewerbesteuerliche Erfassung geben, da bei Direktver\u00e4u\u00dferung keine Gewerbesteuer angefallen w\u00e4re (R 7.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GewStR). Bei Anteilen, die von \u00a7 8b KStG-berechtigten K\u00f6rperschaften eingebracht werden, entsteht ohnehin bereits nach allgemeinen Regeln keine Sperrfrist. Damit bleiben f\u00fcr den Fall der Rz. 22.13 Satz 3 nur noch Anteile im Betriebsverm\u00f6gen einer nat\u00fcrlichen Person oder Personengesellschaft \u2013 soweit nat\u00fcrliche Personen unmittelbar oder mittelbar Mitunternehmer sind. Zudem m\u00fcssen diese Rechtstr\u00e4ger sachlich gewerbesteuerpflichtig sein (\u00a7 2 GewStG), damit sich die Frage \u00fcberhaupt stellt.<\/p>\n<p>Das FG hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Damit wird die Kl\u00e4rung dieser Frage m\u00f6glicherweise bald beim BFH anstehen. Auch die parallele Behandlung des Einbringungsgewinns I nach \u00a7 22 Abs. 1 UmwStG k\u00f6nnte dann weiter in den Fokus r\u00fccken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 21.03.2018 (1 K 1\/16, RS1269466) entschieden, dass der sog. \u201eEinbringungsgewinn II\u201c (\u00a7 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) aus einer \u2013 vollumf\u00e4nglichen \u2013 Verletzung der Sperrfrist gewerbesteuerfrei zu stellen ist. 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