{"id":8559,"date":"2018-05-04T16:30:36","date_gmt":"2018-05-04T14:30:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8559"},"modified":"2018-05-04T16:30:36","modified_gmt":"2018-05-04T14:30:36","slug":"rueckwirkender-vorsteuerabzug-bei-nachtraeglichem-steuerausweis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/05\/04\/rueckwirkender-vorsteuerabzug-bei-nachtraeglichem-steuerausweis\/","title":{"rendered":"(R\u00fcckwirkender) Vorsteuerabzug bei nachtr\u00e4glichem Steuerausweis"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8182\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8182\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8182\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Langer_Ronny-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Langer_Ronny-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/01\/Langer_Ronny.jpg 225w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8182\" class=\"wp-caption-text\">StB, Dipl.-FW (FH) Ronny Langer, Partner bei K\u00dcFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der EuGH hatte innerhalb kurzer Zeit zweimal dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung, in der nachtr\u00e4glich Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, zul\u00e4ssig sei. Spezielle Ausschlussfristen f\u00fcr den Vorsteuerabzug im slowakischen und portugiesischen Umsatzsteuergesetz standen einem Vorsteuerabzug entgegen. In der Rs. <em>Volkswagen AG<\/em> (Urteil vom 21.03.2018 \u2013 Rs. C-533\/16) ging es um die Berichtigung einer Rechnung, in der urspr\u00fcnglich keine Steuer ausgewiesen war, weil der Leistende von einem nicht steuerbaren Vorgang ausging. In der Rs. <em>Biosafe<\/em> (Urteil vom 12.04.2018 \u2013 Rs. C-8\/17) war zun\u00e4chst ein falscher Steuersatz angewandt worden (erm\u00e4\u00dfigt 5% statt regul\u00e4r 21%). Auf diesen Unterschied ging der EuGH jedoch nicht ein. Offenbar sah der EuGH darin keinen f\u00fcr seine Entscheidungen relevanten Aspekt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Den Vorsteuerabzug beschr\u00e4nkende Fristen sind mit Unionsrecht unvereinbar<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH wiederholt in den Urteilen die Grunds\u00e4tze seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug nicht eingeschr\u00e4nkt werden kann, sofort ausge\u00fcbt werden kann und materiellen sowie formellen Anforderungen und Bedingungen unterliegt. Demzufolge sei jegliche den Vorsteuerabzug beschr\u00e4nkende Frist mit dem Unionsrecht unvereinbar. Den Grundsatz der Rechtssicherheit betrachtet der EuGH in solchen F\u00e4llen als nachrangig.<\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfgeblicher Besteuerungszeitraum f\u00fcr Vornahme des Vorsteuerabzugs<\/strong><\/p>\n<p>Aus den Urteilsgr\u00fcnden ist nicht erkennbar, ob sich der EuGH mit der Frage besch\u00e4ftigt hat, f\u00fcr welchen Besteuerungszeitraum der Vorsteuerabzug ausge\u00fcbt werden kann. Nach dem Wortlaut der Art. 178 und 179 MwStSystRL k\u00f6nnte man annehmen, dass der Vorsteuerabzug nur f\u00fcr den Besteuerungszeitraum ausge\u00fcbt werden kann, in dem erstmalig eine ordnungsm\u00e4\u00dfige (gem. Art. 220-236 und 238-240 MwStSystRL ausgestellte) Rechnung vorliegt. So hatte der EuGH auch in seinem Urteil vom 29.04.2004 in der Rs. <em>Terra Baubedarf-Handel<\/em> (Rs. C-152\/02, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0063711\">DB 2004 S.\u00a01080<\/a>) entschieden. In seinem Urteil vom 15.09.2016 in der Rs. <em>Senatex<\/em> (Rs. C-518\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1216976\">RS1216976<\/a>) stellte der EuGH jedoch fest, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf eine berichtigte Rechnung f\u00fcr das Jahr ausge\u00fcbt werden kann, in dem diese Rechnung urspr\u00fcnglich ausgestellt wurde. Es geht also nicht darum, wann eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe (berichtigte) Rechnung vorliegt, also wann der Vorsteuerabzug ausge\u00fcbt werden kann, sondern f\u00fcr welchen Besteuerungszeitraum der Vorsteuerabzug ausge\u00fcbt werden kann, also (r\u00fcckwirkend) zu welchem Zeitpunkt. Dies ist vor dem Hintergrund einer m\u00f6glichen Verzinsung der Erstattungsanspr\u00fcche nach \u00a7 233a AO sehr bedeutsam. Dabei ist ein Aspekt noch nicht vom EuGH beleuchtet worden, leider auch nicht in den Rs. <em>Volkswagen AG <\/em>und<em> Biosafe<\/em>. Gelten die Grunds\u00e4tze zur R\u00fcckwirkung der Rechnungsberichtigung auch f\u00fcr F\u00e4lle, in denen in der Rechnung keine Angaben zum Steuerausweis gemacht wurden (z.B. weil der Rechnungsaussteller die Steuerpflicht verkannt hat)?<\/p>\n<p><strong>Neutralit\u00e4t bei Ums\u00e4tzen zwischen voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH ging leider auch nicht im Detail auf die von der Generalanw\u00e4ltin <em>Juliane<\/em> <em>Kokott<\/em> in ihren Schlussantr\u00e4gen vom 30.11.2017 im Verfahren in der Rs. <em>Biosafe<\/em> vorgetragenen Argumente ein. Die Generalanw\u00e4ltin hatte darin die Existenz einer Rechnung, die eine Mehrwertsteuerbelastung offen ausweist, nicht nur als formelles Kriterium gesehen, sondern zum materiellen Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzugs erhoben. Dies hat sie aus dem Sinn und Zweck einer Rechnung, der u.a. auch darin besteht, einen Gleichlauf zwischen der Steuerschuld und dem Vorsteuerabzug herzustellen, abgeleitet. Die Generalanw\u00e4ltin f\u00fchrte dazu den Neutralit\u00e4tsgrundsatz an, wonach das Unternehmen als Steuereinnehmer f\u00fcr Rechnung des Staates von der endg\u00fcltigen Belastung mit Mehrwertsteuer grunds\u00e4tzlich zu befreien ist, sofern die unternehmerische T\u00e4tigkeit selbst der Erzielung (grunds\u00e4tzlich) steuerpflichtiger Ums\u00e4tze dient. Die Entlastung von der Mehrwertsteuer sei deshalb zu dem Zeitpunkt erforderlich, zu dem die Belastung entstehe, weil der Leistende die Mehrwertsteuer offen in der Rechnung ausweise. Diese Sichtweise wird zum Teil zu Recht kritisch betrachtet. So ist der Leistungsempf\u00e4nger beispielsweise auch dann mit der Mehrwertsteuer belastet, wenn sie nicht in der Rechnung offen ausgewiesen wird. Die Mehrwertsteuer entsteht unabh\u00e4ngig vom Ausweis in einer Rechnung lediglich aufgrund der Tatsache, dass eine steuerpflichtige Leistung erbracht wurde. Deshalb ergibt sich auch aus \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, dass die Umsatzsteuer aus dem entrichteten (und im Regelfall auch abgerechneten) Bruttobetrag herauszurechnen ist. In jedem Rechnungsbetrag steckt demzufolge auch ohne gesonderten Steuerausweis ein Steuerbetrag, sofern \u00fcber eine steuerpflichtige Leistung abgerechnet wurde, f\u00fcr die es keinen Steuerschuld\u00fcbergang gibt.<\/p>\n<p>Unter normalen Umst\u00e4nden, wenn also keine Steuerhinterziehung im Raum steht, soll bei Ums\u00e4tzen zwischen voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen v\u00f6llige Neutralit\u00e4t bestehen. Dies macht Art. 168 MwStSystRL deutlich, der die Entstehung der Steuerschuld mit der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug gleichsetzt. Die sich anschlie\u00dfenden, konkretisierenden Vorschriften, insbesondere Art. 168 und Art. 178 MwStSystRL passen insofern grds. auch zu einer regul\u00e4ren, fehlerfreien Abrechnung. Lassen diese sich aber w\u00f6rtlich auf die den EuGH-Vorlagen zugrunde liegenden F\u00e4lle anwenden? Insbesondere dann, wenn wie in Deutschland eine Verzinsung gem. \u00a7\u00a0233a AO an die Festsetzung einer Steuernachzahlung gekn\u00fcpft ist? V\u00f6llige Neutralit\u00e4t \u2013 stets in der Annahme, dass keine Steuerhinterziehung und kein Missbrauch im Raum steht \u2013 wird in diesen F\u00e4llen nur dann erreicht, wenn das Recht auf Vorsteuerabzug f\u00fcr den Zeitraum ausge\u00fcbt wird, in dem die Steuer entstanden ist.<\/p>\n<p>Das eigentlich eine Folgewirkung darstellende Grundproblem liegt darin, dass sich die meisten Mitgliedstaaten durch Erhebung von Zinsen bereichern, wenn eine r\u00fcckwirkende Steuerfestsetzung erfolgt, f\u00fcr die der Leistungsempf\u00e4nger ein (sofortiges und volles) Vorsteuerabzugsrecht hat, dem Staat also bei regul\u00e4rer Abwicklung kein Liquidit\u00e4ts\u00fcberschuss entstanden w\u00e4re. Dieses bislang h\u00e4ufig auftretende Ph\u00e4nomen k\u00f6nnte vermieden werden, wenn der Vorsteuerabzug bei einer Rechnungsberichtigung r\u00fcckwirkend ausge\u00fcbt wird. Dann erg\u00e4be sich eine Zinserstattung zu Gunsten des Leistungsempf\u00e4ngers, die der Zinsbelastung des Leistenden gleichwertig gegen\u00fcber steht. Ein Ausgleich zwischen den Parteien w\u00fcrde dann Neutralit\u00e4t schaffen. Alternativ k\u00f6nnte dar\u00fcber nachgedacht werden, die Verzinsung f\u00fcr solche Konstellationen abzuschaffen. Lediglich wenn der Leistungsempf\u00e4nger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie z.B. private Endkunden, ist eine Verzinsung zur Kompensation einer versp\u00e4teten Steuerfestsetzung grunds\u00e4tzlich nachvollziehbar. Leider wurde dieser Aspekt aber weder in den Vorlagebeschl\u00fcssen noch in den Schlussantr\u00e4gen thematisiert. Und der EuGH hat leider auch nicht \u00fcber den Tellerrand hinausgeschaut, wie er es manchmal tut, und nur die konkret vorgelegten Einzelf\u00e4lle entschieden.<\/p>\n<p><strong>Vereinbarkeit der Verj\u00e4hrungsvorschriften mit dem unionsrechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatz?<\/strong><\/p>\n<p>Ein interessanter Aspekt ergibt sich aber dennoch aus den Entscheidungen des EuGH. Es wurde hin und wieder diskutiert, ob die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. <em>Senatex<\/em> (Rs. C-518\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1216976\">RS1216976<\/a>) und in der Rs. <em>Barlis 06<\/em> (Rs. C-516\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1216975\">RS1216975<\/a>) zur Folge haben k\u00f6nnte, dass eine R\u00fcckwirkung der Rechnungsberichtigung in festsetzungsverj\u00e4hrte Jahre den Verlust des Vorsteuerabzugs bedeutet, wenn dieser zun\u00e4chst unterblieben ist. Man k\u00f6nnte die Feststellungen des EuGH aber so interpretieren, dass auch die Verj\u00e4hrung gem. \u00a7\u00a7 169 ff. AO unter bestimmten Umst\u00e4nden mit dem unionsrechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatz unvereinbar ist und nicht zur Anwendung kommen darf, wenn es dem Steuerpflichtigen zun\u00e4chst unm\u00f6glich war, den Vorsteuerabzug auszu\u00fcben. Dies w\u00fcrde nur dann nicht gelten, wenn der Steuerpflichtige einen Mangel an Sorgfalt an den Tag gelegt h\u00e4tte oder ein Missbrauch oder ein kollusives Zusammenwirken mit dem Leistenden an einer Steuerhinterziehung vorgelegen h\u00e4tte. Sowohl in der Rs. <em>Volkswagen AG<\/em> als auch in der Rs. <em>Biosafe<\/em> ergab sich laut EuGH aus den Vorlageentscheidungen, dass keine Gefahr einer Steuerhinterziehung oder Nichtabf\u00fchrung der Umsatzsteuer bestand. Auch den Umstand, dass die Leistungsempf\u00e4nger die falschen Abrechnungen offenbar weder gepr\u00fcft noch bem\u00e4ngelt hatten, stufte der EuGH zudem nicht als mangelnde Sorgfalt ein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EuGH hatte innerhalb kurzer Zeit zweimal dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung, in der nachtr\u00e4glich Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, zul\u00e4ssig sei. Spezielle Ausschlussfristen f\u00fcr den Vorsteuerabzug im slowakischen und portugiesischen Umsatzsteuergesetz standen einem Vorsteuerabzug entgegen. In &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/05\/04\/rueckwirkender-vorsteuerabzug-bei-nachtraeglichem-steuerausweis\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,45501],"tags":[50885,50884,2409,18847],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8559"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8559"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8559\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8561,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8559\/revisions\/8561"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8559"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8559"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8559"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}