{"id":8570,"date":"2018-05-30T16:53:32","date_gmt":"2018-05-30T14:53:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8570"},"modified":"2018-05-30T16:53:32","modified_gmt":"2018-05-30T14:53:32","slug":"neue-entwicklungen-zur-beschraenkten-haftung-der-organgesellschaften-fuer-steuerschulden-des-organtraegers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/05\/30\/neue-entwicklungen-zur-beschraenkten-haftung-der-organgesellschaften-fuer-steuerschulden-des-organtraegers\/","title":{"rendered":"Neue Entwicklungen zur (beschr\u00e4nkten) Haftung der Organgesellschaften f\u00fcr Steuerschulden des Organtr\u00e4gers"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4775\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4775\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4775\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg\" alt=\"\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Specker_Gerhard-086-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><p id=\"caption-attachment-4775\" class=\"wp-caption-text\">RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Organgesellschaften haften f\u00fcr Steuern des Organtr\u00e4gers. Ihre Inanspruchnahme liegt im Ermessen der Finanzverwaltung. Die Grenzen dieser Haftung sind allerdings unklar. Umstritten ist, ob und inwieweit bereits der Wortlaut der einschl\u00e4gigen Haftungsvorschrift (\u00a7 73 AO) oder erst die beim Erlass eines Haftungsbescheids anzustellenden Ermessenserw\u00e4gungen der Haftung der einzelnen Organgesellschaft Grenzen setzen. Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung hierzu deuten auf eine st\u00e4rker differenzierte Betrachtung der k\u00f6rperschaftsteuerlichen, gewerbesteuerlichen sowie umsatzsteuerlichen Organschaft hin.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zweck der Haftung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Gesetzgeber ist die Haftung der Organgesellschaften ein Ausgleich daf\u00fcr, dass sich die Steueranspr\u00fcche nur gegen den Organtr\u00e4ger richten. Dessen Verm\u00f6genslage kann in einem Missverh\u00e4ltnis zur H\u00f6he seiner Steuerschuld stehen. Zweck der Haftung ist daher die Absicherung der Steueranspr\u00fcche, die sich aus T\u00e4tigkeiten im gesamten Organkreis ergeben, durch Zugriff auf die zum Organkreis geh\u00f6renden Gesellschaften. Das Gesetz formuliert nur <em>eine<\/em> Bedingung f\u00fcr die Haftung der Organgesellschaft: Es muss sich um Steuern des Organtr\u00e4gers handeln, f\u00fcr welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.<\/p>\n<p><strong>Keine Haftung der Enkelgesellschaft f\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuer, \u2026<\/strong><\/p>\n<p>Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der Haftungsvorschrift brachten das FG D\u00fcsseldorf (Urteil vom 19.02.2015 \u2013 16 K 932\/12 H(K), <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1050228\">DB 2015 S.\u00a01879<\/a> m. Anm. <em>Graw<\/em>) zu der Erkenntnis, dass der Haftungsanspruch grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Steueranspr\u00fcche gegen den Organtr\u00e4ger umfasst, aber im Rahmen der Ermessensaus\u00fcbung beim Erlass eines Haftungsbescheids zu begrenzen ist (vgl. dazu n\u00e4her <em>Specker<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/07\/15\/beschraenkte-haftung-der-organgesellschaften-fuer-steuerschulden-des-organtraegers\/\">Steuerboard vom 15.07.2016<\/a>). Der BFH teilt diese Meinung nicht und hat die Entscheidung daher mit knappem Hinweis auf den f\u00fcr ihn klaren Wortlaut der Haftungsvorschrift und ohne n\u00e4here Befassung mit der Begr\u00fcndung des FG aufgehoben (BFH vom 31.05.2017 \u2013 I R 54\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1252256\">DB 2017 S.\u00a02392<\/a>). Die Aussage des BFH beschr\u00e4nkt sich allerdings auf das \u2013 im Streitfall einschl\u00e4gige \u2013 mehrstufige Beteiligungsverh\u00e4ltnis zwischen Organtr\u00e4ger und in Anspruch genommener Enkelgesellschaft. F\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuer des Organtr\u00e4gers haftet eine mit diesem nur mittelbar verbundene, aber zum Organkreis geh\u00f6rende Enkelgesellschaft nicht. Dies gilt auch f\u00fcr diejenige anteilige K\u00f6rperschaftsteuer, die auf wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten der Enkelgesellschaft selbst zur\u00fcckgeht. Dieses dem Zweck der Haftung und der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufende Ergebnis \u00fcberl\u00e4sst der BFH dem Gesetzgeber als \u201erechtspolitische Frage\u201c zur weiteren Bearbeitung.<\/p>\n<p><strong>\u2026 wohl aber f\u00fcr Umsatzsteuer<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die umsatzsteuerliche Organschaft kommt das FG D\u00fcsseldorf zu einem von der BFH-Entscheidung abweichenden Ergebnis f\u00fcr mehrstufige Organschaften (FG D\u00fcsseldorf vom 22.02.2018 \u2013 9 K 280\/15 H (U), <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1267808\">DB 2018 S.\u00a0871<\/a>). Danach haftet eine mit dem Organtr\u00e4ger nur mittelbar verbundene, aber zum Organkreis geh\u00f6rende Enkelgesellschaft bzw. Urenkelgesellschaft f\u00fcr Umsatzsteuer des Organtr\u00e4gers. Die Umsatzsteuer ging im Streitfall auf T\u00e4tigkeiten der in Anspruch genommenen Organgesellschaft selbst zur\u00fcck. Seine Entscheidung begr\u00fcndet das FG D\u00fcsseldorf mit den Besonderheiten der umsatzsteuerlichen im Vergleich zur k\u00f6rperschaftsteuerlichen Organschaft. Auch wenn die Haftungsvorschrift selbst nicht zwischen den einzelnen Organschaften differenziert, f\u00fchrt diese Rechtsprechung f\u00fcr die Haftung in mehrstufigen Organschaften somit zu unterschiedlichen Ergebnissen. Dabei ist f\u00fcr das FG D\u00fcsseldorf wesentlich, dass die an einer umsatzsteuerlichen Organschaft Beteiligten ein einheitliches Unternehmen bilden und die Organschaft daher f\u00fcr alle am Organkreis Beteiligten eine unmittelbare (umsatz-)steuerliche Bedeutung habe, w\u00e4hrend die k\u00f6rperschaftsteuerliche Organschaft jeweils nur zwischen zwei K\u00f6rperschaftsteuersubjekten bestehe und daher \u2013 von den Ausnahmen einer sog. Klammerorganschaft abgesehen \u2013 jedenfalls nicht zwischen dem Organtr\u00e4ger und seiner Enkelgesellschaft. Ob dieses Ergebnis mit dem engen Verst\u00e4ndnis des BFH zum Wortlaut der Haftungsvorschrift, wie es in der Entscheidung zur mehrstufigen k\u00f6rperschaftsteuerlichen Organschaft zum Ausdruck kommt, vereinbar ist, muss als offen gelten. Das FG hat die Revision zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gewerbesteuer: Haftung nur der in der Gemeinde t\u00e4tigen Gesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Die Erkenntnisse des BFH zu mehrstufigen Organschaften sollten dagegen auch f\u00fcr die gewerbesteuerliche Organschaft gelten. Die Haftung der Organgesellschaft f\u00fcr Gewerbesteuer findet schlie\u00dflich eine weitere Grenze in den Besonderheiten dieser Steuer, die durch die Gemeinden erhoben wird. Die Organgesellschaft haftet nicht f\u00fcr Gewerbesteuer des Organtr\u00e4gers gegen\u00fcber einer Gemeinde, wenn sie im Gebiet dieser Gemeinde selbst nicht gewerblich t\u00e4tig war (vgl. OVG M\u00fcnster vom 12.05.2017 \u2013 14 A 2484\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1242003\">RS1242003<\/a>). Denn die Haftung soll nur das spezifische Risiko f\u00fcr die betroffene Gemeinde ausgleichen, dass der Organtr\u00e4ger weniger solvent ist als die vor Ort t\u00e4tige Organgesellschaft, die die Gewerbesteuer ohne Organschaft direkt schulden w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Zentrale Fragen bleiben offen<\/strong><\/p>\n<p>Zur Reichweite der Haftung einer Organgesellschaft f\u00fcr Steuern des Organtr\u00e4gers zeigen sich in der j\u00fcngeren Rechtsprechung demnach unterschiedliche Tendenzen. Bis zu einer weiteren Kl\u00e4rung k\u00f6nnen Haftungsbescheide im Hinblick darauf ggf. offen gehalten werden. Auch wenn grunds\u00e4tzliche Fragen der Haftung ungekl\u00e4rt bleiben, zeigt sich zumindest eine Tendenz zu einer st\u00e4rkeren Differenzierung zwischen den Organschaften der verschiedenen Steuerarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Organgesellschaften haften f\u00fcr Steuern des Organtr\u00e4gers. Ihre Inanspruchnahme liegt im Ermessen der Finanzverwaltung. Die Grenzen dieser Haftung sind allerdings unklar. 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