{"id":8576,"date":"2018-06-04T12:27:47","date_gmt":"2018-06-04T10:27:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8576"},"modified":"2018-06-04T12:27:47","modified_gmt":"2018-06-04T10:27:47","slug":"airbnb-vermieter-im-fokus-steuerlicher-ermittlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/06\/04\/airbnb-vermieter-im-fokus-steuerlicher-ermittlungen\/","title":{"rendered":"\u201eAirBnB\u201c-Vermieter im Fokus steuerlicher Ermittlungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8575\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8575\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8575\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Donath_Florian-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Donath_Florian-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Donath_Florian-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Donath_Florian-768x988.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Donath_Florian-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Donath_Florian-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Donath_Florian.jpg 933w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-8575\" class=\"wp-caption-text\">RA\/Wirtschafts-mediator Florian Donath, R\u00f6dl &amp; Partner N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Wer seine eigene Wohnung Dritten entgeltlich \u2013 wenn auch nur tageweise \u2013 \u00fcberl\u00e4sst, muss die Einnahmen beim Finanzamt angeben. Kommt der Steuerpflichtige dem nicht nach, kann schon bald die Steuerfahndung klingeln. Denn die Einnahmen sind steuerpflichtig, und zwar in dem Land, in dem sich die Immobilie befindet. In Deutschland unterliegen diese Mieteinnahmen ebenfalls regelm\u00e4\u00dfig der Einkommensteuer. Selbst Umsatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen anfallen. Daran \u00e4ndert sich auch nichts, wenn die Vermietung \u00fcber ein ausl\u00e4ndisches Vermietungsportal erfolgt. Aktuelle Brisanz entwickelt dieses Thema durch die Anfrage deutscher Finanzbeh\u00f6rden an deren irische Kollegen mit dem Inhalt, Daten \u00fcber deutsche Steuerpflichtige zu \u00fcbermitteln, die \u00fcber das Vermietungsportal \u201eAirBnB\u201c Vermietungseink\u00fcnfte generieren. Die irischen Beh\u00f6rden haben nun aufgrund der bestehenden bilateralen Vereinbarung maximal sechs Monate Zeit, um der deutschen Finanzverwaltung die angefragten Informationen zu \u00fcbermitteln.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Der Weg der deutschen Beh\u00f6rden an die Informationen<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuerbeh\u00f6rden verf\u00fcgen neben dem bereits seit 2017 in Kraft getretenen Automatischen Informationsaustausch (AIA) zudem \u00fcber das Instrument der sogenannten Gruppenanfrage. Eine Gruppenanfrage ist eine gezielte Anfrage der inl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden an ausl\u00e4ndische Finanzverwaltungen. Im Wege der Amtshilfe durch die ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden werden dabei Informationen mit dem Zweck \u00fcbermittelt, ein konkret in der Anfrage zu beschreibendes, missbilligtes Verhaltensmuster mit Nachweisen zu unterf\u00fcttern. Dieses Verfahren und der daraus resultierende Erkenntnisgewinn dienen h\u00e4ufig zur Vorbereitung der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (sogenannte Vorfeldermittlung).<\/p>\n<p>Bei einer ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rde werden zun\u00e4chst personenbezogene Daten zu inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen abgefragt. Die ausl\u00e4ndische Steuerbeh\u00f6rde beschafft bzw. ermittelt diese dann und leitet sie an die anfragende Beh\u00f6rde weiter.<\/p>\n<p>Unter den Generalverdacht einer begangenen Steuerhinterziehung werden aufgrund dieser Anfrage zwar nicht gleich alle \u201eAirBnB\u201c-Vermieter gestellt. Doch klar ist, dass die Finanzbeh\u00f6rden auf diesem Weg versuchen, \u201eschwarze Schafe\u201c zu ermitteln \u2013 also jene Vermieter, die ihre \u201eAirBnB\u201c-Eink\u00fcnfte dem deutschen Staat bislang bewusst verschwiegen haben.<\/p>\n<p>In Deutschland gilt das sogenannte Welteinkommensprinzip. Dieses besagt, dass alle Eink\u00fcnfte angegeben werden m\u00fcssen, die in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (bei Privatpersonen ist das regelm\u00e4\u00dfig das abgelaufene Kalenderjahr) erzielt worden sind \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig vom Ort der Einkunftserzielung. Im konkreten Fall hei\u00dft das: unabh\u00e4ngig vom Standort der Immobilie.<\/p>\n<p><strong>Im schlimmsten Fall droht sogar eine Haftstrafe<\/strong><\/p>\n<p>Vermieter, die ihre \u201eAirBnB-Eink\u00fcnfte\u201c nicht in der Einkommensteuererkl\u00e4rung angegeben haben, haben dadurch seit Erzielung dieser Eink\u00fcnfte \u2013 und somit seit dem Beginn der Vermietungst\u00e4tigkeit \u2013 Steuern verk\u00fcrzt. Die Finanzbeh\u00f6rden werden den f\u00fcr eine Steuerhinterziehung erforderlichen Vorsatz in einem solchen Fall regelm\u00e4\u00dfig bejahen.<\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rden sind neben einer mindestens zehn Jahre zur\u00fcckreichenden Nachversteuerung der Eink\u00fcnfte (sollten diese Eink\u00fcnfte schon derart lange erzielt werden) sowie der Erhebung von Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen \u00fcberdies zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens verpflichtet. An dessen Ende k\u00f6nnten durchaus empfindliche Sanktionen stehen, deren Umfang abh\u00e4ngig von der H\u00f6he der hinterzogenen Steuer ist. Ein Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu f\u00fcnf Jahren \u2013 in besonders schweren F\u00e4llen sogar bis hin zu zehn Jahren \u2013 k\u00f6nnte je nach H\u00f6he der hinterzogenen Steuer drohen.<\/p>\n<p><strong>Aufgrund anstehender Daten\u00fcbermittlung ist h\u00f6chste Eile geboten<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sieht das deutsche Steuerrecht das Instrument der Selbstanzeige vor, um einem Steuerstrafverfahren \u00a0entgehen zu k\u00f6nnen. Dieses Instrument gilt allerdings nur, wenn die Finanzbeh\u00f6rden nicht schon in Kenntnis der Tatsachen waren, die nachtr\u00e4glich offengelegt wurden. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung des BGH seit dem Jahr 2017 davon ausgeht, dass bereits die Entdeckung einer Steuerhinterziehung durch ausl\u00e4ndische Finanzbeh\u00f6rden ausreichen kann, um die M\u00f6glichkeit einer wirksamen Selbstanzeige zu versagen.<\/p>\n<p>Ob die eingangs genannten Daten schon an die irischen Finanzbeh\u00f6rden zur Weitergabe an den deutschen Fiskus \u00fcbermittelt wurden, ist nach jetzigem Stand der Dinge nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Gerade deshalb ist f\u00fcr betroffene \u201eAirBnB\u201c-Vermieter h\u00f6chste Eile geboten, um eine wirksame Selbstanzeige noch rechtzeitig abzugeben und das Heft des Handelns in der Hand zu behalten. Nur so k\u00f6nnen m\u00f6gliche strafrechtliche Sanktionen noch vermieden werden. Sollten die irischen Beh\u00f6rden aber bereits in Kenntnis dar\u00fcber sein, dass bisher offensichtlich nicht erkl\u00e4rte Eink\u00fcnfte durch die Vermietung \u00fcber \u201eAirBnB\u201c erlangt wurden, w\u00e4re es zu sp\u00e4t und somit die Chance zur Straffreiheit vergeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer seine eigene Wohnung Dritten entgeltlich \u2013 wenn auch nur tageweise \u2013 \u00fcberl\u00e4sst, muss die Einnahmen beim Finanzamt angeben. Kommt der Steuerpflichtige dem nicht nach, kann schon bald die Steuerfahndung klingeln. 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