{"id":8595,"date":"2018-06-28T11:45:07","date_gmt":"2018-06-28T09:45:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8595"},"modified":"2018-06-28T11:45:07","modified_gmt":"2018-06-28T09:45:07","slug":"forderungsverzicht-bei-privater-forderung-ist-steuerlich-als-verlust-anzuerkennen-folgerichtige-fortfuehrung-der-bfh-rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/06\/28\/forderungsverzicht-bei-privater-forderung-ist-steuerlich-als-verlust-anzuerkennen-folgerichtige-fortfuehrung-der-bfh-rechtsprechung\/","title":{"rendered":"Forderungsverzicht bei privater Forderung ist steuerlich als Verlust anzuerkennen \u2013 Folgerichtige Fortf\u00fchrung der BFH-Rechtsprechung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8301\" style=\"width: 128px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8301\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8301\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Sumalvico_Sebastian-118x168.jpg\" alt=\"\" width=\"118\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Sumalvico_Sebastian-118x168.jpg 118w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Sumalvico_Sebastian-440x629.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Sumalvico_Sebastian-768x1097.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Sumalvico_Sebastian-755x1079.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2017\/07\/Sumalvico_Sebastian-210x300.jpg 210w\" sizes=\"(max-width: 118px) 100vw, 118px\" \/><p id=\"caption-attachment-8301\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Sebastian Sumalvico, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das FG M\u00fcnster hat mit Urteil vom 12.03.2018 (2 K 3127\/15 E) entschieden, dass ein Verzicht auf eine Darlehensforderung einen endg\u00fcltigen Ausfall derselben zur Folge hat und damit steuerlich als Verlust im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen anzuerkennen ist. Es folgt damit der Tendenz der j\u00fcngsten BFH-Rechtsprechung und stellt sich mit dem BFH gegen die Ansicht der Finanzverwaltung.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund und Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Dem Urteil lag ein Standardfall zugrunde: Ein in H\u00f6he von 1% an einer GmbH beteiligter Gesellschafter gew\u00e4hrt dieser ein Darlehen.<\/p>\n<p>Bisher war bei Steuerpflichtigen, die eine wesentliche Beteiligung gem. \u00a7\u00a017 EStG im Privatverm\u00f6gen hielten zu entscheiden, ob ein zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrtes Gesellschafterdarlehen in das Verlustausgleichsvolumen nach \u00a7 17 EStG einzurechnen war, wenn das Darlehen \u2013 beispielsweise aufgrund Insolvenz \u2013 ausfiel. Die bisherige Rechtsprechung ber\u00fccksichtigte Aufwendungen eines Gesellschafters auf die Beteiligung, z.B. eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen, als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten bei gesellschaftsrechtlicher Veranlassung im Rahmen von \u00a7 17 EStG.<\/p>\n<p><strong>Wende: BFH-Rechtsprechung zu \u00a7 17 EStG<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH weicht nun mit seinem Urteil vom 11.07.2017 (IX R 36\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1251245\">DB 2017 S. 2330<\/a>) von dieser Ansicht ab.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des BFH sind eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen eines Gesellschafters an seiner Gesellschaft seit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG grunds\u00e4tzlich nicht mehr als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung im Rahmen von Ver\u00e4u\u00dferungen von wesentlichen Beteiligungen gem. \u00a7 17 EStG zu behandeln. Denn mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts sei die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die bisherige Annahme von nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten entfallen. Nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten k\u00f6nnen nun nur noch nach Ma\u00dfgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition vorliegen.<\/p>\n<p>Der BFH begr\u00fcndet dies damit, dass durch die Sonderbehandlung der Gesellschafterdarlehen im Insolvenz- und Anfechtungsrecht diese nicht mehr gesellschaftsrechtlich verstrickt und \u2013 somit anders als eigenkapitalersetzende Gesellschafterforderungen \u2013 nicht mehr wie haftendes Eigenkapital zu behandeln seien. Der handelsrechtliche Anschaffungskostenbegriff gew\u00e4hrleiste eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenkapital. Nicht als Eigenkapital zu qualifizierende Finanzierungshilfen k\u00f6nnten daher keine Anschaffungskosten begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Ob als Fremdkapital zu qualifizierende Finanzierungshilfen dann zu Verlusten im Anwendungsbereich des \u00a7 20 EStG f\u00fchren k\u00f6nnen, beantwortete der BFH nicht.<\/p>\n<p>Das BMF vertritt hierzu seit jeher die Ansicht, dass der Ausfall einer privaten Kapitalforderung, insbesondre der Forderungsverzicht, keine Ver\u00e4u\u00dferung darstelle und daher nicht zu einem steuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Verlust f\u00fchren k\u00f6nne (BMF-Schreiben vom 18.01.2016 \u2013 IV C 1 \u2013 S 2252\/08\/10004 :017, BStBl. I 2016 S. 85 = <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1190065\">DB 2016 S. 205<\/a>, Rz. 60, 61).<\/p>\n<p><strong>L\u00fcckenschlie\u00dfung des BFH im Rahmen von \u00a7 20 EStG<\/strong><\/p>\n<p>Diese L\u00fccke schlie\u00dft der BFH nun mit seinem Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1258148\">DB 2017 S.\u00a03035<\/a>), wonach der endg\u00fcltige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 EStG f\u00fchrt und wendet sich somit explizit gegen die Verwaltungsauffassung.<\/p>\n<p>Der BFH begr\u00fcndet dies damit, dass nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung von Privatverm\u00f6gen von der quellentheoretischen Trennung von Verm\u00f6gens- und Ertragsebene hin zu einer vollst\u00e4ndigen steuerlichen Erfassung aller Wertver\u00e4nderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen vorgenommen habe. So geh\u00f6rt auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Verm\u00f6gensst\u00e4mmen zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, insbesondere der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer K\u00f6rperschaft gem. \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG und sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gem. \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.<\/p>\n<p>Systematisch leitet er seine Entscheidung aus \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ab, wonach die R\u00fcckzahlung einer Kapitalforderung der Ver\u00e4u\u00dferung gleichgestellt wird. Wenn aber eine R\u00fcckzahlung der Kapitalforderung \u00fcber den Nennwert zu einem Gewinn f\u00fchrt, so m\u00fcsse nach dem Gebot der Folgerichtigkeit die R\u00fcckzahlung unter dem Nennwert zu einem steuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Verlust f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der BFH stellt den Ausfall einer R\u00fcckzahlung der \u00dcbertragung wertloser Wirtschaftsg\u00fcter ohne Gegenleistung gleich, welche auch zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsverlust f\u00fchre. Wirtschaftlich k\u00f6nne es aber keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu null ver\u00e4u\u00dfert, oder ob er sie, weil er keinen K\u00e4ufer findet oder auf eine Quote hofft, beh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liege aber erst dann vor, wenn endg\u00fcltig feststehe, dass keine weiteren R\u00fcckzahlungen mehr erfolgen werden.<\/p>\n<p>Ausdr\u00fccklich offen lie\u00df der BFH in diesem Zusammenhang, ob auch der Forderungsverzicht einen endg\u00fcltigen Ausfall der Kapitalforderung darstelle.<\/p>\n<p><strong>Anwendung der BFH-Rechtsprechung auf den Forderungsverzicht<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster folgt nun der Linie des BFH und wendet dessen Rechtsprechung auch auf den Forderungsverzicht an. Das FG st\u00fctzt sich dabei ma\u00dfgeblich auf die vorgenannte Entscheidung des BFH. Wenn die Abgeltungsteuer eine vollst\u00e4ndige steuerliche Erfassung aller Wertver\u00e4nderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreichen solle, m\u00fcsse auch der durch einen zivilrechtlichen Verzicht ausgel\u00f6ste Verlust einer Forderung steuerlich ber\u00fccksichtigt werden. Auch der Verzicht stehe der \u00dcbertragung wertloser Wirtschaftsg\u00fcter ohne Gegenleistung gleich. Der Verzicht auf die Darlehensforderung sei daher als Verlust steuerlich gem. \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der Rechtsprechung ist steuersystematisch, insbesondere unter Leistungsf\u00e4higkeitsgesichtspunkten und nach dem Gebot der Folgerichtigkeit, zuzustimmen. Zu ber\u00fccksichtigen ist jedoch, dass gem. \u00a7 20 Abs. 6 EStG Verluste aus dem Ausfall einer Kapitalforderung weiterhin nicht mit Verlusten anderer Einkunftsarten verrechenbar sind, sondern nur beschr\u00e4nkt mit anderen Verlusten aus Kapitalverm\u00f6gen. Zudem ist das Urteil des VIII. Senats des BFH bislang nicht im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlicht. Insoweit besteht noch keine endg\u00fcltige Rechtssicherheit und die Ansicht der Finanzverwaltung ist weiterhin zu beachten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG M\u00fcnster hat mit Urteil vom 12.03.2018 (2 K 3127\/15 E) entschieden, dass ein Verzicht auf eine Darlehensforderung einen endg\u00fcltigen Ausfall derselben zur Folge hat und damit steuerlich als Verlust im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen anzuerkennen ist. 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