{"id":8604,"date":"2018-06-29T17:46:43","date_gmt":"2018-06-29T15:46:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8604"},"modified":"2018-06-29T17:46:43","modified_gmt":"2018-06-29T15:46:43","slug":"schenkung-und-ertragsteuern-bei-verdeckter-gewinnausschuettung-einer-kapitalgesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/06\/29\/schenkung-und-ertragsteuern-bei-verdeckter-gewinnausschuettung-einer-kapitalgesellschaft\/","title":{"rendered":"Schenkung- und Ertragsteuern bei verdeckter Gewinnaussch\u00fcttung einer Kapitalgesellschaft"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8603\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8603\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8603\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Viskorf_Hermann-Ulrich-168x95.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"95\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Viskorf_Hermann-Ulrich-168x95.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Viskorf_Hermann-Ulrich-440x248.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Viskorf_Hermann-Ulrich-768x432.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Viskorf_Hermann-Ulrich-755x425.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Viskorf_Hermann-Ulrich-500x281.jpg 500w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/06\/Viskorf_Hermann-Ulrich.jpg 1372w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8603\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Hermann-Ulrich Viskorf, Of Counsel bei TaylorWessing, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die steuerlichen Auswirkungen verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen sind in der Vergangenheit sowohl bei der Ertragsteuer als auch bei der Schenkungsteuer kontrovers diskutiert worden. Der II. Senat des BFH hat mit drei Grundsatzentscheidungen vom 13.09.2017 (II R 54\/15, II R 42\/16 und II\u00a0R 32\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1261091\">DB 2018 S.\u00a0293<\/a>) unter Aufgabe seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung (Urteil vom 07.11.2007 \u2013 II R 28\/06, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0284323\">DB 2008 S.\u00a0509<\/a>) die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung der vGA neu justiert. Die Finanzverwaltung ist der neuen Rechtsprechungslinie durch gleichlautende Erlasse vom 20.04.2018 (BStBl. I 2018 S.\u00a0632 =<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1271952\"> DB 2018 S.\u00a01437<\/a>) gefolgt. Bemerkenswert ist dabei das Zusammenspiel von Schenkung- und Ertragsteuer, welches weitgehend verhindert, dass es zu einer Doppelbelastung mit Schenkung- und Einkommensteuer kommt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Betroffene Fallkonstellationen<\/strong><\/p>\n<p>Betroffen von dieser Rechtsentwicklung sind vornehmlich die F\u00e4lle der sog. mittelbaren verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) an nahestehende Personen. Merkmal einer solchen vGA ist es, dass versteckt in einer allgemein-schuldrechtlichen Vereinbarung \u00fcberh\u00f6hte Entgelte an den Gesellschafter selbst oder eine ihm nahestehende Person, sei diese Mitgesellschafterin oder gesellschaftsfremde Dritte, geleistet werden. Es geht dabei um folgende Fallkonstellationen:<\/p>\n<p><strong>Beispiel 1:<\/strong> Vater (V) ist Alleingesellschafter der A-GmbH. Die A-GmbH zahlt mit Zustimmung des V an den Sohn (S) des V ein um 1 Mio. \u20ac \u00fcberh\u00f6htes j\u00e4hrliches Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 2:<\/strong> Vater (V) und Sohn (S) sind Gesellschafter der A-GmbH. V ist zu 75% und S zu 25% beteiligt. Die A-GmbH zahlt mit Zustimmung des V an S ein um 1 Mio. \u20ac \u00fcberh\u00f6htes j\u00e4hrliches Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt.<\/p>\n<p><strong>K\u00f6rperschaftsteuer<\/strong><\/p>\n<p>In der Zahlung des \u00fcberh\u00f6hten Gehalts an S liegt in beiden F\u00e4llen eine vGA der A-GmbH, die deren Einkommen nach \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht mindert. Die GmbH kann deshalb das an S gezahlte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt nur in H\u00f6he der fremd\u00fcblichen Verg\u00fctung einkommensmindernd ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Einkommensteuer<\/strong><\/p>\n<p>Die vGA f\u00fchrt bei demjenigen Anteilseigner (Gesellschafter), dem sie zuflie\u00dft oder dem sie zuzurechnen ist, nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen. Die Leistungen der Gesellschaft m\u00fcssen nicht unmittelbar dem Gesellschafter selbst zuflie\u00dfen. Vielmehr reicht es f\u00fcr die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung nach h.M. aus, wenn die Leistungen auf Veranlassung eines Gesellschafters einem Dritten gew\u00e4hrt werden und es sich bei diesem um eine dem Gesellschafter nahestehende Person handelt. In diesen F\u00e4llen besteht ein Dreiecksverh\u00e4ltnis dergestalt, dass die GmbH im abgek\u00fcrzten Leistungsweg eine dem Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zustehende Leistung auf dessen Veranlassung unmittelbar an den Dritten erbringt.<\/p>\n<p>Im <strong>Beispielsfall 1<\/strong> f\u00fchrt dies zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen bei V in H\u00f6he von 1 Mio. \u20ac. Denn V sind die \u00fcberh\u00f6hten Zahlungen an S, der ihm als Sohn nahesteht, einkommensteuerrechtlich zuzurechnen. Diesen Leistungen an S liegt das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zwischen V und der A-GmbH zugrunde. Dieses verdr\u00e4ngt die schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen der GmbH und S, soweit die Zahlungen an S \u00fcberh\u00f6ht und deshalb als vGA zu behandeln sind. Diese einkommensteuerrechtliche Zurechnung bei V als Einkunft aus Kapitalverm\u00f6gen schlie\u00dft es aus, dieselben Eink\u00fcnfte gleichzeitig auch bei S, dem Leistungsempf\u00e4nger als Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit nach \u00a7 19 EStG zu erfassen, so dass im Umfang der vGA keine Einkommensteuerbelastung der \u00fcberh\u00f6hten Gehaltszahlungen bei S eintritt und somit eine ertragsteuerliche Doppelerfassung ein und derselben Leistung sowohl bei V als auch bei S vermieden wird.<\/p>\n<p>Im <strong>Beispielsfall 2<\/strong> besteht die Besonderheit darin, dass S anders im Beispielsfall 1 kein gesellschaftsfremder Dritter sondern Mitgesellschafter ist, und sich deshalb die Frage stellt, welchem Gesellschafter \u2013 dem S als Leistungsempf\u00e4nger oder V als \u201eVeranlasser\u201c \u2013 die vGA in welchem Umfang zuzurechnen ist. Die Frage h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls insbesondere davon ab, ob die vGA zu einer disquotalen, d.h. den Beteiligungsquoten nicht entsprechenden Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fchrt. In solchen F\u00e4llen k\u00f6nnen ertragsteuerrechtlich die von der Beteiligungsquote abweichenden Zuwendungen zumindest dann dem im Verh\u00e4ltnis zu seiner Beteiligungsquote \u201ebenachteiligten\u201c Gesellschafter zugerechnet werden, wenn anzunehmen ist, dass dieser dem die Leistung empfangenden Gesellschafter etwas zuwenden wollte (z.B.: BFH vom 30.11.2010 \u2013 VIII R 19\/07, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS0765726\">RS0765726<\/a> = BFH\/NV 2011 S.\u00a0449). In diesen F\u00e4llen kommt es zu einer quotalen Aufteilung der vGA auf beide Gesellschafter entsprechend ihren Beteiligungen. Steht der beg\u00fcnstigte Gesellschafter mehreren Gesellschaftern nahe, kommt es darauf an, welcher Gesellschafter die vGA veranlasst hat (BFH vom 14.03.2017 \u2013 VIII R 32\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1242994\">RS1242994<\/a> = BFH\/NV 2017 S.\u00a01174).<\/p>\n<p>Im Beispielsfall 2 ist nach den gesamten Umst\u00e4nden davon auszugehen, dass V dem S mit den \u00fcberh\u00f6hten Zahlungen etwas zuwenden wollte und auch beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der A-GmbH und S mitgewirkt hat. Demnach ist ihm die vGA anteilig, seiner Beteiligungsquote von 75% entsprechend zuzurechnen. Dies gilt f\u00fcr S entsprechend. Soweit die vGA dem V zu 75% und S zu 25% zuzurechnen ist, weil Rechtsgrund f\u00fcr die Leistung das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis ist, f\u00fchrt dies bei diesen zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.<\/p>\n<p><strong>Schenkungsteuer<\/strong><\/p>\n<p>In seinen Grundsatzentscheidungen vom 13.09.2017 (a.a.O.) kn\u00fcpft der II. Senat des BFH f\u00fcr die Schenkungsteuer an die ertragsteuerrechtliche Behandlung der vGA an und legt seiner Entscheidung dieselbe b\u00fcrgerlich-rechtliche, gesellschafts- und steuerrechtliche Systematik zugrunde.<\/p>\n<p>Im Ergebnis l\u00e4uft die Entscheidung darauf hinaus, dass (offene oder verdeckte) Leistungen (Aussch\u00fcttungen) einer Kapitalgesellschaft unmittelbar an einen Gesellschafter oder an eine ihm nahestehende Person, die dem Gesellschafter einkommensteuerrechtlich zuzurechnen sind und bei ihm zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG f\u00fchren, keine freigebige Zuwendung der GmbH an den Gesellschafter i.S.v. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen. Es fehlt insoweit an dem Merkmal der Freigebigkeit, weil den Leistungen das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zugrunde liegt. Zudem handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um Erwerbseinkommen, welches die Annahme einer Schenkung ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Soweit den Zahlungen an S ein Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zugrunde liegt und die Voraussetzungen einer vGA gegeben sind, scheidet eine Schenkungsbesteuerung aus. Diese Vorg\u00e4nge unterliegen allein der Einkommensteuer. Voraussetzung f\u00fcr die einkommensteuerrechtliche Zurechnung als vGA ist jedoch, dass der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung kn\u00fcpft damit an die einkommensteuerrechtliche Sicht an.<\/p>\n<p>Eine freigebige Zuwendung nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kommt in diesen F\u00e4llen aber im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person (hier: V und S) in Betracht. In einem obiter dictum f\u00fchrt der II. Senat des BFH aus, dass durch die Mitwirkung bei dem zwischen der GmbH und einer nahestehenden Person abgeschlossenen Vertrag der Gesellschafter der ihm nahestehenden Person einen Verm\u00f6gensvorteil verschaffe und insoweit \u00fcber eigene k\u00fcnftige Gewinnaussch\u00fcttungsanspr\u00fcche oder Entnahmerechte gegen\u00fcber der GmbH verf\u00fcge. Zugleich erm\u00e4chtige der Gesellschafter die GmbH, an die nahestehende Person mit befreiender Wirkung im sog. abgek\u00fcrzten Zahlungsweg zu leisten.<\/p>\n<p><strong>Finanzverwaltung folgt neuer BFH-Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>Die o.g. gleichlautenden L\u00e4ndererlasse weisen zu Recht darauf hin, dass in diesen F\u00e4llen ausnahmsweise keine freigebige Zuwendung i.S.d. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben ist, wenn nach der Ausgestaltung der zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person bestehenden Rechtsbeziehung eine Gegenleistung\/ein anderweitiger Ausgleich f\u00fcr die \u00fcberh\u00f6hte Verg\u00fctung vorliegt.<\/p>\n<p>Danach ist im <em>Beispielsfall 1<\/em> mangels eines anderweitigen Ausgleichs eine freigebige Zuwendung des V an S in H\u00f6he von 1 Mio. \u20ac anzunehmen. Es kommt bei S nicht zu einer Doppelbelastung mit Einkommen- und Schenkungsteuer. Vielmehr wird die vereinbarte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung aufgeteilt in einen dem Fremdvergleich entsprechenden Teil, der der Einkommensteuer unterliegt, und den als vGA einzustufenden Teil (1 Mio. \u20ac), der der Schenkungsteuer unterliegt. F\u00fcr V stellt sich der Vorgang als Einkommensverwendung dar; er schenkt dem S aus versteuertem Einkommen.<\/p>\n<p>Im <em>Beispielsfall 2<\/em> ist bei der disquotalen vGA ebenfalls eine freigebige Zuwendung des V an S anzunehmen (so zutreffend gleichlautende L\u00e4ndererlasse [a.a.O.] unter Tz. 2.6.4). Dies allerdings nur, soweit dem V die vGA einkommensteuerrechtlich zuzurechnen ist (75%). Dies setzt die Mitwirkung des V sowie sein Bewusstsein voraus, S (teil-)unentgeltlich zu bereichern. Fehlt es hieran, scheidet auch eine steuerbare Schenkung zwischen den Gesellschaftern in jedem Fall aus.<\/p>\n<p><strong>Anzeigepflichten<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis wichtig sind die ge\u00e4nderten Anzeigepflichten nach \u00a7 30 ErbStG. Da nicht mehr die GmbH Zuwendende ist, scheidet sie als Anzeigeverpflichtete aus. Zur Anzeige verpflichtet sind der Gesellschafter als Zuwendender und die nahestehende Person als Zuwendungsempf\u00e4nger. Die Nichtbeachtung der Anzeigepflichten in den F\u00e4llen der vGA an nahestehende Personen kann unangenehme, insbesondere auch strafrechtliche Folgen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerlichen Auswirkungen verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen sind in der Vergangenheit sowohl bei der Ertragsteuer als auch bei der Schenkungsteuer kontrovers diskutiert worden. Der II. 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