{"id":8609,"date":"2018-07-03T13:53:17","date_gmt":"2018-07-03T11:53:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8609"},"modified":"2018-07-03T13:53:17","modified_gmt":"2018-07-03T11:53:17","slug":"eugh-bestaetigt-die-rechtmaessigkeit-der-sanierungsklausel-im-rahmen-des-anteilseignerwechsels-verlustvortraege-bleiben-rueckwirkend-erhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/07\/03\/eugh-bestaetigt-die-rechtmaessigkeit-der-sanierungsklausel-im-rahmen-des-anteilseignerwechsels-verlustvortraege-bleiben-rueckwirkend-erhalten\/","title":{"rendered":"EUGH best\u00e4tigt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Sanierungsklausel im Rahmen des Anteilseignerwechsels \u2013 Verlustvortr\u00e4ge bleiben r\u00fcckwirkend erhalten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8608\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8608\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8608\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Ziegenhagen_Andreas-140x168.jpg\" alt=\"\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Ziegenhagen_Andreas-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Ziegenhagen_Andreas.jpg 151w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><p id=\"caption-attachment-8608\" class=\"wp-caption-text\">RA\/WP\/StB Andreas Ziegenhagen, Managing Partner Deutschland, Dentons<\/p><\/div>\n<p>Der EuGH hat mit Urteil vom 28.06.2018 (Rs. C-203\/16 P u.a., <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1274432\">RS1274432<\/a>; vgl. dazu auch <em>M\u00fcller<\/em>, StR kompakt, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1274429\">DB1274429<\/a>) entschieden, dass die Sanierungsklausel zum Erhalt der Verlustvortr\u00e4ge im Rahmen des Anteilseignerwechsels bei Kapitalgesellschaften gem. \u00a7\u00a08c Abs. 1a KStG keine unzul\u00e4ssige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und mithin rechtm\u00e4\u00dfig ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund und Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission stellte mit Beschluss vom 26.01.2011 fest, dass die Sanierungsklausel des \u00a7\u00a08c Abs. 1a KStG zum Erhalt des Verlustvortrags trotz Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften in qualifizierten Sanierungsf\u00e4llen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe i.S.d. Art 107 Abs. 1 AEUV sei. Ma\u00dfgeblich war aus Sicht der Kommission, dass der Wegfall von Verlustvortr\u00e4gen beim Anteilseignerwechsel gem. \u00a7\u00a08c KStG in Deutschland als allgemeine Grundregel das zugrunde zu legende relevante Referenzsystem sei und der Erhalt von Verlustvortr\u00e4gen im Rahmen der Sanierungsklausel insoweit eine Ausnahme im deutschen Steuerrecht. Diese Ausnahme habe selektiven Charakter und sei ohne anderweitige Rechtfertigung eine verbotene Beihilfe. Die Bundesrepublik wurde danach verpflichtet, die im Rahmen der Anwendung der Sanierungsklausel gew\u00e4hrten Steuervorteile zur\u00fcckzufordern. Hiergegen hat die Bundesrepublik Nichtigkeitsklage erhoben, die jedoch wegen Vers\u00e4umung der Klagefrist abgewiesen wurde. Das vorliegende EuGH-Urteil wurde insoweit von unmittelbar betroffenen Unternehmen erstritten, wobei die Bundesrepublik als Streithelfer mitwirkte. Nachdem das EuG in der ersten Instanz die Auffassung der Europ\u00e4ischen Kommission best\u00e4tigte (vgl. dazu <em>de Weerth<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1192288\">DB 2016 S. 682<\/a>), hat nunmehr der EuGH entsprechend dem Schlussantrag des Generalanwalts das erstinstanzliche Urteil des EuG aufgehoben und den Beschluss der Europ\u00e4ischen Kommission vom 26.01.2011 zur unzul\u00e4ssigen Beihilfe der Sanierungsklausel f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde und Auswirkung der Entscheidung <\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH stellt fest, dass die Europ\u00e4ische Kommission das falsche Referenzsystem im Rahmen der deutschen Besteuerung zugrunde gelegt hat. F\u00fcr alle k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland gelte n\u00e4mlich die allgemeine Regel der Nutzung des steuerlichen Verlustvortrags. Der Wegfall des Verlustvortrags beim Anteilseignerwechsel gem. \u00a7\u00a08c KStG ist insoweit entgegen der Auffassung der Kommission gerade nicht die allgemeine Regel, sondern stellt eine Ausnahme von der steuerlichen Verlustnutzung dar. Die Sanierungsklausel zum Erhalt der Verlustvortr\u00e4ge ist wiederum eine R\u00fcckausnahme hiervon. Der EuGH weist insoweit ausdr\u00fccklich darauf hin, dass die verwendete Regelungstechnik der streitigen Sanierungsklausel als Ausnahme von dem Wegfall des Verlustvortrags beim Anteilseignerwechsel gem. \u00a7\u00a08c KStG kein f\u00fcr die Bestimmung des Referenzsystems ausschlaggebender Gesichtspunkt sein kann. Der Fehler der Kommission bei der Bestimmung des ma\u00dfgeblichen Referenzsystems f\u00fchrte zwangsl\u00e4ufig dazu, dass deren gesamte Beurteilung hinsichtlich der Selektivit\u00e4t der Sanierungsklausel mangelhaft und damit f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren war.<\/p>\n<p>Mit der Entscheidung des EuGH ist die Sanierungsklausel des \u00a7\u00a08c Abs. 1a KStG nach \u00a7\u00a034 Abs. 6 KStG wieder automatisch r\u00fcckwirkend anwendbar, soweit die jeweiligen Steuerbescheide noch nicht bestandskr\u00e4ftig sind.<\/p>\n<p><strong>Auswirkung auf die ausstehende beihilferechtliche Genehmigung des steuerfreien Sanierungsgewinns<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat bei der Europ\u00e4ischen Kommission die beihilferechtliche Genehmigung der neu einzuf\u00fchrenden Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen gem. \u00a7\u00a03a EStG beantragt. Diese gesetzliche Neuregelung tritt nur dann mit R\u00fcckwirkung ab 08.02.2017 in Kraft, wenn die Kommission beschlie\u00dft, dass diese neue Regelung keine unzul\u00e4ssige Beihilfe ist. Folglich muss die Kommission die EuGH-Entscheidung zur Rechtswirksamkeit der Sanierungsklausel des \u00a7\u00a08c Abs. 1a KStG im Rahmen der Beurteilung des steuerfreien Sanierungsgewinns gem. \u00a7\u00a03a EStG ber\u00fccksichtigen. Die neue Regelung in \u00a7\u00a03a EStG enth\u00e4lt u.a. die vollst\u00e4ndige Verrechnung der Verlustvortr\u00e4ge mit einem Sanierungsgewinn statt des beschr\u00e4nkten Verlustausgleichs gem. \u00a7\u00a010d EStG im Rahmen der Mindestbesteuerung. Dieser Regelungsinhalt scheint nunmehr unter Ber\u00fccksichtigung des ma\u00dfgeblichen Referenzsystems der steuerlichen Verlustnutzung keinesfalls eine unzul\u00e4ssige Beihilfe darzustellen. F\u00fcr die weitergehende Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns nach vollst\u00e4ndigem Verbrauch der steuerlichen Verlustvortr\u00e4ge kann jedoch nicht unmittelbar auf die vorgenannte EuGH-Entscheidung zur Sanierungsklausel zur\u00fcckgegriffen werden. Schlie\u00dflich beseitigt die EuGH-Entscheidung etwaige Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der r\u00fcckwirkend seit 01.01.2016 geltenden Regelung zum fortf\u00fchrungsgebundenen Verlustvortrag gem. \u00a7\u00a08d KStG, wonach auf Antrag die Verlustvortr\u00e4ge trotz Anteilseignerwechsel unter qualifizierten Voraussetzungen entgegen \u00a7\u00a08c KStG fortgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Best\u00e4tigung der Wirksamkeit der Sanierungsklausel des \u00a7\u00a08c Abs. 1a KStG durch den EuGH sowie die mittelbare Anerkennung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Fortgeltung des fortf\u00fchrungsgebundenen Verlustvortrags gem. \u00a7\u00a08d KStG ist f\u00fcr Anteilseignerwechsel in Sanierungsf\u00e4llen positiv zu bewerten. Es ist zudem zu hoffen, dass nunmehr kurzfristig die Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen durch die Europ\u00e4ische Kommission genehmigt wird, damit endlich das gr\u00f6\u00dfte Sanierungshindernis in Deutschland beseitigt wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist der Steuergesetzgeber aufgefordert, k\u00fcnftig weniger komplexe Regelungstechniken mit Ausnahmen und R\u00fcckausnahmen sowie weiteren nachtr\u00e4glichen Sonderregelungen zu verwenden, um weitere Auslegungsschwierigkeiten wie vorliegend zum ma\u00dfgeblichen Referenzsystem zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EuGH hat mit Urteil vom 28.06.2018 (Rs. 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