{"id":8618,"date":"2018-07-10T13:44:33","date_gmt":"2018-07-10T11:44:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8618"},"modified":"2018-07-10T13:44:33","modified_gmt":"2018-07-10T11:44:33","slug":"share-deals-werden-erschwert-finanzminister-der-laender-einigen-sich-auf-eckpunkte-einer-aenderung-des-grestg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/07\/10\/share-deals-werden-erschwert-finanzminister-der-laender-einigen-sich-auf-eckpunkte-einer-aenderung-des-grestg\/","title":{"rendered":"Share Deals werden erschwert \u2013 Finanzminister der L\u00e4nder einigen sich auf Eckpunkte einer \u00c4nderung des GrEStG"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8617\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8617\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8617\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Evers_Jan-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Evers_Jan-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Evers_Jan-440x294.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Evers_Jan-768x513.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Evers_Jan-755x504.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Evers_Jan-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Evers_Jan.jpg 1918w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8617\" class=\"wp-caption-text\">RA Jan Evers ist Partner bei der Wirtschaftspr\u00fcfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Trinavis in Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Finanzminister der L\u00e4nder haben sich bei ihrer Konferenz am 21.06.2018 auf Ma\u00dfnahmen verst\u00e4ndigt, um sogenannte Share Deals an grundbesitzenden Gesellschaften zu erschweren. Das BMF wurde aufgerufen, diverse grunderwerbsteuerliche Ma\u00dfnahmen zum Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens zu machen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Geplante Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Nach der erzielten Einigung im Rahmen der Finanzministerkonferenz vom 21.06.2018 sind folgende Ma\u00dfnahmen vorgesehen, mit denen grunderwerbsteuerliche Gestaltungen \u00fcber Share Deals wirksam unterbunden werden sollen:<\/p>\n<ol>\n<li>Die Vorschrift des \u00a7\u00a01 Abs. 2a GrEStG soll auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt werden. Die Vorschrift erfasst bislang die unmittelbare oder mittelbare \u00c4nderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft dergestalt, dass innerhalb von f\u00fcnf Jahren mindestens 95% der Anteile am Verm\u00f6gen der Gesellschaft auf neue Gesellschafter \u00fcbergehen.<\/li>\n<li>Die derzeitigen F\u00fcnfjahresfristen in den Vorschriften des GrEStG sollen auf zehn Jahre verl\u00e4ngert werden.<\/li>\n<li>Die relevante Beteiligungsh\u00f6he soll bei s\u00e4mtlichen Erg\u00e4nzungstatbest\u00e4nden von mindestens 95% auf mindestens 90% der Anteile abgesenkt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Auswirkung der geplanten Ma\u00dfnahmen <\/strong><\/p>\n<p>Die <strong>Ausdehnung des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG<\/strong> hat zur Folge, dass die grunderwerbsteuerfreie sofortige \u00dcbertragung von 100% der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft durch Nutzung sogenannter Co-Investor-Strukturen k\u00fcnftig nicht mehr m\u00f6glich sein wird. Eine bisher g\u00e4ngige Gestaltung zur Vermeidung der GrESt, n\u00e4mlich der Erwerb s\u00e4mtlicher Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft durch zwei rechtlich und wirtschaftlich unabh\u00e4ngige Investoren, von denen jeder mehr als f\u00fcnf Prozent der Anteile erwirbt (z.B. einer 94,9% und der andere 5,1%), wird k\u00fcnftig nicht mehr m\u00f6glich sein. Nunmehr wird auch bei Kapitalgesellschaften stets ein sogenannter Altgesellschafter an der Gesellschaft beteiligt bleiben m\u00fcssen. Die geplante \u00c4nderung betrifft auch grundbesitzende Kapitalgesellschaften, deren prim\u00e4rer Zweck nicht im Halten oder Ver\u00e4u\u00dfern von Grundst\u00fccken liegt. Diese werden k\u00fcnftig das Transaktionsvolumen der an ihnen gehandelten Gesch\u00e4ftsanteile\/Aktien genau im Auge behalten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die <strong>Fristverl\u00e4ngerung<\/strong> von f\u00fcnf auf zehn Jahre f\u00fchrt dazu, dass der Altgesellschafter zwecks Vermeidung von GrESt nicht wie bislang f\u00fcr mindestens f\u00fcnf, sondern k\u00fcnftig f\u00fcr mindestens zehn Jahre an der Gesellschaft \u2013 sei es eine Personen- oder Kapitalgesellschaft \u2013 beteiligt bleiben muss. Ferner wird ein neuer Gesellschafter grunds\u00e4tzlich erst nach Ablauf von zehn Jahren zum Altgesellschafter.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus muss der Altgesellschafter wegen der <strong>Absenkung der 95%-Grenze<\/strong> auf 90% eine Beteiligung von mindestens 10,1% behalten, um keine GrESt auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Von der Absenkung der relevanten Beteiligungsh\u00f6he von 95% auf 90% sind auch die Vorschriften \u00fcber die sogenannte rechtliche oder wirtschaftliche Anteilsvereinigung (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a03, Abs. 3a GrEStG) betroffen. Um diese zu vermeiden, ist k\u00fcnftig darauf zu achten, dass kein Gesellschafter einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft unmittelbar und\/oder mittelbar in H\u00f6he von mindestens 90% rechtlich oder wirtschaftlich an dieser beteiligt ist.<\/p>\n<p>Durch die Verl\u00e4ngerung der Fristen von f\u00fcnf auf zehn Jahre werden auch Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen von einem Gesellschafter auf eine Personengesellschaft oder umgekehrt sowie zwischen Personengesellschaften erschwert. Betroffen sind die Beg\u00fcnstigungsvorschriften der \u00a7\u00a7 5, 6 und 7 GrEStG, wonach die GrESt in H\u00f6he der deckungsgleichen verm\u00f6genm\u00e4\u00dfigen Beteiligung des Gesellschafters an dem Grundst\u00fcck nicht erhoben wird. Die f\u00fcr die Inanspruchnahme der Verg\u00fcnstigung ma\u00dfgeblichen Vor- und Nachbehaltensfristen werden wohl auf zehn Jahre verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Sollten die Vorschl\u00e4ge tats\u00e4chlich so umgesetzt werden, dann werden Share Deals k\u00fcnftig erschwert. Ob sich ein Share Deal grunderwerbsteuerlich \u00fcberhaupt noch lohnt, ist dann im Einzelfall zu pr\u00fcfen. Abzuwarten bleibt, ab wann die geplanten Neuregelungen in Kraft treten werden. Zu hoffen ist, dass der Gesetzgeber mit R\u00fccksicht auf das verfassungsrechtlich verankerte R\u00fcckwirkungsverbot mit Augenma\u00df vorgehen und nicht bereits vor der Verk\u00fcndigung des Gesetzes abgeschlossene Share Deals besteuern wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Finanzminister der L\u00e4nder haben sich bei ihrer Konferenz am 21.06.2018 auf Ma\u00dfnahmen verst\u00e4ndigt, um sogenannte Share Deals an grundbesitzenden Gesellschaften zu erschweren. 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