{"id":8626,"date":"2018-07-12T12:08:04","date_gmt":"2018-07-12T10:08:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8626"},"modified":"2018-07-12T14:14:41","modified_gmt":"2018-07-12T12:14:41","slug":"bfh-vormerkungsgesicherter-auflassungsanspruch-nicht-erbschaftsteuerbefreit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/07\/12\/bfh-vormerkungsgesicherter-auflassungsanspruch-nicht-erbschaftsteuerbefreit\/","title":{"rendered":"BFH: Vormerkungsgesicherter Auflassungsanspruch nicht erbschaftsteuerbefreit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8632\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8632\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8632\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Niermann_Marcus_NEU-168x135.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"135\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Niermann_Marcus_NEU-168x135.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Niermann_Marcus_NEU-440x354.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Niermann_Marcus_NEU-373x300.png 373w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/07\/Niermann_Marcus_NEU.png 695w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8632\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Marcus Niermann, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Der BFH hat sich mit Urteil vom 29.11.2017 (II R 14\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1267320\">DB 2018 S.\u00a0873<\/a>) zu der bislang ungekl\u00e4rten Frage ge\u00e4u\u00dfert, ob die Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim gem. \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04b ErbStG auch auf einen vormerkungsgesicherten Auflassungsanspruch anwendbar ist. Nach ausf\u00fchrlicher Auseinandersetzung mit Wortlaut, Zweck und Systematik der Norm hat er dies letztlich verneint. Es handele sich allenfalls um einen rechtspolitischen Fehler, zu dessen Korrektur der Rechtsanwender nicht berufen sei.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Zugrunde liegender Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Erblasserin und Ehefrau des Kl\u00e4gers hatte von einem Bautr\u00e4ger eine noch zu errichtende Eigentumswohnung zum Preis von fast 5 Mio.\u00a0\u20ac gekauft und zugleich die Auflassung erkl\u00e4rt; sp\u00e4ter war auch eine Vormerkung eingetragen worden. Wenige Monate sp\u00e4ter zog das Ehepaar in die Wohnung ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Kaufpreis fast vollst\u00e4ndig bezahlt; lediglich eine Rate war zur\u00fcckbehalten worden. Acht Monate nach dem Einzug des Ehepaares verstarb die Erblasserin. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch nicht als Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks eingetragen worden. In ihrem Testament hatte sie angeordnet, dass ihr Mann die Wohnung als Verm\u00e4chtnis erhalten solle. In Erf\u00fcllung dieses Verm\u00e4chtnisses wurde dem Ehemann die Wohnung sodann von den Erben \u00fcbereignet; er wohnte ununterbrochen darin.<\/p>\n<p>Den Antrag des Ehemannes auf Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung gem. \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04b ErbStG lehnte das Finanzamt ab, da er nicht das Eigentum an der Wohnung, sondern lediglich einen Eigentumsverschaffungsanspruch erhalten habe. Auch das FG M\u00fcnchen (Urteil vom 06.04.2016 \u2013 4\u00a0K\u00a01868\/15) folgte dieser Argumentation (ablehnend <em>Kamps\/Zapf<\/em>, FR 2016 S.\u00a0939).<\/p>\n<p><strong>Argumentation des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der II. Senat des BFH wies die Revision gegen das erstinstanzliche Urteil zur\u00fcck. Es fehle am Tatbestandsmerkmal des Eigentumserwerbs.<\/p>\n<p>Hierbei argumentiert der Senat strikt zivilrechtlich am Wortlaut orientiert: Solange kein zivilrechtliches Eigentum \u00fcbergehe, komme die Steuerbefreiung nicht in Betracht. Der Erblasser m\u00fcsse zwingend Eigent\u00fcmer gewesen sein, was die Erblasserin hier mangels Grundbucheintragung nicht war (\u00a7\u00a0873 Abs.\u00a01 BGB).<\/p>\n<p>Im Weiteren pr\u00fcft der Senat ausf\u00fchrlich eine \u201eerweiternde Auslegung\u201c der Norm, die er jedoch ablehnt, da gemessen am Sinn und Zweck der Norm keine Unvollst\u00e4ndigkeit oder Erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftigkeit feststellbar sei; es liege h\u00f6chstens ein \u201erechtspolitischer Fehler\u201c vor. Die Argumentation des Gerichts ist jedoch wenig \u00fcberzeugend (so auch <em>Wachter<\/em>, ZEV 2018 S.\u00a0290 [293\u00a0f.]):<\/p>\n<p>Der Senat ist der Auffassung, die Beschr\u00e4nkung auf den \u00dcbergang zivilrechtlichen Eigentums entspreche dem Zweck der Norm, das \u201ebesonders gesch\u00fctzte Familiengebrauchsverm\u00f6gen\u201c krisenfest zu erhalten. Zum recht verstandenen \u201egesch\u00fctzten Familiengebrauchsverm\u00f6gen\u201c wird man eine Familienwohnung aber nicht erst dann rechnen k\u00f6nnen, wenn der Eigentumserwerb formal abgeschlossen ist, sondern bereits bei Bestehen eines Anwartschaftsrechts. Dies d\u00fcrfte auch der tats\u00e4chlichen Wahrnehmung der allermeisten Menschen entsprechen.<\/p>\n<p>Weiterhin legt der Senat dar, das Anwartschaftsrecht sei zivilrechtlich kein Eigentum. Das ist zwar richtig; gerade das Zivilrecht bezeichnet das Anwartschaftsrecht aber als wesensgleiches Minus zum Volleigentum und wendet die meisten Normen, die das Eigentum betreffen, auf das Anwartschaftsrecht analog an. Hier l\u00e4ge also eher ein weiteres Argument, den vormerkungsgesicherten Verschaffungsanspruch auch im zivilrechtlich gepr\u00e4gten Erbschaftsteuerrecht unter \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04b ErbStG zu subsumieren.<\/p>\n<p>Angreifbar ist weiterhin die Argumentation des Senats, eine Gleichstellung mit \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a ErbStG scheide aus. Nach jener Norm sind solche Schenkungen unter Lebenden, \u201emit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum (\u2026) an einem (\u2026) Grundst\u00fcck verschafft\u201c, schenkungsteuerfrei. Der Wortlaut ist somit weiter. Diese Norm sei aber spezifisch auf unbenannte Zuwendungen ausgerichtet, weshalb daraus keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf Erwerbe von Todes wegen gezogen werden k\u00f6nnten. Diese Ungleichbehandlung \u00fcberrascht jedoch, da in beiden F\u00e4llen das N\u00e4heverh\u00e4ltnis ebenso identisch ist wie die H\u00f6he der Bereicherung. Teilweise wird diese Ungleichbehandlung sogar mit beachtlichen Argumenten wegen Versto\u00dfes gegen das Gleichheitsgebot und das Folgerichtigkeitsprinzip f\u00fcr verfassungswidrig gehalten (<em>Kamps\/Zapf<\/em>, FR 2016 S.\u00a0939 [944\u00a0ff.]). Insofern h\u00e4tte hier eine verfassungskonforme Auslegung nahe gelegen. Mit diesen Fragen hat sich der Senat aber leider nicht auseinandergesetzt.<\/p>\n<p><strong>Fazit \/ Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des II. Senats des BFH \u00fcberzeugt nicht. Es widerstrebt \u2013 nicht nur im konkreten (tragischen) Einzelfall \u2013 dem Rechtsempfinden, ist vor allem aber trotz allem Bem\u00fchen nur unzureichend begr\u00fcndet. Die besseren Argumente h\u00e4tten f\u00fcr eine extensive Auslegung gesprochen.<\/p>\n<p>Die Praxis muss mit dem Urteil umgehen: Das Urteil wurde bereits amtlich ver\u00f6ffentlicht, wird also auch in Zukunft \u00fcber den Einzelfall hinaus Anwendung finden (BStBl.\u00a0II 2018 S.\u00a0362).<\/p>\n<p>In der Praxis sollte entweder \u2013 insbesondere bei Krankheit des Anspruchsinhabers \u2013 m\u00f6glichst schnell zivilrechtliches Eigentum erlangt werden. Dem stehen aber ggf. andere Ziele entgegen, n\u00e4mlich das Zur\u00fcckhalten eines Teils des Kaufpreises z.B. wegen m\u00f6glicher M\u00e4ngel. Zu empfehlen d\u00fcrfte es daher sein, zu Lebzeiten den Eigentumsverschaffunsanspruch bereits auf den Ehegatten zu \u00fcbertragen, sodass \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a ErbStG eingreifen kann. Das hat \u00fcberdies den Vorteil, dass keine zehnj\u00e4hrige Halteperiode einzuhalten ist (vgl. \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04b Satz\u00a05 ErbStG; ebenso <em>Wachter<\/em>, ZEV 2018 S.\u00a0290 [294]).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat sich mit Urteil vom 29.11.2017 (II R 14\/16, DB 2018 S.\u00a0873) zu der bislang ungekl\u00e4rten Frage ge\u00e4u\u00dfert, ob die Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim gem. \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04b ErbStG auch auf einen vormerkungsgesicherten Auflassungsanspruch anwendbar ist. 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