{"id":8638,"date":"2018-07-18T13:56:46","date_gmt":"2018-07-18T11:56:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8638"},"modified":"2018-07-18T13:56:46","modified_gmt":"2018-07-18T11:56:46","slug":"neue-finanzierungsmethode-ico-ausgabe-von-kryptotoken-umsatzsteuerbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/07\/18\/neue-finanzierungsmethode-ico-ausgabe-von-kryptotoken-umsatzsteuerbar\/","title":{"rendered":"Neue Finanzierungsmethode ICO: Ausgabe von Kryptotoken umsatzsteuerbar?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8475\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8475\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8475\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU-755x504.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/02\/Hoetzel_David_NEU.jpg 1772w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8475\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. David H\u00f6tzel, LL.M., Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Was verbindet den kolumbianischen Fu\u00dfballnationalspieler James Rodriguez, den Fu\u00dfballtraditionsclub SG Wattenscheid 09 und das Jahressteuergesetz 2018? Interessante Verbindungslinien laufen zusammen bei sogenannten Initial Coin Offerings (ICOs). Bei ICOs handelt es sich um eine neue Methode zur Finanzierung eines Unternehmens durch Ausgabe sogenannter Kryptotoken. Die genannten Fu\u00dfballakteure wollen sich als Vorreiter in Sachen Digitalisierung die Finanzierungsmethode ICO zunutze machen; das Jahressteuergesetz 2018 k\u00f6nnte dabei eine wesentliche Frage determinieren: F\u00e4llt bei der Ausgabe dieser Kryptotoken f\u00fcr den Emittenten Umsatzsteuer an?<!--more--><\/p>\n<p><strong>Finanzierung durch einen ICO<\/strong><\/p>\n<p>Bei einem ICO handelt es sich um eine Art der Schwarmfinanzierung (Crowdfunding), bei der der Emittent einen selbst programmierten Kryptotoken via Internet ausgibt und daf\u00fcr von den Empf\u00e4ngern einen Betrag in einer Fiatw\u00e4hrung (z.B. Euro) oder in einer Kryptow\u00e4hrung (z.B. Bitcoin) einsammelt. Anders als beim \u2013 keinesfalls zu verwechselnden \u2013 Initial Public Offering (IPO), werden durch die ausgegebenen Kryptotoken (typischerweise) keine Unternehmensbeteiligungen an die Erwerber vermittelt. Meist soll aber mit dem ausgegebenen Token ein \u201eRecht\u201c des jeweiligen Tokeninhabers bekundet werden, an zuk\u00fcnftigen Leistungen und Angeboten des emittierenden Unternehmens teilzuhaben (man spricht von sog. Utility Token).<\/p>\n<p>Die jeweiligen Erwerber haben ggf. die M\u00f6glichkeit, die Token sp\u00e4ter selbst zu nutzen oder sie auf Onlineb\u00f6rsen zu ver\u00e4u\u00dfern und so an einem evtl. steigenden Marktwert der vom Unternehmen angebotenen Leistung (= der Token) zu profitieren. Die Emittenten erhoffen sich durch einen ICO eine alternative Finanzierungsform (neben z.B. Bankfinanzierung oder Venture Capital), bei der sie Dritten weniger Informations- und Mitspracherechte einr\u00e4umen m\u00fcssen. Zugleich k\u00f6nnen sie sich per ICO \u00fcber das Internet an viele Kapitalgeber mit kleinen Betr\u00e4gen weltweit wenden und dabei einen aktuellen Marketingeffekt nutzbar machen.<\/p>\n<p><strong>ICOs kommen unter anderem in der Fu\u00dfballwelt an<\/strong><\/p>\n<p>ICOs erreichten zun\u00e4chst vor allem technikaffine Start-ups. Sie scheinen nun jedoch auch f\u00fcr unerwartete Kreise interessant zu werden, wie beispielsweise die hier genannten Fu\u00dfballakteure zeigen (vielleicht nicht zuf\u00e4llig im Schatten der WM 2018). James Rodriguez, aktuell in Diensten des FC Bayern M\u00fcnchen, hat im Mai angek\u00fcndigt, in Kooperation mit dem chinesischen Startup SelfSell einen eigenen Token, den \u201eJR10 Token\u201c, per ICO auf den Markt zu bringen. Mit dem Token soll Fans die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, mit dem Spieler \u201ezu interagieren\u201c. Ein konkretes Leistungsversprechen ist nicht ersichtlich, vage in Aussicht gestellt werden die Teilnahme an Fan-Events, verg\u00fcnstigten Stadiontickets oder Rabatte bei Merchandising-Aktionen.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches versucht scheinbar die SG Wattenscheid 09, wie j\u00fcngsten Pressemeldungen im Anschluss an eine Mitgliederversammlung zu entnehmen ist. Danach strebt die SG zusammen mit dem Hamburger Startup HA\u00b2LO ein umfassendes Digitalisierungskonzept an. Teil der Finanzierungsstrategie ist dabei die Durchf\u00fchrung eines ICO. Welche konkreten Vorteile der ausgegebene Token den Investoren vermitteln soll, war den Meldungen bislang nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuerliche Behandlung der Ausgabe von Utility Token mittels ICOs<\/strong><\/p>\n<p>Erfolgt die Ausgabe der Token durch die Fu\u00dfballakteure im Inland und sind sie insoweit als Unternehmer i.S.d. \u00a7\u00a02 UStG zu qualifizieren, stellt sich u.a. die Frage, ob es sich bereits bei der Ausgabe der Token um eine umsatzsteuerbare Leistung handelt (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 UStG). Daran anschlie\u00dfend stellt sich die Frage, ob die Emittenten auf 19\u00a0Prozent der eingesammelten Mittel Umsatzsteuer abf\u00fchren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Rechtsprechung oder Stellungnahmen der Finanzverwaltung zu dieser konkreten Frage fehlen bislang. Einige Anhaltspunkte gibt es dennoch: Das BMF hat sich mit Schreiben vom 27.02.2018 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1263929\">DB 2018 S.\u00a0546<\/a>) sowie durch Erg\u00e4nzung in Ziffer 4.8.3 Abs.\u00a03a UStAE einer Entscheidung des EuGH zur steuerlichen Behandlung des Umtauschs von Bitcoin (EuGH vom 22.10.2015 \u2013 Rs. C-264\/14, Hedqvist, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1163987\">DB 2015 S.\u00a02611<\/a>; vgl. hierzu <em>H\u00f6tzel<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/10\/29\/eugh-umtauschgeschafte-mit-virtuellen-wahrungen-z-b-bitcoin-umsatzsteuerfrei\/\">Steuerboard vom 29.10.2015<\/a>) angeschlossen. Die \u00dcbertragung von Kryptow\u00e4hrungen ist demnach wie die \u00dcbertragung gesetzlicher Zahlungsmittel zu behandeln und erfolgt somit umsatzsteuerfrei.<\/p>\n<p>Zu beachten ist aber, dass das BMF eine einschr\u00e4nkende funktionale Betrachtungsweise anstellt: Die Umsatzsteuerfreiheit gilt ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr solche Krypto<em>w\u00e4hrungen<\/em>, die keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (wie z.B. Bitcoin). Die Behandlung anderer Kryptotoken mit sonstigen Funktionen \u2013 also etwa den hier in Rede stehenden Utility Token \u2013 hat das BMF bisher ausdr\u00fccklich offen gelassen.<\/p>\n<p><strong>Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2018<\/strong><\/p>\n<p>Das Jahressteuergesetz 2018 d\u00fcrfte nun einen Anhaltspunkt f\u00fcr die umsatzsteuerliche Behandlung von Utility Token liefern. Gem\u00e4\u00df dem Referentenentwurf vom 21.06.2018 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=XQ1273598\">XQ1273598<\/a>) soll u.a. die europ\u00e4ische Gutschein-Richtlinie ([EU]2016\/1065) umgesetzt werden. Danach werden in \u00a7\u00a03 UStG die Abs\u00e4tze 13 bis 15 angef\u00fcgt, die ein differenziertes System f\u00fcr die Besteuerung von Ein- und Mehrzweckgutscheinen vorsehen.<\/p>\n<p>Ein Gutschein wird zun\u00e4chst definiert als ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung f\u00fcr eine Leistung anzunehmen und die Leistung sowie die Identit\u00e4t des Leistenden entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenh\u00e4ngenden Unterlagen angegeben ist. Dieser Definition k\u00f6nnten Utility Token (abh\u00e4ngig vom konkreten Einzelfall) unterfallen.<\/p>\n<p>Weiter unterscheidet das Gesetz zwischen Ein- und Mehrzweckgutscheinen. Einzweckgutschein ist ein solcher, bei dem u.a. die Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststeht. Werden solche Gutscheine ausgegeben, gilt bereits die Ausgabe als umsatzsteuerbare Leistung (\u00a7\u00a03\u00a0Abs.\u00a014 Satz\u00a02 UStG-E). Bei allen anderen, sogenannten Mehrzweckgutscheinen, erfolgt die umsatzsteuerbare Leistung erst bei Annahme des (Mehrzweck-)Gutscheins als Gegenleistung f\u00fcr die dann erbrachte konkrete Leistung (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a015 Satz\u00a02 UStG-E).<\/p>\n<p>Legt man diese Differenzierung bei den zuvor skizzierten Token der Fu\u00dfballwelt zugrunde, d\u00fcrften \u2013 bei allen nicht bekannten Einzelheiten \u2013 die Voraussetzungen eines Einzweckgutscheins jedenfalls nicht erf\u00fcllt sein. Damit sollte die Ausgabe der Token nicht als umsatzsteuerbare Leistung anzusehen sein. Der ICO selbst bliebe mithin umsatzsteuerfrei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was verbindet den kolumbianischen Fu\u00dfballnationalspieler James Rodriguez, den Fu\u00dfballtraditionsclub SG Wattenscheid 09 und das Jahressteuergesetz 2018? Interessante Verbindungslinien laufen zusammen bei sogenannten Initial Coin Offerings (ICOs). 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