{"id":8661,"date":"2018-08-03T17:51:05","date_gmt":"2018-08-03T15:51:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8661"},"modified":"2018-08-03T17:51:05","modified_gmt":"2018-08-03T15:51:05","slug":"gewinn-aus-dem-privaten-weiter-verkauf-von-eintrittskarten-nicht-steuerbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/08\/03\/gewinn-aus-dem-privaten-weiter-verkauf-von-eintrittskarten-nicht-steuerbar\/","title":{"rendered":"Gewinn aus dem privaten (Weiter-)Verkauf von Eintrittskarten nicht steuerbar"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8660\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8660\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8660\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Voelkel_Tobias_Neu-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Voelkel_Tobias_Neu-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Voelkel_Tobias_Neu-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Voelkel_Tobias_Neu-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Voelkel_Tobias_Neu-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Voelkel_Tobias_Neu-451x300.jpg 451w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8660\" class=\"wp-caption-text\">Dipl.-Fw. Ass. jur. Tobias V\u00f6lkel ist Regierungsrat bei der Finanzverwaltung Baden-W\u00fcrttemberg. Zuvor war er mehrere Jahre als RA in einer renommierten Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei in M\u00fcnchen t\u00e4tig. Er gibt ausschlie\u00dflich seine pers\u00f6nliche Auffassung wieder.<\/p><\/div>\n<p>Der Handel mit (kontingentierten) Eintrittskarten f\u00fcr Gro\u00dfereignisse wie z.B. Fu\u00dfballspiele, Konzerte oder Festivals auf Sekund\u00e4rm\u00e4rkten erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Durch den Verkauf zu einem Vielfachen des urspr\u00fcnglichen Kaufpreises werden mitunter hohe Gewinne erzielt, die auf Seiten der Finanzbeh\u00f6rden Begehrlichkeiten wecken. Das FG Baden-W\u00fcrttemberg hat nun mit Urteil vom 02.03.2018 (5 K 2508\/17) entschieden, dass ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus dem privaten (Weiter-)Verkauf von Eintrittskarten nicht der Besteuerung unterliegt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten \u00fcber die offizielle UEFA-Website im April 2015 zwei Karten f\u00fcr das Champions-League-Finale 2015 in Berlin zugeteilt bekommen. Die Anschaffungskosten betrugen 330\u00a0\u20ac. Nachdem feststand, dass das Finale ohne deutsche Beteiligung stattfinden w\u00fcrde, entschlossen sich die Kl\u00e4ger \u2013 entgegen ihrer urspr\u00fcnglichen Absicht \u2013 zum Verkauf der Karten \u00fcber eine (ausl\u00e4ndische) Online-Ticketplattform. Aus dem Verkauf erzielten sie nach Abzug der Geb\u00fchren einen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s i.H.v. 2.907\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>Diesen Sachverhalt legten sie gegen\u00fcber der Finanzverwaltung offen und setzten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung einen Gewinn i.H.v. 0\u00a0\u20ac an. Abweichend hiervon erfasste das Finanzamt sonstige Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.H.v. 2.577\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p>Das FG Baden-W\u00fcrttemberg hat entschieden, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus dem Weiterverkauf der Eintrittskarten nicht der Besteuerung unterliegt. Nach Auffassung des Gerichts liege weder ein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft (\u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG) vor, noch sei ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Wertpapiers (\u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 S.\u00a01 Nr.\u00a07 i.V.m. Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 EStG) anzusetzen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG unterliegen private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei anderen Wirtschaftsg\u00fctern (als Grundst\u00fccke und grundst\u00fccksgleiche Rechte) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt und es sich nicht um Gegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen Gebrauchs handelt. Zwar h\u00e4tten die Kl\u00e4ger mit dem Verkauf der Finalkarten innerhalb eines Jahres ein Wirtschaftsgut ver\u00e4u\u00dfert. Allerdings unterfallen Eintrittskarten als sog. kleine Inhaberpapiere (vgl. \u00a7\u00a0807 BGB) nach Auffassung des Gerichts nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des \u00a7\u00a023 EStG, sondern den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7\u00a020 EStG). Denn mit Einf\u00fchrung des UntStRefG 2008 seien s\u00e4mtliche \u201eWertpapiere\u201c, zu denen das Gericht auch die Eintrittskarten rechnete, aus dem Tatbestand des \u00a7\u00a023 EStG g\u00e4nzlich ausgelagert worden. Dieses Auslegungsergebnis sei nach Daf\u00fcrhalten des Gerichts auch verfassungsrechtlich geboten. Denn derzeit gebe es keine Mechanismen, die eine Besteuerung entsprechender privater Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne hinreichend sicherstellen. Eine Besteuerung nach \u00a7\u00a023 EStG w\u00e4re mithin aufgrund eines bestehenden Vollzugsdefizits verfassungswidrig (vgl. BVerfG vom 09.03.2004 \u2013 2 BvL 17\/02, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0045334\">DB 2004 S.\u00a0628<\/a>).<\/p>\n<p>Mit Verweis auf die enumerativen Eink\u00fcnfteerzielungstatbest\u00e4nde des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 EStG lehnte das Gericht sodann auch eine Besteuerung als Kapitaleink\u00fcnfte ab. Denn bei den Eintrittskarten handele es sich nicht um eine Kapitalforderung i.S.d. \u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 Nr.\u00a07 i.V.m. Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 EStG, da der darin enthaltene Anspruch nicht auf Geld, sondern auf Zutritt zu einer Veranstaltung gerichtet sei.<\/p>\n<p><strong>Weiterer Verfahrensgang und Kritik<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az.: IX R 10\/18). Der BFH wird nun zu kl\u00e4ren haben, ob Eintrittskarten als \u201eWertpapiere\u201c einzuordnen sind und diese daher dem Anwendungsbereich des \u00a7\u00a023 EStG g\u00e4nzlich entzogen sind. Sollte er dies verneinen, k\u00e4me es f\u00fcr die Frage der Besteuerung darauf an, ob die Eintrittskarten als \u201eGegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen Gebrauchs\u201c gem. \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 EStG von der Besteuerung ausgenommen sind.<\/p>\n<p>Ob der BFH der Argumentation des FG in Hinblick auf eine verfassungsrechtlich gebotene restriktive Auslegung des \u00a7\u00a023 EStG folgen wird, ist mehr als fraglich. Zum einen ist die Besteuerung etwaiger Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Eintrittskarten, im Vergleich zu anderen in \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG erfassten Wirtschaftsg\u00fctern, nicht schwieriger zu ermitteln und eine generelle Verfassungswidrigkeit der Norm wird allgemein nicht vertreten. Zum anderen ist im JStG 2018 f\u00fcr Umsatzsteuerzwecke eine Dokumentationspflicht f\u00fcr Betreiber von Online-Marktpl\u00e4tzen geplant, welche u.a. Angaben \u00fcber Verk\u00e4ufer und die H\u00f6he der Ums\u00e4tze vorsieht. Mit einer europaweiten Regelung ist dann ab dem Jahr 2021 zu rechnen (vgl. Beschluss der Europ\u00e4ischen Kommission vom 05.12.2017). Die so erlangten Informationen k\u00f6nnten \u2013 vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung \u2013 auch f\u00fcr Zwecke der Besteuerung privater Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte genutzt werden. Dies w\u00fcrde jedenfalls f\u00fcr die Zukunft den Einwand eines strukturellen Vollzugdefizits entsch\u00e4rfen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des FG Baden-W\u00fcrttemberg unterliegt der Gewinn aus dem nicht nachhaltig betriebenen (Weiter-)Verkauf von Eintrittskarten nicht der Besteuerung. Im Gegenzug sind etwaige Verluste aus dem Verkauf steuerlich nicht abzugsf\u00e4hig. Bis zu einer h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung ist der Beratungspraxis zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Risiken zu raten, vergleichbare Sachverhalte gegen\u00fcber den Finanzbeh\u00f6rden offen zu legen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Handel mit (kontingentierten) Eintrittskarten f\u00fcr Gro\u00dfereignisse wie z.B. Fu\u00dfballspiele, Konzerte oder Festivals auf Sekund\u00e4rm\u00e4rkten erfreut sich zunehmender Beliebtheit. 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