{"id":8674,"date":"2018-08-15T13:47:07","date_gmt":"2018-08-15T11:47:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8674"},"modified":"2018-08-15T13:47:07","modified_gmt":"2018-08-15T11:47:07","slug":"kein-ende-der-diskussionen-um-finale-auslaendische-verluste-bei-freistellungsbetriebsstaetten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/08\/15\/kein-ende-der-diskussionen-um-finale-auslaendische-verluste-bei-freistellungsbetriebsstaetten\/","title":{"rendered":"Kein Ende der Diskussionen um finale ausl\u00e4ndische Verluste bei Freistellungsbetriebsst\u00e4tten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8673\" style=\"width: 190px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8673\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8673\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Baumgartner_Raphael-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"180\" height=\"124\" \/><p id=\"caption-attachment-8673\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Fw. (FH) Raphael Baumgartner, P+P P\u00f6llath + Partners Rechtsanw\u00e4lte und Steuerberater mbB, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Seit dem Jahr 2005 und dem EuGH-Urteil in der Rechtssache <em>Marks &amp; Spencer<\/em> (EuGH vom 13.12.2005 \u2013 Rs. C-446\/03, Marks &amp; Spencer) wird \u00fcber finale Verluste diskutiert. Im angesprochenen Urteil hatte der EuGH jedoch nur \u00fcber die Finalit\u00e4t von Verlusten einer Tochtergesellschaft und deren Nutzung im Staat der Muttergesellschaft zu entscheiden. Der Gerichtshof sah die Niederlassungsfreiheit als beschr\u00e4nkt, aber die Beschr\u00e4nkung als gerechtfertigt an. Die unterlassene Ber\u00fccksichtigung ausl\u00e4ndischer Verluste diene der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsstaaten und verhindere eine doppelte Verlustber\u00fccksichtigung. Im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung stellte der EuGH jedoch fest, dass eine fehlende grenz\u00fcberschreitende Verlustber\u00fccksichtigung gegen die Niederlassungsfreiheit verst\u00f6\u00dft, sofern die Verluste <em>final <\/em>seien.<!--more--><\/p>\n<p><strong>EuGH-Urteil Lidl Belgium<\/strong><\/p>\n<p>Erst im Jahr 2008 und dem Urteil <em>Lidl Belgium<\/em> (EuGH vom 15.05.2008 \u2013 Rs. C-414\/06, Lidl Belgium, <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?hitnr=0&amp;t=636697728816205615&amp;url=rn%3aroex%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2f03%2f02%2f01%2fzsa%2fdb%2f36%2f7%2f367d179f90eb16b40cce2bcca6446132.xml&amp;ref=hitlist_hl&amp;db=results\">DB 2008 S. 1130<\/a><em>)<\/em> wurde die Rechtsprechung auch auf finale Betriebsst\u00e4ttenverluste \u00fcbertragen. Betriebsst\u00e4tten und Tochtergesellschaften weisen steuerlich unterschiedliche Wesensmerkmale auf, die bei der Pr\u00fcfung einer ausl\u00e4ndischen Verlustnutzung beachtet werden m\u00fcssen. So stellen Betriebsst\u00e4tten im Gegensatz zu Tochtergesellschaften einen rechtlich unselbst\u00e4ndigen Teil des gesamten Unternehmens dar und entfalten daher keine Abschirmwirkung. Im rein nationalen Fall k\u00f6nnen die Verluste der einzelnen Betriebsst\u00e4tten folglich miteinander verrechnet werden. Im Gegensatz dazu wird das Besteuerungsrecht an Ergebnissen ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tten bei Vorliegen eines DBA dem Betriebsst\u00e4ttenstaat zugewiesen. Aufgrund der <em>Symmetriethese <\/em>(BFH vom 28.06.2006 \u2013 I R 84\/04, BStBl. II 2006 S. 861 = <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?docid=DB0184953\">DB 2006 S. 2377<\/a>) gilt dies sowohl f\u00fcr Gewinne als auch f\u00fcr Verluste der Betriebsst\u00e4tte. Als Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Stammhauses stellt Deutschland die ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4ttenergebnisse unter Progressionsvorbehalt zumeist frei. Trotz der steuersystematischen Unterschiede zwischen einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte und einer ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft \u00fcbertrug der Gerichtshof seine Rechtsprechung aus dem Urteil <em>Marks &amp; Spencer <\/em>auf Verluste ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tten<em>.<\/em> Demnach sind auch <em>finale<\/em> ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4ttenverluste zu ber\u00fccksichtigen, da ansonsten eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit gegeben ist. Eine Pr\u00fcfung der Vergleichbarkeit eines inl\u00e4ndischen Sachverhalts mit dem einer ausl\u00e4ndischen Freistellungsbetriebsst\u00e4tte unterlie\u00df der EuGH (noch).<\/p>\n<p><strong>EuGH-Urteil Timac Agro<\/strong><\/p>\n<p>Eine stillschweigende Kehrtwende des EuGH wurde vom Gro\u00dfteil des Schrifttums und auch vom BFH (Urteil vom 22.02.2017 \u2013 I R 2\/15, BStBl. II 2017 S. 709 = <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?docid=RS1239122\">RS1239122<\/a>) aus dem Urteil in der Rechtssache <em>Timac Agro <\/em>(EuGH vom 17.12.2015 \u2013 Rs. C-388\/14, Timac Agro, <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?docid=RS1189380\">RS1189380<\/a>; dazu vgl. auch<em> Jung\/Rode, <\/em><a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?docid=DB1189241\">DB 2016 S. 137<\/a>) geschlussfolgert. Im Rahmen des Urteils wurde die fehlende Vergleichbarkeit eines nationalen mit einem grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalt festgestellt. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass dem Stammhausstaat im reinen Inlandsfall das Besteuerungsrecht an Gewinnen und Verlusten aller Betriebsst\u00e4tten zusteht, im grenz\u00fcberschreitenden Fall das Besteuerungsrecht des Stammhausstaates aber ausgeschlossen wird. Zwar ist die Niederlassungsfreiheit beschr\u00e4nkt, allerdings ist die Beschr\u00e4nkung aufgrund der fehlenden objektiven Vergleichbarkeit der Sachverhalte gerechtfertigt. In einer ersten Vorlagefrage musste sich der EuGH dar\u00fcber \u00e4u\u00dfern, ob die Verluste der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte \u00fcberhaupt final seien. Diese Rechtsfrage wurde anhand der Grunds\u00e4tze aus dem Urteil <em>Marks &amp; Spencer<\/em> gepr\u00fcft und verneint. Der EuGH verneinte folglich nur die Vergleichbarkeit von Inlands- und Auslandsfall bei nicht finalen Verlusten. Die Finanzverwaltung entnahm dem Urteil dennoch ein Ende der Verlustber\u00fccksichtigung ausl\u00e4ndischer Freistellungsbetriebsst\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>BFH-Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>Bis zum EuGH-Urteil in der Rechtssache <em>Timac Agro <\/em>schien sich die Ber\u00fccksichtigung ausl\u00e4ndischer Verluste \u2013 unabh\u00e4ngig von der Rechtsform des Verursachers \u2013 einzig und allein am Finalit\u00e4tsgrundsatz zu orientieren. Im Jahr 2017 kehrte der BFH in Bezug auf Freistellungsbetriebsst\u00e4tten in einem \u201eLeuchtturmurteil\u201c von seiner bisherigen Rechtsprechung ab (Urteil vom 22.02.2017 \u2013 I R 2\/15, BStBl. II 2017 S. 709 = <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?docid=RS1239122\">RS1239122<\/a>). Begr\u00fcndet wurde die Rechtsprechungs\u00e4nderung mit dem neuen EuGH-Urteil und auch der BFH erkannte darin eine generelle Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur Verlustber\u00fccksichtigung bei Freistellungsbetriebsst\u00e4tten. Bedauerlicherweise ging der BFH nicht auf die Frage ein, ob es sich im vorliegenden Fall um finale Verluste handelte und wie sich diese Rechtsfrage auf die Vergleichbarkeitspr\u00fcfung auswirke.<\/p>\n<p><strong>EuGH-Urteil Bevola und Jens W. Trock<\/strong><\/p>\n<p>Am 12.06.2018 entschied der EuGH die Rechtssache <em>Bevola und Jens W. Trock <\/em>(EuGH vom 12.06.2018 \u2013 Rs. C-650\/16, Bevola und Jens W. Trock, <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?docid=RS1276298\">RS1276298<\/a>; dazu vgl. auch <em>M\u00fcller<\/em>, <a href=\"https:\/\/der-betrieb.owlit.de\/document.aspx?docid=DB1276218\">DB 2018 S. 1893<\/a>). Mit diesem Urteil wird ausdr\u00fccklich klargestellt, dass die Entscheidung in der Rechtssache <em>Timac Agro <\/em>nicht zu einer stillschweigenden Rechtsprechungs\u00e4nderung f\u00fchrte. Vielmehr wird die Bedeutung der Frage nach finalen Verlusten f\u00fcr die Vergleichbarkeitspr\u00fcfung hervorgehoben. Demnach m\u00fcsse das Urteil <em>Timac Agro<\/em> unter dem Licht nicht finaler Verluste betrachtet werden. Entschieden wurde bereits damals nicht f\u00fcr den Fall finaler Verluste und somit k\u00f6nne dem Urteil auch kein generelles Ende der Ber\u00fccksichtigung finaler Verluste bei Freistellungsbetriebsst\u00e4tten entnommen werden. Entscheidende Kriterien bei der Vergleichbarkeitspr\u00fcfung seien demnach das nationale Ziel der Verhinderung einer doppelten Verlustnutzung sowie die innereurop\u00e4ische Leistungsf\u00e4higkeit. Da im Fall finaler Verluste eine doppelte Verlustnutzung definitiv ausscheidet und eine Minderung der grenz\u00fcberschreitenden Leistungsf\u00e4higkeit gegeben ist, ist ein grenz\u00fcberschreitender Verlustausgleich f\u00fcr finale Verluste auch bei Freistellungsbetriebsst\u00e4tten m\u00f6glich. Das Vorliegen finaler Verluste wird wie bereits in den Urteilen in den Rechtssachen <em>Lidl Belgium<\/em> sowie <em>Timac Agro <\/em>anhand der Grunds\u00e4tze des Urteils <em>Marks &amp; Spencer<\/em> gepr\u00fcft. Finalit\u00e4t ist daher anzunehmen, wenn eine hypothetische M\u00f6glichkeit der Verlustnutzung nicht mehr besteht.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen auf das deutsche Steuerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Trotz der mehr als zehnj\u00e4hrigen Diskussion um finale Verluste wurde der deutsche Gesetzgeber bisher nicht t\u00e4tig. Eine gesetzliche Legaldefinition finaler Verluste h\u00e4tte trotz des Urteils <em>Timac Agro <\/em>erfolgen m\u00fcssen, um zumindest F\u00e4lle mit Tochtergesellschaften rechtssicher beraten zu k\u00f6nnen. Aufgrund der Klarstellungen des EuGH scheint eine Implementierung der Rechtssprechungsgrunds\u00e4tze zur Finalit\u00e4t von Verlusten nun unausweichlich. Wie diffizil eine Finalit\u00e4tspr\u00fcfung ausfallen kann, wird durch das Urteil <em>Bevola und Jens W Trock<\/em> nochmals verdeutlicht. Solange eine solche Verankerung im nationalen Gesetz aussteht, besteht in der Praxis nur die M\u00f6glichkeit, sich auf die EuGH-Rechtsprechung zu finalen Verlusten zu berufen. Das Urteil in der Rechtssache <em>Bevola und Jens W. Trock<\/em> erm\u00f6glicht eine grenz\u00fcberschreitende Verlustnutzung finaler Verluste bei Freistellungsbetriebsst\u00e4tten und erteilt der Ansicht des BFH und einem Gro\u00dfteil der Literatur eine Absage. Voraussetzung f\u00fcr die Verlustnutzung ist jedoch die Finalit\u00e4t dieser Verluste.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem Jahr 2005 und dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Marks &amp; Spencer (EuGH vom 13.12.2005 \u2013 Rs. C-446\/03, Marks &amp; Spencer) wird \u00fcber finale Verluste diskutiert. 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