{"id":8684,"date":"2018-09-28T16:52:55","date_gmt":"2018-09-28T14:52:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8684"},"modified":"2018-09-28T16:52:55","modified_gmt":"2018-09-28T14:52:55","slug":"vertrauen-in-die-grunderwerbsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/09\/28\/vertrauen-in-die-grunderwerbsteuer\/","title":{"rendered":"Vertrauen in die Grunderwerbsteuer"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6700\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6700\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6700\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-130x168.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-130x168.jpg 130w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten.jpg 614w\" sizes=\"(max-width: 130px) 100vw, 130px\" \/><p id=\"caption-attachment-6700\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Im <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/04\/13\/das-gewerbesteuer-urteil-des-bverfg-neue-erkenntnisse-zum-vertrauensschutz\/\">Steuerboard-Beitrag vom 13.04.2018<\/a> hat <em>Weggenmann<\/em> ein aktuelles Urteil des BVerfG vom 10.04.2018 (1 BvR 1236\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1267788\">RS1267788<\/a>) analysiert. Das Urteil enth\u00e4lt bemerkenswerte Aussagen zum Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen. Berater bef\u00fcrchten und Vertreter der Finanzverwaltung behaupten nun vermehrt, dieses Urteil habe eine Trendwende mit sich gebracht und die M\u00f6glichkeiten des Gesetzgebers erweitert, z.B. bei den m\u00f6glichen anstehenden Gesetzes\u00e4nderungen f\u00fcr Share Deals und Grunderwerbsteuer (vgl. hierzu die Steuerboard-Beitr\u00e4ge von <em>B\u00fcttner\/Flit<\/em> <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/09\/25\/share-deals-aenderung-der-grunderwerbsteuerlichen-behandlung-geplant\/\">vom 25.09.2018<\/a> und <em>Evers<\/em> <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/07\/10\/share-deals-werden-erschwert-finanzminister-der-laender-einigen-sich-auf-eckpunkte-einer-aenderung-des-grestg\/\">vom 10.07.2018<\/a>). Hier ist Vorsicht geboten. Das Urteil des BVerfG betraf eine Sonderkonstellation. Es ist nicht ohne Weiteres \u00fcbertragbar auf stichtagsbezogene Steuern, wie beispielsweise die Grunderwerbsteuer.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Vertrauensschutz bei echter R\u00fcckwirkung<\/strong><\/p>\n<p>In F\u00e4llen echter R\u00fcckwirkung unterliegt der Gesetzgeber seit jeher engen verfassungsrechtlichen Grenzen. Bei dieser Form der R\u00fcckwirkung greift ein Gesetz nachtr\u00e4glich ab\u00e4ndernd in abgewickelte Tatbest\u00e4nde ein, die Rechtsfolgen erfassen also bereits Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt vor Verk\u00fcndung der Norm. Eine solche R\u00fcckwirkung ist nur ausnahmsweise verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig, und zwar dann, wenn das Vertrauen in den Bestand der geltenden Rechtslage bereits vor Gesetzesverk\u00fcndung zerst\u00f6rt ist.<\/p>\n<p>W\u00fcrde beispielsweise die Beteiligungsschwelle in \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02a GrEStG von derzeit 95% abgesenkt und umfasste dies auch solche Rechtsgesch\u00e4fte bzw. \u00dcbertragungen, die vor Verk\u00fcndung des Gesetzes bereits vollst\u00e4ndig abgeschlossen sind, l\u00e4ge eine echte R\u00fcckwirkung vor. Dies gilt erst recht f\u00fcr etwaige Sachverhalte, die bisher \u00fcberhaupt nicht grunderwerbsteuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind (man denke an die kolportierte Einf\u00fchrung eines \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02b GrEStG, wonach analog zu Personengesellschaften unabh\u00e4ngig von der Person des Anteilserwerbers der Gesellschafterwechsel an einer Kapitalgesellschaft ab einem Schwellenwert und innerhalb einer bestimmten Zeit grunderwerbsteuerlich erfasst werden soll). Eine solche R\u00fcckwirkung ist unzul\u00e4ssig \u2013 dabei ist auch unerheblich, ob bereits Teilakte vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erf\u00fcllt waren; d.h. anteilige Anteils\u00fcbertragungen sind nicht mitzuz\u00e4hlen. Das hat die Rechtsprechung bereits bei der Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02a GrEStG deutlich gemacht (BFH vom 08.11.2000 \u2013 II R 64\/98, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0007554\">DB 2001 S.\u00a0312<\/a>) und wird letztlich auch best\u00e4tigt durch die vom BVerfG entschiedenen F\u00e4lle unzul\u00e4ssiger R\u00fcckwirkung im Bereich der Einkommensteuer (BVerfG vom 07.07.2010 \u2013 2\u00a0BvR\u00a0748\/05, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS0818767\">RS0818767<\/a>) sowie zur Absenkung der Beteiligungsquote bei \u00a7\u00a017 EStG bzw. Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist in \u00a7\u00a023 EStG (2\u00a0BvL\u00a014\/02, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0363350\">DB 2010 S.\u00a01858<\/a>).<\/p>\n<p>Bislang finden sich jedoch wenig verfassungsgerichtliche Entscheidungen, die konkrete Aussagen \u00fcber die M\u00f6glichkeit der r\u00fcckwirkenden \u00c4nderung der Grunderwerbsteuer oder anderer aufgrund punktueller Ereignisse entstehender Steuern enthalten. Auch die Fachdiskussion beschr\u00e4nkt sich bislang \u00fcberwiegend auf Veranlagungssteuern. Dies d\u00fcrfte daran liegen, dass der Gesetzgeber bei solchen Steuern bislang, was die R\u00fcckwirkung von \u00c4nderungsgesetzen angeht, die hohen verfassungsrechtlichen H\u00fcrden eines solchen Vorgehens beachtet hat. \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02a GrEStG zum Beispiel, der zum 01.01.1997 eingef\u00fchrt wurde, war erst auf Gesellschafterwechsel nach diesem Zeitpunkt anzuwenden. Bei Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03a GrEStG im Jahr 2013 war im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zun\u00e4chst eine R\u00fcckwirkung vorgesehen, wurde aber auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst.<\/p>\n<p><strong>Ausnahme: Vertrauen bereits vor Verk\u00fcndung des Gesetzes zerst\u00f6rt?<\/strong><\/p>\n<p>Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann auch eine echte R\u00fcckwirkung ausnahmsweise erlaubt sein. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz wird hier nur dann aufgeweicht, wenn dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt, auf den das Gesetz zur\u00fcckwirkt, bereits klar sein musste, dass eine konkrete Gesetzes\u00e4nderung bevorsteht.<\/p>\n<p>Die Frage, auf welchen genauen Zeitpunkt \u2013 vor Gesetzesverk\u00fcndung \u2013 eine R\u00fcckwirkung m\u00f6glich ist, ist dabei vom BVerfG mit teils unterschiedlichen Nuancen beantwortet worden: Regelm\u00e4\u00dfig sei das Vertrauen jedenfalls mit dem Bundestagsbeschluss \u00fcber eine Gesetzes\u00e4nderung zerst\u00f6rt (zuletzt BVerfG vom 10.10.2012 \u2013 1\u00a0BvL\u00a06\/07, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0556575\">DB 2012 S.\u00a02614<\/a>). Auch die Ver\u00f6ffentlichung der Beschlussempfehlung eines Vermittlungsausschusses zerst\u00f6re das Vertrauen des Steuerpflichtigen \u2013 denn dessen Annahme sei sehr wahrscheinlich (BVerfG vom 10.10.2012 \u2013 1\u00a0BvL\u00a06\/07, a.a.O., Tz. 58\u00a0ff.). Im Einzelfall wurde einerseits auch erst auf die Verk\u00fcndung des Gesetzes (BVerfG vom 07.07.2010 \u2013 2\u00a0BvL\u00a014\/02, a.a.O.) abgestellt, andererseits war aber auch \u2013 im Falle der Abschaffung von wirtschaftlich unsinnigen Subventionen f\u00fcr Schiffsbestellungen in fernen L\u00e4ndern (im entschiedenen Fall: Taiwan) \u2013 sogar die Ank\u00fcndigung einer Gesetzes\u00e4nderung durch ver\u00f6ffentlichten Kabinettsbeschluss ma\u00dfgeblich (BVerfG vom 03.12.1997 \u2013 2\u00a0BvR\u00a0882\/97, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0080744\">DB 1998 S.\u00a0653<\/a>). Der letztgenannte Fall blieb eine einmalige Ausnahme \u2013 hier waren gewichtige Gr\u00fcnde des Gemeinwohls betroffen.<\/p>\n<p>Ganz aktuell sah das BVerfG im eingangs angesprochenen Fall einer unechten R\u00fcckwirkung (zur Gewerbesteuer als Jahressteuer) das Vertrauen in den Bestand der zuvor geltenden Rechtslage bereits mit der Zuleitung des Gesetzesentwurfs vom Bundestag zum Bundesrat als nicht mehr schutzw\u00fcrdig an. Dem Fall lag die besondere Konstellation zu Grunde, dass die entsprechende \u00c4nderung schon vormals in das Gewerbesteuergesetz eingef\u00fcgt worden war und nur durch ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen gleich wieder au\u00dfer Kraft gesetzt wurde und deshalb formal noch einmal neu ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden musste.<\/p>\n<p><strong>Keine R\u00fcckwirkung auf den Zeitpunkt politischer \u00c4u\u00dferungen oder Pressemeldungen<\/strong><\/p>\n<p>Die j\u00fcngste Entscheidung des BVerfG ist nicht auf die zeitpunktbezogene Grunderwerbsteuer \u00fcbertragbar, bei der eine r\u00fcckwirkende Gesetzes\u00e4nderung den strengeren Ma\u00dfst\u00e4ben der \u201eechten\u201c R\u00fcckwirkung unterliegt. Es mag gleichwohl sein, dass der Gesetzgeber politisch verleitet wird, das aktuelle Urteil auch auf die Grunderwerbsteuer anzuwenden (unabh\u00e4ngig von der verfassungsrechtlichen W\u00fcrdigung) \u2013 d.h. nach Ver\u00f6ffentlichung eines (ersten) Gesetzesentwurfs w\u00e4re etwaiger Vertrauensschutz bereits in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Eine weitergehende R\u00fcckwirkung d\u00fcrfte in jedem Fall indiskutabel sein. So kann beispielsweise die Ank\u00fcndigung, dass die Finanzministerkonferenz (FMK) am 21.06.2018 eine Modifikation von Share Deals beschlossen hat, nicht vertrauenszerst\u00f6rend sein. Die konkreten Beschl\u00fcsse der FMK sind Verschlusssache und f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4nglich. Zudem haben die Finanzminister in Pressemitteilungen am 21.06.2018 erkl\u00e4rt, dass man sich auf bestimmte Ma\u00dfnahmen (nur) \u201emehrheitlich\u201c verst\u00e4ndigt habe (PM des Hessischen Ministeriums der Finanzen), dass weitere Ma\u00dfnahmen gepr\u00fcft werden m\u00fcssten (PM Senatsverwaltung f\u00fcr Finanzen Berlin) und dass sich nun erstmal ein Gesetzgebungsverfahren anschlie\u00dfen werde (PM Finanzministerium Schleswig-Holstein). All diese politischen \u00c4u\u00dferungen schaffen zwar in der Praxis eine gro\u00dfe politische Unsicherheit, zerst\u00f6ren aber noch kein im verfassungsrechtlichen Sinne verb\u00fcrgtes Vertrauen in die geltende Rechtslage. Die Steuerpflichtigen k\u00f6nnen sich noch nicht auf eine konkrete Gesetzes\u00e4nderung einstellen. Die Finanzminister waren selbst offenbar nicht mehrheitlich gleicher Auffassung \u2013 der Ausgang eines etwaigen Gesetzgebungsverfahrens scheint vollst\u00e4ndig offen.<\/p>\n<p>Wenn man f\u00fcr die Zerst\u00f6rung von Vertrauensschutz auf solche Ereignisse abstellen w\u00fcrde, w\u00e4re die B\u00fcchse der Pandora ge\u00f6ffnet. Woran soll zuk\u00fcnftig angekn\u00fcpft werden: an die Beschreibung von Ma\u00dfnahmen im Koalitionsvertrag, an die Wahlprogramme der Parteien oder daran, was die Kanzlerkandidaten im Fernsehduell vertreten? Das kann rechtsstaatlich nicht richtig sein und das BVerfG wird \u2013 wenn es die Chance bekommt \u2013 dies mit Sicherheit klarstellen. Zuvor ist jedoch der Gesetzgeber berufen, verfassungskonforme Gesetze auf den Weg zu bringen. Frei nach einem bekannten Zitat lautet die verfassungsrechtlich vorgegebene Ma\u00dfgabe hierf\u00fcr: Vertrauen wird nicht dadurch zerst\u00f6rt, dass es in Anspruch genommen wird!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Steuerboard-Beitrag vom 13.04.2018 hat Weggenmann ein aktuelles Urteil des BVerfG vom 10.04.2018 (1 BvR 1236\/11, RS1267788) analysiert. Das Urteil enth\u00e4lt bemerkenswerte Aussagen zum Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen. 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