{"id":8692,"date":"2018-10-02T14:35:52","date_gmt":"2018-10-02T12:35:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8692"},"modified":"2018-10-02T14:35:52","modified_gmt":"2018-10-02T12:35:52","slug":"verfassungskonformitaet-gewerbesteuerrechtlicher-hinzurechnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/10\/02\/verfassungskonformitaet-gewerbesteuerrechtlicher-hinzurechnungen\/","title":{"rendered":"Verfassungskonformit\u00e4t gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8695\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8695\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8695\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Greve_Kai-168x95.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"95\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Greve_Kai-168x95.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Greve_Kai-440x248.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Greve_Kai-768x432.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Greve_Kai-755x425.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Greve_Kai-500x281.jpg 500w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Greve_Kai.jpg 1372w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8695\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAfStR Dr. Kai Greve ist Partner bei TaylorWessing, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 14.06.2018 (III R 35\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1278624\">DB 2018 S.\u00a02024<\/a>) hat der BFH entschieden, dass die gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen nach \u00a7\u00a08 GewStG f\u00fcr Schuldentgelte, Miet- und Pachtzinsen und Lizenzentgelte verfassungskonform sind. Zu verstehen ist das schwer, national wie international. Der Versuch, au\u00dferhalb Deutschlands den Sinn und Zweck der Gewerbesteuer zu erkl\u00e4ren, st\u00f6\u00dft zumeist auf Unverst\u00e4ndnis, ist die Gewerbesteuer im internationalen Kontext doch ein deutsches Unikum.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Gewerbesteuer als Objektsteuer<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Unternehmen ist die Gewerbesteuer Teil der Besteuerung des jeweiligen wirtschaftlichen Jahresergebnisses, also neben Einkommen- bzw. K\u00f6rperschaftsteuer Teil der zu zahlenden Ertragsteuern. Sie ist auch tats\u00e4chlich gewinnabh\u00e4ngig. Wirtschaftlich betrachtet ist das daher richtig, rechtlich aber gleichwohl falsch. Die Gewerbesteuer ist keine Ertragsteuer, sondern eine Objektsteuer. Besteuert wird die Ertragsf\u00e4higkeit eines Objekts, nicht der tats\u00e4chliche Ertrag. Eine andere Objektsteuer ist die Grundsteuer, bei der der Charakter als Objektsteuer sofort einleuchtet. Besteuert wird bei der Gewerbesteuer nicht der tats\u00e4chliche Ertrag, sondern die vermeintlich objektive Ertragskraft. Welche Konsequenzen dies haben kann, zeigt nachhaltig der vom BFH entschiedene Fall.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuerpflichtige betreibt Hotels. Im Jahr 2008 erwirtschaftete sie einen handelsrechtlichen Verlust von 8.829.468\u00a0\u20ac und einen gewerbesteuerlichen Verlust von 3.440.149\u00a0\u20ac. Die Summe der Hinzurechnungen nach \u00a7\u00a08 GewStG betrug 10.100.191\u00a0\u20ac, so dass sich statt des tats\u00e4chlichen gewerbesteuerlichen Verlusts von rund 3,4 Mio.\u00a0\u20ac rechnerisch ein Gewerbeertrag von rund 6,7 Mio.\u00a0\u20ac ergab, der im konkreten Fall noch durch vorgetragene Verluste vermindert wurde.<\/p>\n<p><strong>Hinzurechnung f\u00fchrt trotz Verlusten zu Gewerbesteuerbelastung<\/strong><\/p>\n<p>Trotz handelsrechtlichen und gewerbesteuerlichen Verlusts f\u00fchrten die Hinzurechnungen dazu, dass die Steuerpflichtige eine sechsstellige Summe an Gewerbesteuer zu zahlen hatte. Der vom BVerfG immer wieder betonte Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit (z.B. Urteil vom 10.04.2018 \u2013 1 BvR 1236\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1267788\">DB 2018 S.\u00a0937<\/a>) hat mit der Frage der verf\u00fcgbaren Liquidit\u00e4t offenbar nichts zu tun.<\/p>\n<p>Die ungeachtet immer wieder erhobener Einw\u00e4nde weiter existierende Gewerbesteuer ist nur verst\u00e4ndlich, wenn man sich bewusst macht, dass die Gewerbesteuer die origin\u00e4re Haupteinnahmequelle der Gemeinden und zudem in der Finanzverfassung im Grundgesetz (Art. 106 Abs. 6) verankert ist. Ihre Abschaffung w\u00e4re daher nur durch eine Verfassungs\u00e4nderung m\u00f6glich, ist also faktisch undenkbar. Sie ist mithin in ihrer Ausgestaltung durch die Gerichte bestm\u00f6glich zu verteidigen.<\/p>\n<p><strong>Hinzurechnung durch Objektsteuercharakter des GewStG bedingt<\/strong><\/p>\n<p>So liest sich auch die hier besprochene Entscheidung des BFH. Danach sind die Hinzurechnungen \u201edurch den Objektsteuercharakter des GewStG bedingt\u201c. \u201eNach dem urspr\u00fcnglichen Konzept der Gewerbesteuer sollten die Hinzurechnungsvorschriften eine gewerbesteuerrechtliche Gleichstellung von Betrieben bewirken, die mit gemieteten\/gepachteten beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens arbeiten, mit solchen Betrieben, die eigene Wirtschaftsg\u00fcter nutzen (Gesetzesbegr\u00fcndung (\u2026) vom 1. Dezember 1936)\u201c. Aber, so der BFH, \u201edie von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Beispiele f\u00fcr eine unterschiedliche gewerbesteuerliche Besteuerung von Betrieben, die mit eigenem oder mit gemietetem\/gepachtetem Grundbesitz arbeiten, k\u00f6nnen (\u2026) dem Senat nicht zu der \u00dcberzeugung verhelfen, dass die Hinzurechnungsvorschrift (\u2026) verfassungswidrig sei.\u201c Nach Ansicht des Gerichts ist auch eine Anpassung der Gewerbesteuer an die Realit\u00e4t nicht zwingend geboten: \u201eDie Fiktion eines Finanzierungsanteils, der in Miet- und Pachtzinsen (\u2026) enthalten sei, zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbest\u00e4nde an einem typischen, realit\u00e4tsgerechten Zinsniveau auszurichten\u201c.<\/p>\n<p>Mit dieser Form der Begr\u00fcndung vermag der BFH wohl keinen Nichtjuristen und auch nur wenige Juristen davon zu \u00fcberzeugen, dass die Gewerbesteuer in Zeiten der wirtschaftlichen Globalisierung eine nachvollziehbare Daseinsberechtigung hat.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend ein kurzer Hinweis: Nat\u00fcrlich gibt es nicht nur Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer, sondern auch K\u00fcrzungen. Aber dagegen wehrt sich kein Steuerpflichtiger, denn K\u00fcrzungen senken die Steuerlast.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 14.06.2018 (III R 35\/15, DB 2018 S.\u00a02024) hat der BFH entschieden, dass die gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen nach \u00a7\u00a08 GewStG f\u00fcr Schuldentgelte, Miet- und Pachtzinsen und Lizenzentgelte verfassungskonform sind. Zu verstehen ist das schwer, national wie international. 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