{"id":8700,"date":"2018-10-11T11:45:10","date_gmt":"2018-10-11T09:45:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8700"},"modified":"2018-10-11T12:12:44","modified_gmt":"2018-10-11T10:12:44","slug":"buchwertfortfuehrung-trotz-taggleicher-veraeusserung-wesentlicher-betriebsgrundlagen-des-sonderbetriebsvermoegens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/10\/11\/buchwertfortfuehrung-trotz-taggleicher-veraeusserung-wesentlicher-betriebsgrundlagen-des-sonderbetriebsvermoegens\/","title":{"rendered":"Buchwertfortf\u00fchrung trotz taggleicher Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsverm\u00f6gens"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8699\" style=\"width: 145px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8699\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8699\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Wegener_Jan-Eckhard-135x168.jpg\" alt=\"\" width=\"135\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Wegener_Jan-Eckhard-135x168.jpg 135w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Wegener_Jan-Eckhard-440x548.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Wegener_Jan-Eckhard-768x957.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Wegener_Jan-Eckhard-755x941.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Wegener_Jan-Eckhard-241x300.jpg 241w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Wegener_Jan-Eckhard.jpg 1704w\" sizes=\"(max-width: 135px) 100vw, 135px\" \/><p id=\"caption-attachment-8699\" class=\"wp-caption-text\">RA Jan-Eckhard Wegener, LL.M., Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Werden Mitunternehmeranteile im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich auf den Rechtsnachfolger \u00fcbertragen, so verhindert \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a03\u00a0EStG die Aufdeckung stiller Reserven durch eine zwingende Buchwertfortf\u00fchrung. Ziel der Vorschrift ist, die wirtschaftliche Einheit \u201eBetrieb\u201c zu erhalten und den unentgeltlichen Betriebs\u00fcbergang in der Generationennachfolge von steuerlichen Belastungen zu verschonen. Voraussetzung ist grunds\u00e4tzlich, dass funktional wesentliches Sonderbetriebsverm\u00f6gen mit \u00fcbertragen wird. Das FG D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 19.04.2018 (15 K 1187\/17, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1272376\">RS1272376<\/a>; vgl. hierzu <em>Graw<\/em>, StR kompakt, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1272323\">DB1272323<\/a>) entschieden, dass die Buchwertfortf\u00fchrung nach \u00a7 6 Abs. 3 EStG bei \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils auch dann zu gew\u00e4hren sein kann, wenn der \u00dcbertragende taggleich eine im Sonderbetriebsverm\u00f6gen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage ver\u00e4u\u00dfert.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund und Rechtsprechung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Nach fr\u00fcherer Rechtsprechung des BFH war erforderlich, dass das wirtschaftliche Eigentum an allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen, inkl. denen des Sonderbetriebsverm\u00f6gens, in einem einheitlichen Vorgang \u00fcbertragen wird. Zeitgleiche oder in zeitlichem Zusammenhang vollzogene Buchwertausgliederungen nach \u00a7 6 Abs. 5 EStG sowie Entnahmen oder Ver\u00e4u\u00dferungen wesentlicher Betriebsgrundlagen schlossen die Buchwertfortf\u00fchrung aus und f\u00fchrten zu einer Aufdeckung der im Betrieb verhafteten stillen Reserven.<\/p>\n<p>Von dieser Auffassung ist der BFH mit Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41\/11,<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0526874\"> DB 2012 S.\u00a02375<\/a>) abger\u00fcckt und hat entschieden, dass die Buchwertfortf\u00fchrung nach \u00a7 6 Abs.\u00a03 EStG auch dann zu gew\u00e4hren ist, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsverm\u00f6gens vorher bzw. zeitgleich zur Betriebs\u00fcbertragung nach \u00a7\u00a06\u00a0Abs. 5 EStG zum Buchwert ausgegliedert werden. Der Normzweck beider Vorschriften schlie\u00dfe ein Nebeneinander nicht grunds\u00e4tzlich aus. Einem Missbrauchsrisiko werde durch Sperrfristen vorgebeugt. Eine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a03\u00a0EStG komme daher nur in Betracht, wenn die wirtschaftliche Lebensf\u00e4higkeit der entsprechenden Sachgesamtheit und damit die Eink\u00fcnfteerzielung der betreffenden Personengesellschaft durch \u00dcbertragungen von Einzelwirtschaftsg\u00fctern in einer Weise ber\u00fchrt wird, dass es wirtschaftlich zu einer Zerschlagung des Betriebs und damit im Ergebnis zu einer Betriebsaufgabe kommt. Nur in dieser Konstellation wird der Normzweck des \u00a7 6 Abs. 3 EStG, die Existenz der \u00fcbertragenen Sachgesamtheit als Wirtschaftseinheit zu sichern, verfehlt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des FG D\u00fcsseldorf<\/strong><\/p>\n<p>Das FG D\u00fcsseldorf hatte nun \u00fcber den Fall einer Betriebsaufspaltung zu entscheiden. Die Miteigent\u00fcmer eines an die Betriebs-GmbH vermieteten Grundst\u00fccks hielten ihre jeweilige Beteiligung an der GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage im Sonderbetriebsverm\u00f6gen. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbertrug einer der Miteigent\u00fcmer seinen Miteigentumsanteil unentgeltlich auf seinen Sohn. Zeitgleich \u00fcbertrug er einen Teil seiner Gesch\u00e4ftsanteile an der Betriebs-GmbH ebenfalls unentgeltlich auf seinen Sohn und ver\u00e4u\u00dferte die weiteren Gesch\u00e4ftsanteile an der GmbH an einen Dritten.<\/p>\n<p>Das FG D\u00fcsseldorf h\u00e4lt die Buchwertfortf\u00fchrung des \u00a7 6 Abs. 3 EStG f\u00fcr die \u00dcbertragung des Miteigentumsanteils f\u00fcr anwendbar und kn\u00fcpft in den Entscheidungsgr\u00fcnden an die j\u00fcngere Rechtsprechung des BFH an. Diese sei zwar nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbar, da es sich nicht um eine buchwertneutrale Ausgliederung von Wirtschaftsg\u00fctern nach \u00a7 6 Abs. 5 EStG, sondern um einen steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang handle. Dennoch erg\u00e4be sich aus Sinn und Zweck des \u00a7 6 Abs. 3 EStG, dass die Ver\u00e4u\u00dferung einer wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsverm\u00f6gens die Buchwertfortf\u00fchrung hinsichtlich der \u00dcbertragung des Mitunternehmeranteils nicht grunds\u00e4tzlich ausschlie\u00dfe. Vielmehr komme es unter Ber\u00fccksichtigung des Normzwecks ma\u00dfgeblich darauf an, dass die Ver\u00e4u\u00dferung wirtschaftlich nicht zu einer Zerschlagung der betrieblichen Einheit f\u00fchrt. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn die Betriebsaufspaltung habe nicht geendet, sondern bestand auch nach den \u00dcbertragungsvorg\u00e4ngen fort. F\u00fcr dieses Ergebnis spreche auch, dass es im Rahmen der Ver\u00e4u\u00dferung gerade zu einer Besteuerung der in dem ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven kommt. Wenn aber schon die steuerneutrale Ausgliederung eines Wirtschaftsguts nach \u00a7 6 Abs. 5 EStG unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a06\u00a0Abs. 3 EStG sei, dann m\u00fcsse dies erst Recht im Rahmen der steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsguts gelten.<\/p>\n<p><strong>Einordnung und Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist zu begr\u00fc\u00dfen. Es setzt die am Sinn und Zweck orientierte j\u00fcngere Rechtsprechung des BFH zu \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a03\u00a0EStG konsequent fort. Die von der fr\u00fcheren Rechtsprechung (vor 2012) vorgenommene einschr\u00e4nkende Auslegung der Vorschrift findet keine St\u00fctze im Wortlaut der Norm und l\u00e4sst sich auch durch ihren Zweck nicht rechtfertigen. Richtigerweise hat das FG D\u00fcsseldorf daher entschieden, dass die zeitgleiche Ver\u00e4u\u00dferung von wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsverm\u00f6gens f\u00fcr die Buchwertfortf\u00fchrung nicht per se sch\u00e4dlich ist und hat stattdessen die \u201eZerschlagungspr\u00fcfung\u201c auf entsprechende Sachverhalte ausgedehnt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH das Urteil best\u00e4tigt. Die Revision wird beim BFH unter IV R 14\/18 gef\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werden Mitunternehmeranteile im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich auf den Rechtsnachfolger \u00fcbertragen, so verhindert \u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a03\u00a0EStG die Aufdeckung stiller Reserven durch eine zwingende Buchwertfortf\u00fchrung. 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