{"id":8707,"date":"2018-10-23T11:04:30","date_gmt":"2018-10-23T09:04:30","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8707"},"modified":"2018-10-23T11:04:30","modified_gmt":"2018-10-23T09:04:30","slug":"sind-nachzahlungszinsen-in-hoehe-von-6-noch-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/10\/23\/sind-nachzahlungszinsen-in-hoehe-von-6-noch-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"Sind Nachzahlungszinsen in H\u00f6he von 6% noch verfassungsgem\u00e4\u00df?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8706\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8706\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8706\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Kraemer_Mareike-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Kraemer_Mareike-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Kraemer_Mareike-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Kraemer_Mareike-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Kraemer_Mareike-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Kraemer_Mareike-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8706\" class=\"wp-caption-text\">StB Mareike Kr\u00e4mer, LL.M., Senior Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Steuernachzahlungen unterliegen seit mehr als f\u00fcnf Jahrzehnten einer gesetzlichen Verzinsung von 0,5% pro Monat (\u00a7 233a i.V.m. \u00a7 238 AO). Sinn und Zweck der Verzinsung ist es, den Liquidit\u00e4tsvorteil abzusch\u00f6pfen, der einem Steuerpflichtigen dadurch entsteht, dass eine Steuerfestsetzung erst mehr als 15 Monate nach der Steuerentstehung erfolgt oder ge\u00e4ndert wird. W\u00e4hrend des Zeitraums der Nichterhebung kann der Steuerpflichtige diesen Steuerbetrag nutzen, der an sich bereits dem Fiskus zusteht. Gleicherma\u00dfen soll der Liquidit\u00e4tsnachteil der Finanzverwaltung durch die Verzinsung ausgeglichen werden. In Anbetracht des aktuell niedrigen Zinsniveaus stellt sich jedoch die Frage, ob ein Zinssatz in H\u00f6he von 6% pro Jahr noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Nachzahlungszinssatzes auf dem Pr\u00fcfstand<\/strong><\/p>\n<p>Beim BVerfG sind zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Nachzahlungszinssatzes bereits zwei Verfahren anh\u00e4ngig, die Zinszeitr\u00e4ume nach dem 31.12.2009 und nach dem 31.12.2011 betreffen (1 BvR 2237\/14 und 1 BvR 21422\/17). In den letzten Monaten besch\u00e4ftigten sich zudem zwei verschiedene Senate des BFH mit der Frage, ob der Zinssatz mit dem Grundgesetz vereinbar sei \u2013 mit unterschiedlichen Ergebnissen.<\/p>\n<p><strong>Gegens\u00e4tzliche BFH-Entscheidungen und Einlenken des BMF<\/strong><\/p>\n<p>Der <strong>III. Senat<\/strong> des BFH befand die Verzinsung f\u00fcr das Jahr 2013 f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df (BFH vom 09.11.2017 \u2013 III R 10\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1263609\">DB 2018 S.\u00a0489<\/a>; vgl. dazu <em>Werth<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1264255\">DB 2018 S.\u00a0674<\/a>). Ohne Typisierungen sei die Regelung nicht umsetzbar. Die Anwendung des fixen Zinssatzes erfolge zur Verwaltungsvereinfachung und aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden. Der BFH st\u00fctzte seine Argumentation auch auf eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2009, in der eine Verfassungswidrigkeit der Verzinsung f\u00fcr fr\u00fchere Zinszeitr\u00e4ume abgelehnt worden war. Zur Illustration der Bandbreite m\u00f6glicher Zinss\u00e4tze zog der III. Senat den Monatsbericht der Deutschen Bundesbank heran. Dieser zeigte Zinss\u00e4tze zwischen 0,15% und 14,7%. Ein Zinssatz von 6% sei daher f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume, die in das Jahr 2013 fallen, nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Zur H\u00f6he des Nachzahlungszinssatzes f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab April 2015 hatte ein halbes Jahr sp\u00e4ter der <strong>IX. Senat<\/strong> des BFH zu entscheiden (BFH vom 25.04.2018 \u2013 IX B 21\/18, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1277767\">RS1277767<\/a>; vgl. dazu <em>Brandt<\/em>, StR kompakt, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1284044\">DB1284044<\/a>). Streitig war, ob die Vollziehung eines Zinsbescheides auszusetzen sei. Der IX. Senat des BFH \u00e4u\u00dferte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit und sah damit Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Aussetzung der Vollziehung gegeben. \u201eAngesichts der zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus\u201c \u00fcberschreite der Zinssatz den Rahmen der wirtschaftlichen Realit\u00e4t, was potenziell gleichheitswidrig w\u00e4re. Es sei nahezu ausgeschlossen, dass ein Steuerpflichtiger die zu zahlenden Zinsen durch Anlage h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen. Die Zinsh\u00f6he wirke \u201ewie ein sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung\u201c, so dass zweifelhaft sei, ob diese noch dem \u00dcberma\u00dfverbot entspreche. Kein Rechtfertigungsgrund f\u00fcr das Festhalten am fixen Zinssatz sei zudem das Ziel der Verwaltungsvereinfachung. Auch die Finanzverwaltung verf\u00fcge \u00fcber moderne Datenverarbeitungstechnik, die es erm\u00f6gliche, Anpassungen des Zinssatzes, z.B. an den jeweiligen Markt- oder Basiszinssatz, technisch umzusetzen.<\/p>\n<p>Zur Anwendung dieses Beschlusses \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus ist am 24.06.2018 ein <strong>BMF-Schreiben<\/strong> ergangen. In allen Einspruchsverfahren gegen vollziehbare Zinsfestsetzungen, die Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 01.04.2015 betreffen, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gew\u00e4hren. Dies sei nicht als Zweifel der obersten Finanzbeh\u00f6rden an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Zinssatzes zu verstehen \u2013 so der ausdr\u00fcckliche Hinweis im BMF-Schreiben. Schlie\u00dflich habe das BVerfG in der Vergangenheit bereits mehrere Nichtannahmebeschl\u00fcsse in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen getroffen, so dass weiterhin ungewiss sei, ob das BVerfG den Zinssatz in den anh\u00e4ngigen Verfahren als verfassungswidrig einstufen werde.<\/p>\n<p><strong>Einordnung und Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>Die j\u00fcngste Entscheidung des BFH ist zu begr\u00fc\u00dfen. Auch wenn der IX. Senat im Aussetzungsverfahren nicht die M\u00f6glichkeit hatte, das BVerfG hinzuzuziehen, \u00e4u\u00dferte er doch erstmals schwere Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit und best\u00e4tigte die Realit\u00e4tsferne des aktuellen Zinssatzes. Der BFH schloss sich damit der herrschenden Literaturmeinung und der \u00f6ffentlichen Wahrnehmung an. Da es sich bei dem Beschluss des IX. Senates nur um eine summarische Pr\u00fcfung handelte, bleibt die zuk\u00fcnftige Auffassung des BFH allerdings weiter spannend. Abzuwarten bleibt auch, ob der Gesetzgeber nun selbst aktiv wird oder das BVerfG hierf\u00fcr die Rahmenbedingungen diktieren wird. Auf L\u00e4nderebene sind erste Initiativen erkennbar. So haben der Freistaat Bayern und das Land Hessen den Bundesrat zur Einforderung bzw. Einbringung eines Gesetzesentwurfs aufgefordert, der eine Absenkung des Zinssatzes auf 0,25% pro Monat vorsehen soll. \u00dcber diese Antr\u00e4ge wird derzeit in den Fachaussch\u00fcssen beraten.<\/p>\n<p>Es ist ratsam, in s\u00e4mtlichen F\u00e4llen von Zinsbescheiden f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume nach dem 31.12.2009 unter Bezug auf die anh\u00e4ngigen Verfahren beim BVerfG Einspruch einzulegen. Dies gilt unabh\u00e4ngig vom Veranlagungszeitraum und der Steuerart. Die im BMF-Schreiben angeordnete Aussetzung der Vollziehung der Zinsbescheide ist nur auf Antrag zu gew\u00e4hren. Daher ist f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 01.04.2015 ausdr\u00fccklich auch die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.<\/p>\n<p>Das Einlegen von Rechtsmitteln sollte nicht nur im Falle von Nachzahlungszinsen, sondern f\u00fcr alle Zinsbescheide erfolgen \u2013 also ebenso f\u00fcr Hinterziehungszinsen, Stundungszinsen und AdV-Zinsen. Der Bezug auf den Zinssatz von 0,5% pro Monat (\u00a7 238 AO) ist diesen Verzinsungsarten gemeinsam. Eine abweichende Auffassung in Bezug auf die Verfassungskonformit\u00e4t der H\u00f6he des Zinssatzes erscheint daher zun\u00e4chst unwahrscheinlich.<\/p>\n<p>Die Verzinsung betrifft neben Steuernachzahlungen auch Steuererstattungen. Der hohe Zinssatz wirkt sich dann zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Trotzdem verbleibt bei der Finanzverwaltung ein positiver Zinssaldo. Allein durch Betriebspr\u00fcfungen wurden in den letzten Jahren jeweils Mehrergebnisse aus Zinsen in Milliardenh\u00f6he erzielt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuernachzahlungen unterliegen seit mehr als f\u00fcnf Jahrzehnten einer gesetzlichen Verzinsung von 0,5% pro Monat (\u00a7 233a i.V.m. \u00a7 238 AO). Sinn und Zweck der Verzinsung ist es, den Liquidit\u00e4tsvorteil abzusch\u00f6pfen, der einem Steuerpflichtigen dadurch entsteht, dass eine Steuerfestsetzung erst mehr &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/10\/23\/sind-nachzahlungszinsen-in-hoehe-von-6-noch-verfassungsgemaess\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,51583],"tags":[2790,3275,44874,30389,51585,50896],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8707"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8707"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8707\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8711,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8707\/revisions\/8711"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8707"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8707"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8707"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}