{"id":8737,"date":"2018-11-23T13:21:41","date_gmt":"2018-11-23T11:21:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8737"},"modified":"2018-11-23T13:21:41","modified_gmt":"2018-11-23T11:21:41","slug":"das-neue-gewand-des-%c2%a7-8c-kstg-nach-dem-jstg-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/11\/23\/das-neue-gewand-des-%c2%a7-8c-kstg-nach-dem-jstg-2018\/","title":{"rendered":"Das neue Gewand des \u00a7 8c KStG nach dem \u201eJStG 2018\u201c"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8739\" style=\"width: 172px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8739\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8739\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1-162x168.png\" alt=\"\" width=\"162\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1-162x168.png 162w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1-440x455.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1-768x794.png 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1-755x781.png 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1-290x300.png 290w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1.png 2005w\" sizes=\"(max-width: 162px) 100vw, 162px\" \/><p id=\"caption-attachment-8739\" class=\"wp-caption-text\">StB\/FBIStR Dipl.-Bw. (FH) Andreas Fertig ist Gr\u00fcndungspartner bei Hofmann &amp; Fertig Partnerschaft aus Steuerberatern mbB, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Der Bundesrat stimmte am 23.11.2018 dem \u201eGesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften\u201c (JStG 2018) zu. Damit ist dieses Gesetzgebungsverfahren nunmehr grunds\u00e4tzlich abgeschlossen. Ge\u00e4ndert wurde unter anderem die Vorschrift des Verlustabzugs bei K\u00f6rperschaften gem. \u00a7 8c KStG. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit diesen \u00c4nderungen die Vorgaben der Rechtsprechung umzusetzen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Seit seiner Einf\u00fchrung im Jahr 2008 hat sich jedwede nationale und europ\u00e4ische steuergerichtliche Instanz mit \u00a7 8c KStG auseinandergesetzt, zuletzt insbesondere das BVerfG (Beschluss vom 29.03.2017 \u2013 2 BvL 6\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1239057\">RS1239057<\/a>) sowie der EuGH (Urteil vom 28.06.2018 \u2013 Rs. C-203\/16 P, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1274432\">RS1274432<\/a>). Das BVerfG hat die Vorschrift des \u00a7 8c Satz 1 bzw. Abs. 1 Satz 1 KStG mindestens f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 f\u00fcr verfassungswidrig eingestuft und den Gesetzgeber verpflichtet, sp\u00e4testens bis zum 31.12.2018 eine Neufassung zu verabschieden, andernfalls drohe die Nichtigkeit der Vorschrift ab 01.01.2008. Vereinfacht ausgedr\u00fcckt gehen nach \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in seiner aktuellen Fassung steuerliche Verlustvortr\u00e4ge einer K\u00f6rperschaft anteilig unter, wenn deren Anteile innerhalb von f\u00fcnf Jahren zu mehr als 25% bis zu 50% \u00fcbertragen werden. Werden innerhalb von f\u00fcnf Jahren mehr als 50% der Anteile an einer K\u00f6rperschaft \u00fcbertragen, gehen nach \u00a7 8c Abs. 1 Satz 2 KStG vorhandene Verlustvortr\u00e4ge vollst\u00e4ndig unter. Der EuGH hat in seinem vorgenannten Urteil den vorinstanzlichen Beschluss der Kommission (vom 26.01.2011, C 7\/10) sowie das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichts (vom 04.02.2016 \u2013 Rs. T-287\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1193217\">RS1193217<\/a>) wieder aufgehoben, wonach die Sanierungsklausel des \u00a7 8c Abs. 1a KStG jeweils als sch\u00e4dliche Beihilfe eingestuft wurde.<\/p>\n<p><strong>Neufassung des \u00a7 8c KStG nach dem JStG 2018<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 8c KStG weist in seiner neuen Fassung nur noch einen Grundtatbestand auf, n\u00e4mlich den vollst\u00e4ndigen Verlustuntergang bei \u00dcbertragung von mehr als 50% der Anteile an einer K\u00f6rperschaft innerhalb von f\u00fcnf Jahren. Folglich gehen die Verluste nicht mehr anteilig unter, wenn innerhalb von f\u00fcnf Jahren mehr als 25% bis zu 50% der Anteile \u00fcbertragen werden. Regelungstechnisch wurde dies dadurch gel\u00f6st, dass der aktuelle \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestrichen und der aktuelle Satz 2 der Vorschrift an seine Stelle ger\u00fcckt ist. Weiterhin wurde die bislang aufgrund europarechtlicher Bedenken suspendierte Sanierungsklausel des \u00a7 8c Abs. 1a KStG rehabilitiert. Anzuwenden sind diese \u00c4nderungen jeweils f\u00fcr Anteils\u00fcbertragungen nach dem 31.12.2007. Nachdem sich im Gesetzgebungsverfahren die Beschlussfassung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages durchgesetzt hat, gilt im Hinblick auf den anteiligen Untergang des Verlustes auch keine zeitliche Begrenzung bis zum 31.12.2015 mehr, so wie dies zuvor noch durch die Gesetzesinitiative des BMF vorgesehen war. Die sogenannte Konzern-, Stille-Reserven-Klausel des \u00a7 8c KStG sowie der fortf\u00fchrungsgebundene Verlustvortrag (\u00a7 8d KStG) wurden unver\u00e4ndert beibehalten.<\/p>\n<p><strong>Einordnung der Gesetzes\u00e4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>Wenngleich es w\u00fcnschenswert gewesen w\u00e4re, wenn im Rahmen des JStG 2018 eine umfassende Neuregelung zur Verlustnutzung bei K\u00f6rperschaften verabschiedet worden w\u00e4re, ist es zu begr\u00fc\u00dfen, dass zumindest im Hinblick auf den anteiligen Verlustuntergang dem Weg der zu kleinen und streitanf\u00e4lligen Schritte des BMF eine klare Absage erteilt wurde.<\/p>\n<p>Wom\u00f6glich hat die erhebliche Kritik an der bislang vom BMF angedachten engst m\u00f6glichen Auslegung des BVerfG-Beschlusses (kritisch anstelle vieler <em>Fertig<\/em>, Ubg 2018 S. 521) sowohl beim Finanzausschuss des Bundestages sowie den Regierungsparteien CDU\/CSU und SPD die Einsicht gest\u00e4rkt, dass die Regelung des anteiligen Untergangs des Verlustabzugs auch \u00fcber den 31.12.2015 hinaus einer verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht standhalten wird. Die Regelung des vollst\u00e4ndigen Verlustuntergangs bleibt f\u00fcr den Moment unver\u00e4ndert anwendbar, wenngleich die Regierungsparteien das BMF gebeten haben, sich mit der Verlustnutzung insgesamt erneut zu besch\u00e4ftigen und hierzu das beim BVerfG bereits anh\u00e4ngige Verfahren zum vollst\u00e4ndigen Wegfall der Verluste (2 BvL 19\/17) mit Spannung erwartet werden darf. Das BVerfG hat in seinem Beschluss zwar die verfassungsrechtliche Einordnung des anteiligen Verlustuntergangs nach Einf\u00fchrung des \u00a7 8d KStG mit Wirkung ab dem 01.01.2016 offengelassen, allerdings geht die herrschende Meinung in der Literatur auch nach diesem Stichtag sowohl von der Verfassungswidrigkeit des anteiligen sowie des vollst\u00e4ndigen Verlustuntergangs aus.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Neufassung des \u00a7 8c KStG bringt gute Nachrichten f\u00fcr Unternehmen, denen die Verluste auf Basis von sch\u00e4dlichen Anteils\u00fcbertragungen seit 2008 anteilig gek\u00fcrzt wurden und deren Veranlagungen noch nicht bestandskr\u00e4ftig geworden sind. Die \u00c4nderung von bereits bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheiden sollte hingegen regelm\u00e4\u00dfig ausscheiden. Eine klarstellende und gro\u00dfz\u00fcgige Verlautbarung des BMF, wie die Finanz\u00e4mter in entsprechenden F\u00e4llen vorzugehen haben, ist ausdr\u00fccklich erw\u00fcnscht. Darin sollte insbesondere auch zu den F\u00e4llen Stellung bezogen werden, in denen Unternehmen beim anteiligen Wegfall der Verluste einen Antrag nach \u00a7 8d KStG gestellt haben und damit deren vollst\u00e4ndiger Verlust in das Regelungsregime des fortf\u00fchrungsgebunden Verlustvortrags \u00fcberf\u00fchrt wurde. Im Wege der Billigkeit sollten diese Antr\u00e4ge der Steuerpflichtigen mit deren Einverst\u00e4ndnis als obsolet behandelt werden, da diese Antr\u00e4ge offensichtlich nicht gestellt worden w\u00e4ren, h\u00e4tte es eine Regelung zum anteiligen Wegfall der Verluste zu seiner Zeit nicht gegeben. Unternehmen sollten weiterhin die F\u00e4lle des vollst\u00e4ndigen Wegfalls der Verluste offenhalten. Die Sanierungsklausel findet wieder Anwendung, so dass auch bislang ausgesetzte Verfahren wieder aufgenommen werden sollten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat stimmte am 23.11.2018 dem \u201eGesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften\u201c (JStG 2018) zu. Damit ist dieses Gesetzgebungsverfahren nunmehr grunds\u00e4tzlich abgeschlossen. 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