{"id":8746,"date":"2018-11-30T11:24:20","date_gmt":"2018-11-30T09:24:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8746"},"modified":"2018-11-30T11:24:20","modified_gmt":"2018-11-30T09:24:20","slug":"umfassende-aenderungsmoeglichkeiten-fuer-erbschaftsteuerliche-erlassbescheide-durch-das-jstg-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/11\/30\/umfassende-aenderungsmoeglichkeiten-fuer-erbschaftsteuerliche-erlassbescheide-durch-das-jstg-2018\/","title":{"rendered":"Umfassende \u00c4nderungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr erbschaftsteuerliche Erlassbescheide durch das \u201eJStG 2018\u201c"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8745\" style=\"width: 131px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8745\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8745\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin-121x168.jpg\" alt=\"\" width=\"121\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin-121x168.jpg 121w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin-440x609.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin-768x1064.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin-755x1046.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin-217x300.jpg 217w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Liebernicke_Martin.jpg 1535w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/><p id=\"caption-attachment-8745\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Martin Liebernickel, Associated Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Nach langen politischen Diskussionen wurde f\u00fcr Erwerbe nach dem 30.06.2016 ein neues Erbschaftsteuerrecht beschlossen (Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG vom 04.11.2016, BGBl. I 2016 S.\u00a02464). Ergebnis der politischen Einigung war u.a., dass sogenannte Gro\u00dferwerbe nur noch einer eingeschr\u00e4nkten erbschaftsteuerlichen Beg\u00fcnstigung unterliegen. Soweit Steuerpflichtige die auf das \u00fcbertragene beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallende Erbschaftsteuer nicht mit dem verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gen begleichen k\u00f6nnen, soll ihnen auf Antrag die darauf entfallende Erbschaftsteuer erlassen werden (Verschonungsbedarfspr\u00fcfung nach \u00a7 28a ErbStG). Da die bestehende Verschonungsbedarfspr\u00fcfung verfahrensrechtlich l\u00fcckenhaft war, hat der Gesetzgeber im Rahmen des \u201eJStG 2018\u201c nachgebessert.<!--more--><\/p>\n<h2>Verschonung von Gro\u00dferwerben<\/h2>\n<p>\u00dcbersteigt der Erwerb beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens die Schwelle von 26 Mio. EUR, liegt ein sogenannter Gro\u00dferwerb vor. Dabei werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe zusammengerechnet (\u00a7 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Die Finanzverwaltung bezieht dabei auch Erwerbe vor dem 01.07.2016 in diese Pr\u00fcfung ein, was verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Eine solche Qualifizierung als Gro\u00dferwerb sollte verfahrensrechtlich offengehalten werden, da entsprechende Finanzgerichtsverfahren zu erwarten sind. Die Besteuerung der einzubeziehenden Erwerbe vor dem 01.07.2016 selbst soll jedoch nicht nachtr\u00e4glich ge\u00e4ndert werden. Das nicht beg\u00fcnstigte Unternehmensverm\u00f6gen (z.B. Kapitalgesellschaftsanteile bis 25% ohne Poolvereinbarung, Wertpapiere, zu viel Liquidit\u00e4t) erf\u00e4hrt unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe des Erwerbs keine Verschonung mehr.<\/p>\n<p>Bleibt der Gro\u00dferwerb unter einer gesetzlichen Grenze von 90 Mio. EUR (\u00a7 13c Abs. 1 Satz 2 ErbStG), hat der Erwerber die Wahl zwischen zwei Verschonungsmodellen: dem Abschmelzmodell des \u00a7 13c ErbStG und der Verschonungsbedarfspr\u00fcfung nach \u00a7 28a ErbStG. Betr\u00e4gt der Gro\u00dferwerb 90 Mio. EUR und mehr, kommt nur noch die Verschonungsbedarfspr\u00fcfung in Betracht.<\/p>\n<p>Im Regime des Abschmelzmodells verringert sich der Verschonungsabschlag i.H.v. 85% (Regelverschonung) bzw. 100% (Optionsverschonung) jeweils um 1% pro volle 750.000 EUR, die der Erwerb die Grenze von 26 Mio. EUR \u00fcbersteigt. Damit wird im Fall der Regelverschonung ab einem Erwerb beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens i.H.v. 89,75 Mio. EUR kein Abschlag mehr gew\u00e4hrt. Im Bereich der Optionsverschonung w\u00fcrde diese Grenze rechnerisch bei 101 Mio. EUR liegen (100 x 750.000 EUR + 26 Mio. EUR = 101 Mio. EUR). Sie wird aber von Gesetzes wegen auf 90 Mio. EUR begrenzt (\u00a7 13c Abs. 1 Satz 2 ErbStG).<\/p>\n<p>Entscheidet sich der Erwerber gegen das Abschmelzmodell oder bel\u00e4uft sich sein Erwerb auf 90 Mio. EUR und mehr, verbleibt ihm nur die Anwendung der Verschonungsbedarfspr\u00fcfung nach \u00a7 28a ErbStG. Der Steuerpflichtige beantragt dann, ihm die auf das \u00fcbertragene beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallende Erbschaftsteuer zu erlassen, soweit diese nicht mit dem sogenannten verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gen beglichen werden kann. Das zur Steuerzahlung einzusetzende verf\u00fcgbare Verm\u00f6gen kann dabei aus drei Komponenten bestehen. Erstens der H\u00e4lfte des aktuell miterworbenen nicht beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens. Zweitens aus der H\u00e4lfte des beim Erwerber bereits vorhandenen nicht beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens. Drittens z\u00e4hlt die H\u00e4lfte des nicht beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens, das der Erwerber innerhalb der n\u00e4chsten zehn Jahre durch Schenkung oder von Todes wegen erh\u00e4lt (auch von Dritten!) zum verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gen, das dann nachtr\u00e4glich zur Erbschaftsteuerzahlung einzusetzen ist.<\/p>\n<h2>Keine Erlassbescheide<\/h2>\n<p>In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Steuererlasses nach \u00a7 28a ErbStG ein Antrag des Erwerbers notwendig. Dieser Antrag sollte bereits im Rahmen der entsprechenden Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuererkl\u00e4rung gestellt werden und kann zu einem teilweisen oder vollst\u00e4ndigen Erlass der auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entfallenden Steuer f\u00fchren.<\/p>\n<p>Bislang wurden jedoch Antr\u00e4ge auf Steuererlass nach \u00a7 28a ErbStG bundesweit \u2013 soweit ersichtlich \u2013 nicht beschieden. Wie aus der Begr\u00fcndung des am 23.11.2018 durch den Bundesrat gebilligten \u201eGesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften\u201c (JStG 2018) hervorgeht, hatte dies folgenden Hintergrund: Ein einmal gew\u00e4hrter Erlassbescheid w\u00e4re (da nicht den Korrekturvorschriften f\u00fcr Steuerverwaltungsakte folgend) nach bisheriger Gesetzeslage nur dann \u00e4nderbar gewesen, wenn einer der gesetzlich in \u00a7 28a Abs. 4 ErbStG normierten F\u00e4lle vorliegt. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Erwerber die ma\u00dfgebliche Lohnsumme nicht einh\u00e4lt, gegen bestimmte Verf\u00fcgungs- und Entnahmebeschr\u00e4nkungen verst\u00f6\u00dft oder der oben genannte sch\u00e4dliche Nacherwerb (Erbschaften oder Schenkungen auch von Dritten) vorliegt. Nicht umfasst ist bislang der Fall, dass z.B. eine Betriebspr\u00fcfung nachtr\u00e4glich ein h\u00f6heres erbschaftsteuerlich sch\u00e4dliches Unternehmensverm\u00f6gen auf den seinerzeitigen \u00dcbertragungszeitpunkt feststellt. Hier schafft nun das JStG 2018 aus Sicht des Gesetzgebers Abhilfe, indem es eine \u00c4nderung des urspr\u00fcnglichen Erlassbescheides auch dann zul\u00e4sst, wenn entsprechende Feststellungen in anderen Steuer- bzw. Feststellungsbescheiden getroffen oder ge\u00e4ndert werden. Die Gesetzesbegr\u00fcndung spricht hier von einer \u201eerheblichen Unsicherheit auf Seiten der betroffenen B\u00fcrger\u201c, zu der es ohne die gesetzliche Neuregelung gekommen w\u00e4re, da der Steuererlass gegebenenfalls erst mit einer erheblichen zeitlichen Verz\u00f6gerung ausgesprochen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<h2>Zeitliche Anwendung der Neuregelung<\/h2>\n<p>Die \u00c4nderungen des \u00a7 28a ErbStG sollen auf Erwerbe Anwendung finden, f\u00fcr die ein Erlass erstmals nach Verk\u00fcndung des JStG 2018 ausgesprochen wurde. Dies scheint auf den ersten Blick einsichtig, da ja offenbar nur pro futuro wirkend. Betrachtet man aber den vorgenannten Befund, dass es bislang keine entsprechenden Erlassbescheide zu geben scheint, dann wird deutlich, dass diese gesetzliche Neuregelung alle Erwerbe nach dem 30.06.2016 betrifft, f\u00fcr die ein Steuererlass nach \u00a7 28a ErbStG (bislang vergeblich!) beantragt wurde. Dies kommt einer faktischen R\u00fcckwirkung der Neuregelung gleich.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Die gesetzliche Neuregelung aus dem Jahre 2016 war zun\u00e4chst l\u00fcckenhaft und die Finanzverwaltung hatte offenbar Bedenken, entsprechende Erlassbescheide zu gew\u00e4hren, in Sorge um ihre sp\u00e4tere \u00c4nderbarkeit. Daher wurde ein entsprechend beantragter Steuererlass zun\u00e4chst \u00fcberhaupt nicht gew\u00e4hrt. Mit der Neuregelung d\u00fcrfte sich dies wieder \u00e4ndern. Man muss kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass diese Vorgehensweise entsprechende finanzgerichtliche Verfahren nach sich ziehen wird, die am Ende beim BVerfG enden werden. Diesen Weg werden voraussichtlich noch eine Reihe erbschaftsteuerlicher Vorschriften nehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach langen politischen Diskussionen wurde f\u00fcr Erwerbe nach dem 30.06.2016 ein neues Erbschaftsteuerrecht beschlossen (Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG vom 04.11.2016, BGBl. I 2016 S.\u00a02464). 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