{"id":875,"date":"2010-09-17T08:00:19","date_gmt":"2010-09-17T07:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=875"},"modified":"2011-02-24T16:53:59","modified_gmt":"2011-02-24T15:53:59","slug":"steuerzinsen-und-nettoprinzip","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/09\/17\/steuerzinsen-und-nettoprinzip\/","title":{"rendered":"Steuerzinsen und Nettoprinzip"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_880\" style=\"width: 145px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-880\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/09\/17\/steuerzinsen-und-nettoprinzip\/dr-lempenau\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-880\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-880\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/09\/Dr-Lempenau-135x168.jpg\" alt=\"\" width=\"135\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/09\/Dr-Lempenau-135x168.jpg 135w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/09\/Dr-Lempenau.jpg 387w\" sizes=\"(max-width: 135px) 100vw, 135px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-880\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Dr. Gerhard Lempenau, Partner bei Ebner Stolz M\u00f6nning Bachem, Stuttgart<\/p><\/div>\n<p>Seit 1990 werden nach \u00a7 233a AO Steuerzinsen erhoben. Anlass waren milliardenschwere Steuernachzahlungen aufgrund Betriebspr\u00fcfung, oftmals f\u00fcr lange zur\u00fcckliegende Jahre. Die Strategie mancher Unternehmen, \u00fcbervorsichtige Ans\u00e4tze in der Handelsbilanz in die Steuerbilanz zu \u00fcbernehmen und sich sp\u00e4ter mit der Betriebspr\u00fcfung dar\u00fcber zu streiten, sollte torpediert werden. Bei der Einkommensteuer waren Nachzahlungszinsen abzugsf\u00e4hig (\u00a7 10\u00a0\u00a0 Abs. 1 Nr. 5 EStG); Erstattungszinsen wurden als Kapitaleink\u00fcnfte besteuert. Der Zinssatz von 6% war damals angemessen. <!--more--><\/p>\n<p>Ab 1999 wurde die Abzugsf\u00e4higkeit der Nachzahlungszinsen beseitigt. Auf der Suche nach Steuermehreinnahmen waren findige Juristen auf die Idee gekommen, die Zinsen als Nebenleistung zur Steuer wie die Steuer selbst nicht zum Abzug zuzulassen (\u00a7 12 Nr. 3 EStG). An der Steuerpflicht der Erstattungszinsen wollte der Gesetzgeber festhalten. Dies galt beispielsweise auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine Steuerzahlungen mit Kredit finanzierte und sp\u00e4ter eine Erstattung erhielt, selbst bei Obsiegen in einem Rechtsmittel. Verfassungsrechtlich wurde diese Diskrepanz als unproblematisch abgesegnet; wer dagegen anging wurde mit Michael Kohlhaas in die Ecke gestellt.<\/p>\n<p>Das wohlige Gef\u00fchl des Fiskus wird nun durch ein Urteil des BFH vom 15. 6. 2010 (VIII R 33\/07, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,364136,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 1970<\/a>) gest\u00f6rt. Nun entschieden findige Steuerjuristen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer seien zwar begrifflich Zinseinnahmen, sie fielen jedoch nicht im Rahmen der \u00dcberschusseink\u00fcnfte an, da der Gesetzgeber die Einkommensteuer inklusive Nebenleistungen in \u00a7 12 Nr. 3 EStG dem steuerlich irrelevanten Bereich zugeordnet habe. Mit anderen Worten, wenn der Gesetzgeber die Nachzahlungszinsen dem steuerlich nicht relevanten Bereich zuordne, so m\u00fcsse er in Kauf nehmen, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar sind. Die Empf\u00e4nger von Erstattungszinsen k\u00f6nnen jubeln (soweit ihre Veranlagung noch offen ist), die Zinszahler verharren in ihrem Schmerz.<\/p>\n<p>Ohne viel Phantasie ist vorherzusehen, dass der Gesetzgeber mit einem Federstrich die Steuerpflicht der Erstattungszinsen \u201eklarstellend\u201c absichern wird, wahrscheinlich r\u00fcckwirkend mit dem Argument, bisher sei die Steuerpflicht von der Rechtsprechung best\u00e4tigt gewesen, zudem sei der BFH einem Zirkelschluss unterlegen, weil doch die Erstattungszinsen unzweifelhaft den Tatbestand des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erf\u00fcllten.<\/p>\n<p>Ein Blick auf die K\u00f6rperschaftsteuer zeigt, dass die Argumentation des VIII. Senats jedenfalls in den F\u00e4llen nicht zieht, in denen die Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen zu qualifizieren sind, insbesondere bei Kapitalgesellschaften. Soll es hier weiter bei der Ungleichbehandlung von Zinsaufwand und Zinsertrag bleiben oder l\u00e4sst sich aus \u00a7 10 Nr. 2 KStG schlie\u00dfen, dass nicht nur Steuererstattungen, sondern auch Erstattungszinsen steuerfrei bleiben (wodurch die nichtabzugsf\u00e4hige Steuer unter 15% sinken k\u00f6nnte)? \u00c4hnlich stellt sich die Problematik bei der Gewerbesteuer, die seit 2008 inklusive Nebenleistungen nicht abzugsf\u00e4hig ist (\u00a7 4 Abs. 5b EStG); begrifflich sind Erstattungszinsen Betriebseinnahmen.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber sollte sich seine Reaktion wohl \u00fcberlegen. M.E. liegt das Grund\u00fcbel in der mangelnden Bekenntnis des BVerfG zum Nettoprinzip. Dies verleitet den Gesetzgeber dazu, Aufwendungen, die die Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen belasten, in Aus\u00fcbung seines weiten Gestaltungsspielraums vom Abzug auszuschlie\u00dfen. Die Nichtabzugsf\u00e4higkeit der Einkommensteuer, K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist v\u00f6llig in Ordnung, da der Gesetzgeber im Steuertarif immanent bestimmt, wie hoch die Belastung des B\u00fcrgers sein soll.<\/p>\n<p>Das kann aber gerade nicht f\u00fcr die Steuerzinsen gelten. Sie vermindern oder erh\u00f6hen automatisch die Leistungsf\u00e4higkeit des B\u00fcrgers. Daher ist es ein Gebot der Folgerichtigkeit, eine zus\u00e4tzliche Belastung steuerlich zum Abzug zuzulassen, auch Zinsen aus der Fremdfinanzierung von Steuerzahlungen. Gerade dann und nur dann ist es auch folgerichtig, Zinseinnahmen als Erh\u00f6hung der Leistungsf\u00e4higkeit zu besteuern. Die aus dem Verfahrensrecht stammende Gleichbehandlung von Steuern und steuerliche Nebenleistungen darf die materiell gebotene Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit nicht pr\u00e4judizieren. Nachzahlungszinsen d\u00fcrfen nicht zu einer Erh\u00f6hung des Steuertarifs f\u00fchren. Jeder B\u00fcrger wird dies weiter als ungerecht empfinden. Ganz indiskutabel w\u00e4re es, b\u00f6swillige Finanzbeamte durch verz\u00f6gerte Veranlagung von Steuernachzahlungen mittelbar \u00fcber den Steuertarif entscheiden und dem B\u00fcrger eine erh\u00f6hte Steuerlast aufb\u00fcrden zu lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit 1990 werden nach \u00a7 233a AO Steuerzinsen erhoben. Anlass waren milliardenschwere Steuernachzahlungen aufgrund Betriebspr\u00fcfung, oftmals f\u00fcr lange zur\u00fcckliegende Jahre. 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