{"id":8751,"date":"2018-12-12T14:58:39","date_gmt":"2018-12-12T12:58:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8751"},"modified":"2018-12-12T14:58:39","modified_gmt":"2018-12-12T12:58:39","slug":"erosion-am-fundament-des-verlustuntergangs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/12\/12\/erosion-am-fundament-des-verlustuntergangs\/","title":{"rendered":"Erosion am Fundament des Verlustuntergangs"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8670\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8670\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8670\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Ortmann-Babel_Martina-1-168x155.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"155\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Ortmann-Babel_Martina-1-168x155.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Ortmann-Babel_Martina-1-440x407.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Ortmann-Babel_Martina-1-768x711.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Ortmann-Babel_Martina-1-755x699.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Ortmann-Babel_Martina-1-324x300.jpg 324w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/08\/Ortmann-Babel_Martina-1.jpg 1343w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8670\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kffr. Martina Ortmann-Babel, Partner des National Office Tax der Ernst &amp; Young GmbH Wirtschaftspr\u00fcfungs-gesellschaft, Stuttgart<\/p><\/div>\n<p>Nach langem Hin und Her im Gesetzgebungsverfahren hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des sog. \u201eJStG 2018\u201c dazu durchgerungen, den quotalen Verlustuntergang bei sog. sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerben komplett zu streichen \u2013 und dies nicht nur f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume, f\u00fcr die das BVerfG die Verfassungswidrigkeit offiziell festgestellt hat. So kam der Gesetzgeber einer Forderung aus dem Finanzausschuss des Bundesrats nach.<!--more--><\/p>\n<p><strong>R\u00fcckbesinnung auf den urspr\u00fcnglichen Zweck des \u00a7 8c KStG<\/strong><\/p>\n<p>Der Finanzausschuss vertrat dabei eine R\u00fcckbesinnung auf den urspr\u00fcnglichen Zweck des \u00a7 8c KStG, n\u00e4mlich den \u201emissbr\u00e4uchlichen\u201c Handel mit steuerlichen Verlustvortr\u00e4gen auszuschlie\u00dfen. F\u00fcr den Finanzausschuss war offenkundig, dass bei einem Beteiligungserwerb von mehr als 25% bis 50%, also dem Erwerb einer Minderheitsbeteiligung, keine ausreichenden Anzeichen f\u00fcr einen Gestaltungsmissbrauch vorliegen k\u00f6nnen, da neu eintretende Gesellschafter nicht \u201edie Herrschaft\u201c \u00fcber die Verlustvortr\u00e4ge erlangen. Nach dem \u201eJStG 2018\u201c soll k\u00fcnftig nur noch dann typisierend ein Missbrauch angenommen werden, wenn ein sch\u00e4dlicher Anteilseignerwechsel &gt; 50% vorliegt.<\/p>\n<p><strong>Beherrschungswechsel als Anzeichen f\u00fcr Vorliegen eines Missbrauchs?<\/strong><\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, ob nach Auffassung des BVerfG der Beherrschungswechsel ebenfalls als Anzeichen f\u00fcr das Vorliegen eines Missbrauchs ausreicht oder ob hierf\u00fcr neben der \u00dcbernahme der Beherrschung nicht weitere Elemente hinzukommen m\u00fcssten. So hatte z.B. der fr\u00fchere \u00a7 8 Abs. 4 KStG 2006 zus\u00e4tzlich zum Wechsel im Beteiligungsverh\u00e4ltnis die Zuf\u00fchrung \u00fcberwiegend neuen Betriebsverm\u00f6gens als Voraussetzung f\u00fcr einen Verlustuntergang gefordert. Der dahinter stehende Grundgedanke stellte auf die Beibehaltung der wirtschaftlichen Identit\u00e4t der Kapitalgesellschaft nach einem Anteilseignerwechsel ab. Einen \u00e4hnlichen Ansatz, jedoch mit deutlich eingeschr\u00e4nktem Anwendungsbereich und erheblich komplizierterem Wortlaut, scheint \u2013 10 Jahre sp\u00e4ter \u2013 dann auch der ab dem 01.01.2016 geltende \u00a7\u00a08d KStG zu verfolgen, der grunds\u00e4tzlich die Rettung der Verlustvortr\u00e4ge vorsieht, wenn der bestehende Gesch\u00e4ftsbetrieb fortgef\u00fchrt wird. Solch zirkul\u00e4rer Fortschritt ist einer der Gr\u00fcnde, warum ernsthafte Hoffnungen auf Steuervereinfachungen mittlerweile nur noch im journalistischen Bereich gepflegt zu werden scheinen.<\/p>\n<p><strong>Kompliziertes Wechselspiel zwischen \u00a7\u00a08c Abs.\u00a01a KStG und \u00a7 8d KStG <\/strong><\/p>\n<p>So erfreulich die M\u00f6glichkeit der Rettung der Verlustvortr\u00e4ge nach \u00a7 8d KStG erscheint, so restriktiv ist die Regelung im Detail ausgestaltet. In der Praxis kann z.B. das Erfordernis der Gesch\u00e4ftsbetriebsfortf\u00fchrung Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung behindern, weil wirtschaftlich notwendige und sinnvolle Ma\u00dfnahmen im Rahmen des \u00a7 8d KStG erhebliche Steuersch\u00e4den ausl\u00f6sen k\u00f6nnten. Die Situation wird f\u00fcr den Steuerpflichtigen zus\u00e4tzlich dadurch verkompliziert, dass er f\u00fcr eine optimale Sachverhaltsgestaltung (zumindest aus steuerlichem Blickwinkel) parallel eine Vorteilhaftigkeitsabw\u00e4gung zwischen \u00a7\u00a08d KStG und der mit dem \u201eJStG 2018\u201c nun wieder zur Anwendung kommenden Sanierungsklausel des \u00a7\u00a08c Abs.\u00a01a KStG durchf\u00fchren muss.<\/p>\n<p><strong>Stolpersteine durch verschiedene Ausnahmevorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Zur Vermeidung der \u00e4rgsten Nachteile hat sich der Gesetzgeber jedoch noch mehr Fallschirme einfallen lassen. So existieren verschiedene Ausnahmevorschriften, welche zum Verlusterhalt bei einem Beherrschungswechsel f\u00fchren. Z.B. k\u00f6nnen Anteilsver\u00e4u\u00dferungen innerhalb eines Konzerns zu einem Erhalt der Verlustvortr\u00e4ge f\u00fchren. Denselben Effekt kann auch das Vorhandensein von stillen Reserven haben. Bedauerlicherweise gibt es bei der Anwendung der sog. \u201eStille-Reserven-Klausel\u201c f\u00fcr den Steuerpflichtigen in typischen Konstellationen \u00e4rgerliche Stolpersteine, wie z.B. die Nichtzurechnung der stillen Reserven von Organgesellschaften zum Organtr\u00e4ger oder das regelm\u00e4\u00dfige Leerlaufen der \u201eStille-Reserven-Klausel\u201c in Holdingf\u00e4llen.<\/p>\n<p>Die verschiedenen Vorschriften zum Untergang bzw. Erhalt von Verlustvortr\u00e4gen bei Beteiligungsver\u00e4u\u00dferungen und deren Zusammenspiel untereinander zeichnen sich durch eine hohe Komplexit\u00e4t aus. Hier zeigt sich deutlich das Dilemma, das Abweichungen vom steuersystematischen Pfad der Tugend mit sich bringt. Erfreulicherweise hat der EuGH (Urteil vom 28.06.2018 \u2013 Rs. C-203\/16 P, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1274432\">DB 2018 S.\u00a01639<\/a>) k\u00fcrzlich klar ge\u00e4u\u00dfert, dass nicht etwa der Verlustuntergang als Grundprinzip des deutschen Steuerrechts anzusehen sei, sondern die Verlustnutzung. Der deutsche Gesetzgeber sollte sich dies immer wieder vor Augen f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>In der Gesamtschau reibt sich der geneigte Rechtsanwender die Augen und fragt sich ernsthaft, ob es nicht f\u00fcr alle Beteiligten erheblich einfacher w\u00e4re, die Verluste gar nicht erst untergehen zu lassen, anstatt zun\u00e4chst einen Verlustuntergang gesetzlich zu postulieren und anschlie\u00dfend komplizierte Rettungsvorschriften nachzuhalten. K\u00f6nnte es sein, dass die vielen B\u00e4ume den Blick auf den Wald verdecken? Das Einfache liegt manchmal so nah! Die bedingungslose und r\u00fcckwirkende Abschaffung des quotalen Verlustuntergangs war ein hoffnungsvoller Anfang. Es bleibt zu hoffen, dass der Anpassungsschwung noch f\u00fcr \u201emehr\u201c reicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach langem Hin und Her im Gesetzgebungsverfahren hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des sog. \u201eJStG 2018\u201c dazu durchgerungen, den quotalen Verlustuntergang bei sog. sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerben komplett zu streichen \u2013 und dies nicht nur f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume, f\u00fcr die das &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/12\/12\/erosion-am-fundament-des-verlustuntergangs\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,51571],"tags":[44977,2613,51594,2753,3057],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8751"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8751"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8751\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8753,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8751\/revisions\/8753"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8751"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8751"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8751"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}