{"id":8791,"date":"2019-02-06T15:23:44","date_gmt":"2019-02-06T13:23:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8791"},"modified":"2019-02-06T15:23:44","modified_gmt":"2019-02-06T13:23:44","slug":"weicher-brexit-im-steuerrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/02\/06\/weicher-brexit-im-steuerrecht\/","title":{"rendered":"Weicher Brexit im Steuerrecht? (Brexit-StBG und \u00c4nderung des UmwG)"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5462\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5462\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5462\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"111\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-168x111.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-440x292.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2013\/02\/Herrmann_Gerald-5.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-5462\" class=\"wp-caption-text\">RA Gerald Herrmann, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit seinem am 29.03.2017 erkl\u00e4rten Austritt aus der EU hat das Vereinigte K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland eine zweij\u00e4hrige Frist in Gang gesetzt, mit deren Ablauf die EU-Mitgliedschaft automatisch endet. Anl\u00e4sslich des am 29.03.2019 geplanten Brexit hat die Bundesregierung den Entwurf des Gesetzes \u00fcber steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union vorgelegt (Brexit-StBG). Mit Wirksamwerden des Austritts ist das Vereinigte K\u00f6nigreich steuerlich als Drittland zu qualifizieren. Folge hiervon ist, dass eine Reihe steuerlicher Beg\u00fcnstigungen auf Sachverhalte mit Bezug zum Vereinigten K\u00f6nigreich keine Anwendung mehr finden werden. Bislang noch offen ist, ob die mit dem Brexit einhergehenden steuerlichen Implikationen durch die Vereinbarung einer \u00dcbergangsfrist entsch\u00e4rft werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Vereinigtes K\u00f6nigreich als Drittstaat<\/strong><\/p>\n<p>Die wohl wichtigste Klarstellung im Brexit-StBG findet sich darin, dass eine Behandlung des Vereinigten K\u00f6nigreichs als Drittstaat nur dann steuerlich relevante Tatbestandsmerkmale verwirklicht, wenn die Handlung des Steuerpflichtigen nach dem Brexit bzw. Ablauf einer in einem eventuellen Austrittsabkommen vereinbarten \u00dcbergangsfrist erfolgt. Allein der Austritt Gro\u00dfbritanniens h\u00e4tte also zun\u00e4chst keine steuerlich nachteiligen Auswirkungen f\u00fcr den Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p>Daneben trat am 01.01.2019 anl\u00e4sslich des bevorstehenden harten Brexit das Vierte Gesetz zur \u00c4nderung des Umwandlungsgesetzes in Kraft. Hintergrund hier ist der bevorstehende Verlust der Anerkennung von Gesellschaften nach britischem Recht mit Verwaltungssitz in Deutschland.<\/p>\n<p>Nachfolgend sollen kurz die wichtigsten \u00c4nderungen nach dem 29.03.2019 skizziert werden:<\/p>\n<p><strong>Wegzugsbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Die sog. Wegzugsbesteuerung wird durch den Wegzug oder die Verlegung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts einer unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Person ins Ausland ausgel\u00f6st. Hierbei wird die Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen i.S.d. \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG fingiert und einer Besteuerung unterworfen. Beim Umzug ins EU- oder EWR-Ausland wird die Steuer bis zur tats\u00e4chlichen Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile zinslos gestundet, erst bei tats\u00e4chlicher Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile wird die Steuer f\u00e4llig. Ab dem Austrittsstichtag w\u00fcrde diese Stundung deshalb f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Personen wegfallen, die ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt bereits vor dem Brexit nach Gro\u00dfbritannien verlegt haben.<\/p>\n<p>Das Brexit-StBG soll hier mittels eines neuen \u00a7 6 Abs. 8 AStG klarstellen, dass es f\u00fcr die Zwecke der Wegzugsbesteuerung einer aktiven Handlung des Steuerpflichtigen bedarf. Der Austritt Gro\u00dfbritanniens allein soll deshalb nicht zum Wegfall der zinslosen Stundung bis zur tats\u00e4chlichen Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile f\u00fchren. So w\u00fcrden \u201eAltf\u00e4lle\u201c Bestandsschutz unter dem Aspekt der Wegzugsbesteuerung erhalten und weiterhin von einer zinslosen und zeitlich unbegrenzten Steuerstundung profitieren.<\/p>\n<p><strong>Liquidationsbesteuerung <\/strong><\/p>\n<p>Mit der Rechtslage bei der Wegzugsbesteuerung vergleichbar ist f\u00fcr Kapitalgesellschaften die Liquidationsbesteuerung. Steuerrelevanter Tatbestand ist hierbei die Verlegung der Gesch\u00e4ftsleitung oder des Sitzes ins Ausland. Die Rechtsfolgen hierbei richten sich nach dem Zielland. Liegt dieses innerhalb der EU\/dem EWR, so erstreckt sich die Besteuerung nur auf einzelne Wirtschaftsg\u00fcter. Wenn sich das Zielland au\u00dferhalb der EU bzw. dem EWR befindet, wird die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft fingiert und die Liquidationsbesteuerung (\u00a7 12 Abs. 3 KStG i.V.m. \u00a7 11 KStG) ausgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Auch hier soll das Brexit-StBG mittels eines neu gefassten \u00a7 12 Abs. 3 Satz 4 KStG eingreifen. F\u00fcr die Verwirklichung des Tatbestands soll auch hier eine aktive Handlung des Steuerpflichtigen n\u00f6tig sein und der blo\u00dfe Austritt Gro\u00dfbritanniens allein deshalb nicht f\u00fcr die Ausl\u00f6sung der Liquidationsbesteuerung gen\u00fcgen. Anders soll dies jedoch bei Verlegung ab dem Austrittsstichtag sein, ab welchem das Vereinigte K\u00f6nigreich als Drittstaat behandelt und die Liquidationsbesteuerung ausgel\u00f6st werden soll.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns <\/strong><\/p>\n<p>Bei steuerneutralen Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft nach \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG wird eine 7-j\u00e4hrige Sperrfrist f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung dieser Anteile ausgel\u00f6st. Bei Verletzung dieser Sperrfrist erfolgt eine r\u00fcckwirkende Versteuerung im Jahr der Einbringung der Anteile. Daneben stellt \u00a7 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG einige Tatbest\u00e4nde einer solchen sch\u00e4dlichen Ver\u00e4u\u00dferung gleich. Einer der gleichgestellten Tatbest\u00e4nde ist erf\u00fcllt, wenn der Einbringende oder die \u00fcbernehmende Gesellschaft die Voraussetzungen des \u00a7\u00a01 Abs. 4 UmwStG nicht mehr erf\u00fcllen (Wohnsitz\/Sitz und Ort der Gesch\u00e4ftsleitung im Hoheitsgebiet der EU\/des EWR). Gleiches gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 2 UmwStG f\u00fcr einen Anteilstausch nach \u00a7 21 Abs. 1 UmwStG. Auch hier wird eine Besteuerung ausgel\u00f6st, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 4 UmwStG nicht mehr erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Dies soll durch einen neu einzuf\u00fchrenden \u00a7 22 Abs. 8 Satz 1 UmwStG verhindert werden, indem der Brexit nicht als sch\u00e4dliches Ereignis i.S. dieser Vorschrift angesehen wird. In \u00a7 22 Abs. 8 Satz 2 UmwStG soll klargestellt werden, dass Satz 1 nur f\u00fcr solche Einbringungen gilt, in denen der zugrunde liegende Einbringungsvorgang vor dem Brexit rechtswirksam vollzogen oder vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderungen hinsichtlich der Gesellschaftsformen<\/strong><\/p>\n<p>Der bevorstehende Austritt Gro\u00dfbritanniens und Nordirlands wirkt sich auf Gesellschaften aus, die eine britische Rechtsform gew\u00e4hlt und ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Mit dem Brexit werden diese in Deutschland nicht mehr als solche anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Gesellschaften nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH nach den hier zur Verf\u00fcgung stehenden Auffangsrechtsformen behandelt werden, d.h. als OHG \u2013 falls diese ein Handelsgewerbe betreiben \u2013 ansonsten als GbR. Sollte nur ein Gesellschafter vorhanden sein, so w\u00fcrde dieser als Einzelkaufmann oder als gew\u00f6hnliche Einzelperson behandelt. Besonders in Bezug auf das unbeschr\u00e4nkte Haftungsregime ergeben sich Probleme, da die ausl\u00e4ndischen Gesellschaften bei Gr\u00fcndung ein solches gerade nicht eingegangen sind.<\/p>\n<p>Durch das Vierte Gesetz zur \u00c4nderung des Umwandlungsgesetztes wurde das UmwG in den \u00a7\u00a0122a ff. erg\u00e4nzt. Den vom Brexit betroffenen Gesellschaften soll daher die Umwandlung in z.B. eine KG erm\u00f6glicht werden, an der sich \u2013 je nach Kapitalausstattung \u2013 eine GmbH oder eine Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt UG) als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter beteiligen k\u00f6nnen. Nach \u00a7 122b Abs. 1 UmwG kann nunmehr auch eine Personenhandelsgesellschaft \u00fcbernehmende oder neue Gesellschaft bei einer Verschmelzung sein. Nach deutschem Recht kommt daher nur eine OHG oder eine KG in Betracht.<\/p>\n<p>Daneben ist in Form des \u00a7 122m UmwG eine \u00dcbergansregelung f\u00fcr alle zum Zeitpunkt des Brexit bereits begonnenen Verschmelzungsvorg\u00e4nge in Kraft getreten, wonach eine Hineinverschmelzung nicht aufgrund des Brexit scheitert, wenn der Verschmelzungsplan vor Ausscheiden Gro\u00dfbritanniens beurkundet wurde.<\/p>\n<p><strong>Fazit <\/strong><\/p>\n<p>Das Brexit-StBG verhindert zun\u00e4chst die gravierendsten steuerlichen Rechtsfolgen und Nachteile, welche der Austritt Gro\u00dfbritanniens und Nordirlands mit sich bringt. Bei bereits realisierten Sachverhalten soll der Brexit keine nachteiligen Rechtsfolgen f\u00fcr den Steuerpflichtigen ausl\u00f6sen. Es ist jedoch nicht auszuschlie\u00dfen, dass aufgrund der Komplexit\u00e4t des Steuerrechts noch weitere Anpassungen notwendig sind. Alle Einzelf\u00e4lle k\u00f6nnen mit den knappen Regelungen nicht erfasst werden. Ein \u201eweicher\u201c Brexit im Steuerrecht ist daher allein durch diese Neuerungen nicht sichergestellt.<\/p>\n<p>Der DAV bef\u00fcrwortet eine pauschale Regelung, die festsetzt, dass der Austritt Gro\u00dfbritanniens und Nordirlands nicht die Voraussetzungen einer spezialgesetzlichen Norm verwirklicht, in Form einer pauschalen Regelung in der AO (so DAV, Stellungnahme Nr.: 50\/2018). Denkbar w\u00e4re eine Regelung, wonach Gro\u00dfbritannien auch weiterhin im Sinne einer Fiktionswirkung als EU-Mitgliedsstaat gilt.<\/p>\n<p>Am 30.01.2019 fand eine Sitzung des Finanzausschusses im deutschen Bundestag zum Brexit-StBG statt. Ergebnis der Sitzung ist, dass das Brexit-StBG an einigen Stellen noch erg\u00e4nzt bzw. erweitert werden soll. So stehen Erg\u00e4nzungen zur Erbschaftsteuer oder zur Regelung von britischen Ltd. mit Sitz in der EU im Raum. Weiterhin wurde die M\u00f6glichkeit einer pauschalen Regelung aufgegriffen sowie das Fehlen einer Regelung zur Umsatzsteuer moniert. Der Finanzausschuss hat deshalb f\u00fcr den 11.02.2019 eine \u00f6ffentliche Anh\u00f6rung zu dem Gesetzesentwurf angek\u00fcndigt. Weiter ist nach Auskunft der Bundesregierung eine Verl\u00e4ngerung der Austrittsfrist Gro\u00dfbritanniens nicht geplant, sodass es derzeit nach einem Brexit am 29.03.2019 aussieht.<\/p>\n<p>Die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Brexit bleiben abzuwarten, mit dem Brexit-StBG sowie der \u00c4nderung des UmwG hat die Bundesregierung vorerst auf den zu bef\u00fcrchtenden \u201eharten Brexit\u201c reagiert. Vor dem Hintergrund der Sitzung des Finanzausschusses erscheinen daher einzelne Anpassungen auf den genannten Gebieten m\u00f6glich; diese sind sicherlich w\u00fcnschenswert, um dem umfangreichen Regelungsbed\u00fcrfnis des Brexit Rechnung tragen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seinem am 29.03.2017 erkl\u00e4rten Austritt aus der EU hat das Vereinigte K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland eine zweij\u00e4hrige Frist in Gang gesetzt, mit deren Ablauf die EU-Mitgliedschaft automatisch endet. 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