{"id":8809,"date":"2019-03-08T10:53:53","date_gmt":"2019-03-08T08:53:53","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8809"},"modified":"2019-03-08T17:02:39","modified_gmt":"2019-03-08T15:02:39","slug":"kein-arbeitslohn-bei-fremdrabatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/03\/08\/kein-arbeitslohn-bei-fremdrabatten\/","title":{"rendered":"Kein Arbeitslohn bei \u201eFremd\u201crabatten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8814\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8814\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8814\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/03\/Weppner_-Grzella-1-168x82.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"82\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/03\/Weppner_-Grzella-1-168x82.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/03\/Weppner_-Grzella-1.png 261w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8814\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Simon Weppner, M.C.L., ist Partner und RA Patrick Grzella ist Associate bei Taylor Wessing, beide D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs um \u201eYoung Talents\u201c werben immer mehr Unternehmen mit Corporate Benefits, die zus\u00e4tzlich zum monatlichen Gehalt in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen (Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen, verg\u00fcnstigte Mitgliedschaften in Fitnessstudios, g\u00fcnstige Mobilfunktarife, etc.). Im Hinblick auf die den Angestellten von anderen Unternehmen gew\u00e4hrten Rabatte stellt sich die Frage, ob diese einen lohn- und einkommensteuerpflichtigen Vorteil begr\u00fcnden. Dies wurde in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung in vielen F\u00e4llen bejaht, obwohl in zahlreichen F\u00e4llen aus steuerlicher Sicht ein insoweit erforderlicher Veranlassungszusammenhang auch mit guten Gr\u00fcnden abgelehnt werden konnte.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Veranlassungszusammenhang zwischen Rabattgew\u00e4hrung und Arbeitsentgelt<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Frage des Veranlassungszusammenhangs zwischen Rabattgew\u00e4hrung und steuerpflichtigem Arbeitsentgelt haben sich das FG Hamburg (Urteil vom 29.11.2017 \u2013 1 K 111\/16, rechtskr\u00e4ftig) und das FG K\u00f6ln (Urteil vom 11.10.2018 \u2013 7 K 2053\/17, anh\u00e4ngig beim BFH unter: VI R 53\/18) j\u00fcngst wieder befasst. Beide Gerichte gelangen zu dem Ergebnis, dass Drittlohn nur in Ausnahmef\u00e4llen vorliegt. Das mit der Rabattgew\u00e4hrung verfolgte eigenwirtschaftliche Interesse des Unternehmens (Steigerung des eigenen Umsatzes und Gewinns) steht der Annahme von Arbeitslohn grunds\u00e4tzlich entgegen.<\/p>\n<p>Im Einzelnen: Voraussetzung f\u00fcr die Annahme von Arbeitslohn ist ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgew\u00e4hrung und der von dem Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung. Erforderlich ist somit, dass die Zuwendung (Rabatt) ein Entgelt f\u00fcr Leistungen des Arbeitnehmers darstellt, die dieser im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (BFH vom 18.10.2012 \u2013 VI R 64\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0557124\">DB 2012 S.\u00a02724<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Rechtsgrund der Leistung ist ma\u00dfgeblich<\/strong><\/p>\n<p>Die Qualifikation der Zuwendung als durch den Dritten vermittelter Arbeitslohn des Arbeitgebers beurteilt sich nach Auffassung des FG Hamburg und des FG K\u00f6ln in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH ma\u00dfgeblich nach dem Rechtsgrund der Leistung. Unter Beachtung der Rechtsprechung des BFH sind das FG Hamburg und das FG K\u00f6ln zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rabattgew\u00e4hrung durch Dritte keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil begr\u00fcndet, wenn in dem Arbeitsvertrag kein diesbez\u00fcglicher Anspruch zugunsten des Mitarbeiters vereinbart wurde und die Unternehmen auch nicht wechselseitig vereinbart haben, ihren Mitarbeitern Rabatte zu gew\u00e4hren. Unter diesen Umst\u00e4nden besteht keine f\u00fcr die Annahme von Arbeitslohn erforderliche Finalit\u00e4t zwischen Rabattgew\u00e4hrung und Arbeitsleistung. Dies gilt selbst dann, wenn der Rabatt h\u00f6her ist, als gegen\u00fcber anderen Kunden. Auf einen Fremdvergleich kommt es insoweit nicht an.<\/p>\n<p><strong>Mitwirkung des Arbeitgebers ist unsch\u00e4dlich<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch die Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung des Rabatts grunds\u00e4tzlich nicht zu Arbeitslohn. Zwar kann die Mitwirkung des Arbeitgebers ein Indiz daf\u00fcr sein, dass der Rabatt wirtschaftlich betrachtet Arbeitslohn ist, eine schlicht administrative Mitwirkung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Inanspruchnahme des von dritter Seite gew\u00e4hrten Rabatts gen\u00fcgt aber nicht. Dementsprechend f\u00fchrt es nicht zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber<\/p>\n<ul>\n<li>die Rabatte durch einen Aushang am \u201eschwarzen Brett\u201c mitteilt,<\/li>\n<li>eine Vereinbarung mit dem Dritten schlie\u00dft, in der der Umfang, der Personenkreis und der organisatorische Ablauf der Vorteilsgew\u00e4hrung geregelt ist oder<\/li>\n<li>den Dritten im Rahmen einer Inkassot\u00e4tigkeit bei der Einziehung der geschuldeten Kaufpreise unterst\u00fctzt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Da die Finanzverwaltung in den vorgenannten F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich der Rechtsprechung folgt, kann davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten Grunds\u00e4tze von der Finanzverwaltung \u00fcbernommen werden, selbst wenn das BMF im Schreiben vom 20.01.2015 (<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0690605\">DB 2015 S.\u00a0218<\/a>) eine andere Auffassung zu vertreten scheint. Bei der Einr\u00e4umung von Drittrabatten sollte jedoch bis zur Entscheidung des BFH im anh\u00e4ngigen Verfahren VI R 53\/18 bzgl. der einkommensteuerrechtlichen Behandlung noch eine Lohnsteueranrufungsauskunft eingeholt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs um \u201eYoung Talents\u201c werben immer mehr Unternehmen mit Corporate Benefits, die zus\u00e4tzlich zum monatlichen Gehalt in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen (Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen, verg\u00fcnstigte Mitgliedschaften in Fitnessstudios, g\u00fcnstige Mobilfunktarife, etc.). 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