{"id":8822,"date":"2019-03-21T11:45:41","date_gmt":"2019-03-21T09:45:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8822"},"modified":"2019-03-21T11:45:41","modified_gmt":"2019-03-21T09:45:41","slug":"keine-schenkungsteuer-bei-gemeinsamer-luxusreise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/03\/21\/keine-schenkungsteuer-bei-gemeinsamer-luxusreise\/","title":{"rendered":"Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxusreise"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6662\" style=\"width: 144px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6662\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6662\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-134x168.jpg\" alt=\"\" width=\"134\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-134x168.jpg 134w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-440x548.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252-755x942.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Hemmen-Katharina-252.jpg 1619w\" sizes=\"(max-width: 134px) 100vw, 134px\" \/><p id=\"caption-attachment-6662\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Katharina Hemmen, LL.M., P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Zwischen Personen, die zusammenleben, kommt es h\u00e4ufig zu Verm\u00f6gensverschiebungen, auch \u00fcber die \u00fcblichen Gelegenheitsgeschenke hinaus. Schenkungsteuerliche Relevanz haben diese Verm\u00f6gensverschiebungen zwischen Eheleuten erst, wenn der der Freibetrag von 500.000 \u20ac innerhalb von zehn Jahren \u00fcberschritten wird. Sind die Personen jedoch nicht miteinander verheiratet, stellt sich aufgrund des geringen Freibetrags von 20.000 \u20ac regelm\u00e4\u00dfig die Frage, wann eine Zuwendung dem Finanzamt als steuerpflichtige Schenkung anzuzeigen ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Neues Urteil des FG Hamburg gibt Anhaltspunkte<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend es zu dieser Frage, wohl auch wegen der geringen Aufgriffszahlen, lange kaum Anhaltspunkte durch die Rechtsprechung gab, hat das FG Hamburg (Urteil vom 12.06.2018 \u2013 3 K 77\/17) nunmehr in einem Fall entschieden, dass die Kosten\u00fcbernahme einer gemeinsamen Luxusreise nicht der Schenkungsteuer unterliegt. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein nichtverheiratetes Paar gemeinsam eine Luxus-Kreuzfahrt im Wert von rd. 500.000 \u20ac unternommen; An- und Abreise, Verpflegung an Bord sowie Ausfl\u00fcge schlugen mit weiteren 45.000 \u20ac zu Buche. S\u00e4mtliche Kosten wurden von dem Lebensgef\u00e4hrten getragen. Dieser zeigte dem Finanzamt den Sachverhalt vorsichtshalber an. Das Finanzamt sah hierin eine Schenkung an die Lebensgef\u00e4hrtin. Es legte als Bemessungsgrundlage die H\u00e4lfte der Gesamtreisekosten zzgl. der Kosten f\u00fcr Ausfl\u00fcge und Verpflegung, abzgl. der Steuerberatungskosten und des Freibetrags zugrunde. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Ergebnis an, es k\u00f6nne keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige seiner Lebensgef\u00e4hrtin Geld f\u00fcr die Buchung einer allein unternommenen Reise \u00fcberlasse oder sie auf eine Reise mitnehme.<\/p>\n<p><strong>Keine freigebige Zuwendung i.S.d. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG<\/strong><\/p>\n<p>Das FG Hamburg hingegen widersprach der Auffassung des Finanzamts und gab dem Steuerpflichtigen Recht. Die Mitnahme auf die Kreuzfahrt stelle keine freigebige Zuwendung i.S.d. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Die Urteilsgr\u00fcnde arbeiten zun\u00e4chst konsequent die durch die st\u00e4ndige Rechtsprechung vorgegebenen Voraussetzungen der Schenkung unter Lebenden ab. Neben der objektiven Unentgeltlichkeit sei erforderlich, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden f\u00fchre, zudem m\u00fcsse in subjektiver Hinsicht der Wille des Zuwendenden zur Freigebigkeit vorliegen (siehe nur BFH vom 30.08.2017 \u2013 II R 46\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1256414\">RS1256414<\/a>; vom 23.06.2015 \u2013 II R 52\/13, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1123001\">RS1123001<\/a>). Ob eine Bereicherung des Empf\u00e4ngers vorliege, bestimme sich ausschlie\u00dflich nach der Zivilrechtslage (BFH vom 18.07.2013 \u2013 II R 37\/11, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0615029\">DB 2013 S.\u00a02251<\/a>; vom 27.10.2010 \u2013 II R 37\/09, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0408157\">DB 2011 S.\u00a0565<\/a>).<\/p>\n<p>Eine Zuwendung k\u00f6nne auch mittelbar bewirkt werden, indem der Zuwendende eine Leistung eines Dritten, die dieser ihm vertraglich schuldet, dem Bedachten unmittelbar vom Dritten zukommen lasse. Die relevante Verm\u00f6gensverschiebung k\u00f6nne dann entweder in einem eigenen, frei verf\u00fcgbaren Forderungsrecht, das der Bedachte gegen\u00fcber dem Dritten erhalte, oder in dem Verzicht des Zuwendenden auf Wertausgleich f\u00fcr die Ersparnis eigener Aufwendungen zu sehen sein. Beides sei im Falle des hier vorliegenden gemeinsamen Konsums und aufgrund der Tatsache, dass es sich aus Sicht der Lebensgef\u00e4hrtin des Steuerpflichtigen um Luxusaufwendungen handelte, nicht der Fall.<\/p>\n<p><strong>Keine Schenkung, sondern Gef\u00e4lligkeit im eigenen Interesse<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Daf\u00fcrhalten des Senats erhielt die Lebensgef\u00e4hrtin im Verh\u00e4ltnis zum Steuerpflichtigen kein tats\u00e4chlich und rechtlich frei verf\u00fcgbares Forderungsrecht gegen\u00fcber dem Reiseveranstalter, so dass es an einer Bereicherung fehlte. Zwar habe die Lebensgef\u00e4hrtin aus dem Reisevertrag zugunsten Dritter ein eigenes Forderungsrecht gegen\u00fcber dem Reiseveranstalter erworben (\u00a7\u00a7 651q ff., 328 Abs. 1 BGB). Nach zivilrechtlicher W\u00fcrdigung bestand im Valutaverh\u00e4ltnis zwischen dem Reisenden und seiner Mitreisenden jedoch eine Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung derart, dass die Mitreisende in den Genuss der Reiseleistung nur als Begleiterin des Reisenden kommen sollte. Wenn sie auch ein eigenes Forderungsrecht gegen\u00fcber dem Reiseveranstalter habe, k\u00f6nne sie dies jedoch nicht etwa auf einen Dritten \u00fcbertragen und keine eigenen Entscheidungen \u00fcber das Ob der gemeinsamen Reisedurchf\u00fchrung treffen. Es habe sich im Valutaverh\u00e4ltnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Lebensgef\u00e4hrtin nicht um eine Schenkung (\u00a7 516 Abs. 1 BGB) gehandelt, sondern vielmehr um eine Gef\u00e4lligkeit zugunsten der Lebensgef\u00e4hrtin, die der Steuerpflichtige \u00fcberwiegend im eigenen Interesse erbracht habe.<\/p>\n<p><strong>Kein Wertersatzanspruch, sondern Luxusaufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>Denkbar w\u00e4re, dass die mitreisende Lebensgef\u00e4hrtin mit der Durchf\u00fchrung der Reise eigene Aufwendungen erspart h\u00e4tte, so dass dem Steuerpflichtigen insoweit ein bereicherungsrechtlicher Wertersatzanspruch (\u00a7 818 Abs. 2 BGB) zust\u00fcnde. Ein Verzicht darauf k\u00f6nnte wiederum eine freigebige Zuwendung nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen. Das FG Hamburg verneinte den Wertersatzanspruch mit der Begr\u00fcndung, es l\u00e4gen sog. Luxusaufwendungen vor. Weil sich die Lebensgef\u00e4hrtin des Steuerpflichtigen eine solche Reise nicht h\u00e4tte leisten k\u00f6nnen, h\u00e4tten die Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr sie weder zu einer Vermehrung ihres Verm\u00f6gens noch zu einer Verminderung ihrer Verbindlichkeiten gef\u00fchrt. Sie sei daher mit dem Erhalt der Reiseleistung entreichert (\u00a7 818 Abs. 3 BGB).<\/p>\n<p><strong>Gemeinsamer Konsum unterliegt somit nicht der Schenkungsteuer <\/strong><\/p>\n<p>Der Senat pr\u00fcfte zudem, ob statt des beschr\u00e4nkten eigenen Forderungsrechts der Lebensgef\u00e4hrtin der tats\u00e4chliche Erhalt der Leistung schenkungsteuerlich relevant sein k\u00f6nnte. Auch dies verneinte er mit der Begr\u00fcndung, dass die Lebensgef\u00e4hrtin durch die Reise keine eigenen Aufwendungen erspart habe und somit nicht bereichert sei. Durch gemeinsamen Konsum von Luxusg\u00fctern, so die Quintessenz, trete eine Verschiebung von Verm\u00f6genssubstanz weder im Rechtssinne noch wirtschaftlich zugunsten der oder des Bedachten ein.<\/p>\n<p><strong>Verfassungswidriges Erhebungsdefizit bei Besteuerung gemeinsamen Konsums<\/strong><\/p>\n<p>Brisant ist die Schlussuntersuchung des Senats, ob bei der Besteuerung des gemeinsamen Konsums von Luxusg\u00fctern ein verfassungswidriges Erhebungsdefizit gegeben w\u00e4re. Im Ergebnis schlie\u00dft er dies nicht aus, da nach seinem Daf\u00fcrhalten gerade bei nichtehelichen Lebensgef\u00e4hrten von einem hohen Anteil nicht angezeigter bzw. nicht aufgegriffener steuerpflichtiger F\u00e4lle auszugehen sei. Ein Erhebungsdefizit kann nach der Rechtsprechung des BVerfG die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage wegen Versto\u00dfes gegen Art. 3 Abs. 1 GG begr\u00fcnden, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens allgemein verfehlt wird (BVerfG vom 09.03.2004 \u2013 2 BvL 17\/02, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0045334\">DB 2004 S.\u00a0628<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Bewertung und Praxishinweise<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des FG Hamburg liefert Klarheit f\u00fcr ein Beratungsfeld, in dem verl\u00e4ssliche Bewertungsgrundlagen durch die Rechtsprechung bislang fehlten. Der Senat kommt durch die h\u00f6chst sorgf\u00e4ltige Aufarbeitung der m\u00f6glichen zivilrechtlichen Anspr\u00fcche zwischen den Lebensgef\u00e4hrten zu dem richtigen Ergebnis, dass die gemeinsame Luxusreise zivilrechtlich keine Schenkung und damit keinen schenkungsteuerbaren Vorgang darstellte. Insofern besteht auch kein Unterschied zur Situation zwischen Verheirateten. Ist ein Ehepartner verm\u00f6gender als der andere, f\u00fchrt die Finanzierung gemeinsamen Konsums durch ihn nicht zu schenkungsteuerbaren Zuwendungen. Es ist zu hoffen, dass der BFH in der anh\u00e4ngigen Revision (Az. II R 24\/18) die vom FG Hamburg vorgegebenen Richtlinien best\u00e4tigen bzw. weiter pr\u00e4zisieren wird.<\/p>\n<p>Au\u00dferhalb des gemeinsamen Konsums sind Zuwendungen zwischen Ehepartnern wie nichtehelichen Lebensgef\u00e4hrten stets anhand der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu pr\u00fcfen. Liegen freigebige Zuwendungen vor, sind auch die Steuerbefreiungstatbest\u00e4nde nach \u00a7 13 ErbStG, z.B. f\u00fcr die \u00dcbertragung des (Mit-)Eigentums am Familienheim, f\u00fcr Unterhalt oder Ausbildung und nicht zuletzt f\u00fcr die \u00fcblichen Gelegenheitsgeschenke, zu pr\u00fcfen. Im Zweifel ist die m\u00f6gliche Zuwendung dem zust\u00e4ndigen Finanzamt innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich anzuzeigen (\u00a7 30 ErbStG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zwischen Personen, die zusammenleben, kommt es h\u00e4ufig zu Verm\u00f6gensverschiebungen, auch \u00fcber die \u00fcblichen Gelegenheitsgeschenke hinaus. Schenkungsteuerliche Relevanz haben diese Verm\u00f6gensverschiebungen zwischen Eheleuten erst, wenn der der Freibetrag von 500.000 \u20ac innerhalb von zehn Jahren \u00fcberschritten wird. 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