{"id":8834,"date":"2019-04-02T16:24:45","date_gmt":"2019-04-02T14:24:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8834"},"modified":"2019-04-02T16:24:45","modified_gmt":"2019-04-02T14:24:45","slug":"die-erbschaftsteuerrichtlinien-2019-und-ihre-auswirkungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/04\/02\/die-erbschaftsteuerrichtlinien-2019-und-ihre-auswirkungen\/","title":{"rendered":"Die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und ihre Auswirkungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8833\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8833\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8833\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Volland_Elke-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Volland_Elke-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Volland_Elke-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Volland_Elke-768x988.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Volland_Elke-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Volland_Elke-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Volland_Elke.jpg 933w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-8833\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Elke Volland, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Das BMF hat am 20.12.2018 den lang erwarteten Entwurf der neuen Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 (ErbStRE 2019) ver\u00f6ffentlicht. Mit einem Inkrafttreten der Richtlinien wird im Fr\u00fchsommer 2019 gerechnet. Der ErbStRE 2019 erl\u00e4utert auf 98 Seiten die Auffassung der Finanzverwaltung zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts. F\u00fcr die Unternehmensnachfolge sind insbesondere die Ausf\u00fchrungen zur Besteuerung von Unternehmensverm\u00f6gen nach den \u00a7\u00a7 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG relevant. Eine Mehrzahl der \u00c4nderungen ist zu Lasten der Steuerpflichtigen ausgefallen. Einige der f\u00fcr die Praxis wesentliche \u00c4nderungen werden nachfolgend aufgegriffen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr Behaltensfristversto\u00df<\/strong><\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme der Verschonung f\u00fcr Unternehmensverm\u00f6gen ist an bestimmte Behaltensfristen gebunden. Wird innerhalb der Behaltensfristen beispielsweise der geschenkte Gesch\u00e4ftsanteil von dem Beschenkten ver\u00e4u\u00dfert, wird r\u00fcckwirkend Schenkungsteuer festgesetzt. Im Regelmodell betr\u00e4gt die Behaltensfrist f\u00fcnf Jahre; im Optionsmodell, das eine bis zu 100%ige Steuerbefreiung gew\u00e4hren kann, betr\u00e4gt die Behaltensfrist sieben Jahre. Erstmals \u00e4u\u00dfert sich die Finanzverwaltung im ErbStRE 2019 dazu, auf welchen Zeitpunkt bei einer sch\u00e4dlichen Ver\u00e4u\u00dferung gem. \u00a7 13a Abs. 6 Nr. 1, 2 und 4 ErbStG abzustellen ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das obligatorische Rechtsgesch\u00e4ft ma\u00dfgeblich und nicht erst die zivilrechtliche Wirksamkeit der Ver\u00e4u\u00dferung. Damit entscheidet sich die Finanzverwaltung zulasten des Steuerpflichtigen f\u00fcr den fr\u00fchest m\u00f6glichen Zeitpunkt. In der Praxis kann zwischen dem obligatorischen Rechtsgesch\u00e4ft und dem dinglichen Vollzug, etwa bei einem Unternehmensverkauf, ein Zeitraum von mehreren Monaten liegen und es kommt auch vor, dass die dingliche \u00dcbertragung nicht stattfindet, z.B. weil eine beh\u00f6rdliche Genehmigung versagt wird. Hat der \u00dcbernehmer, der im Rahmen der Optionsverschonung Betriebsverm\u00f6gen zu 100% schenkungsteuerfrei erworben hat z.B. nach Ablauf von sechs Jahren nach der Schenkung den Kaufvertrag \u00fcber den beg\u00fcnstigten Betrieb unterzeichnet und tritt die dingliche und wirtschaftliche Wirkung des Verkaufs erst nach Ablauf des siebten Jahres ein, verliert er nach Auffassung der Finanzverwaltung <sup>1<\/sup>\/<sub>7<\/sub> des Verschonungsabschlags.<\/p>\n<p><strong>Konzerninterne Einlagen und Umschichtungen<\/strong><\/p>\n<p>Am Sinn und Zweck des Gesetzes vorbei gehen die Ausf\u00fchrungen der Finanzverwaltung im ErbStRE 2019 zur Qualifikation von sog. jungen Finanzmitteln und jungem Verwaltungsverm\u00f6gen bei konzerninternen Vorg\u00e4ngen. Junge Finanzmittel sind der positive Saldo der innerhalb von zwei Jahren vor dem Erbfall \/ der Schenkung eingelegten und der entnommenen Finanzmittel. Junge Finanzmittel nehmen insbesondere an der Verschonung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen nicht teil, erh\u00f6hen verf\u00fcgbares Verm\u00f6gen im Rahmen der Verschonungsbedarfspr\u00fcfung, Schulden und der 15%ige Sockelbetrag d\u00fcrfen im Rahmen des Finanzmitteltests nicht abgezogen werden. Die Finanzverwaltung will Einlagen von Finanzmitteln der Obergesellschaft in eine Tochtergesellschaft (z.B. eine Einzahlung in die Kaptalr\u00fccklage) als junge Finanzmittel qualifizieren, die als solche im Rahmen der Verbundverm\u00f6gensaufstellung gem. \u00a7 13b Abs. 9 ErbStG auch bei der Obergesellschaft anzusetzen sind. Aber es geht noch skurriler: Die weitere Einlage derselben Mittel durch die Tochtergesellschaft in eine Enkelgesellschaft soll zu einer mehrfachen Erfassung der jungen Finanzmittel bei der Obergesellschaft f\u00fchren. Das ist sinnwidrig. Schon der urspr\u00fcngliche Ansatz, dass rein konzerninterne Einlagen zu jungen Finanzmitteln f\u00fchren sollen, ist nicht nachvollziehbar, wenn im Rahmen der Verbundverm\u00f6gensaufstellung auf den \u201eGesamtbetrieb\u201c abzustellen ist.<\/p>\n<p>Zu einer zus\u00e4tzlichen Steuerbelastung kann es auch bei einem konzerninternen Verkauf von Wirtschaftsg\u00fctern des Verwaltungsverm\u00f6gens (z.B. ein an Dritte vermietetes Grundst\u00fcck, das in der verkaufenden Gesellschaft bereits seit 10 Jahren gehalten wird) kommen. Nach der gesellschaftsbezogenen Sichtweise der Finanzverwaltung f\u00fchrt ein solcher Verkauf zu jungem Verwaltungsverm\u00f6gen bei der erwerbenden Gesellschaft. Als Junges Verwaltungsverm\u00f6gen gilt Verwaltungsverm\u00f6gen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre vor dem Schenkungsstichtag zuzurechnen war. Ob auch durch konzerninterne Umwandlungen und Einbringungen junge Finanzmittel oder junges Verwaltungsverm\u00f6gen entstehen k\u00f6nnen, stellt der ErbStRE 2019 nicht klar, so dass hier weiterhin Rechtsunsicherheit besteht.<\/p>\n<p><strong>Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten im Verbund<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen der Verbundverm\u00f6gensaufstellung durften schon bisher Forderungen und Verbindlichkeiten des Sonderbetriebsverm\u00f6gens eines Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht mit Forderungen bzw. Verbindlichkeiten des Gesamthandsverm\u00f6gens saldiert werden. Dies ist insbesondere nachteilig f\u00fcr Gesellschafter, die \u00fcber ein hohes positives Darlehenskonto verf\u00fcgen. Im ErbStRE 2019 versch\u00e4rft die Finanzverwaltung ihre Ansicht dahingehend, dass Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Gesellschaften im Gesamthandsverm\u00f6gen und im Sonderbetriebsverm\u00f6gen nicht zu k\u00fcrzen sind, ebenso wie zwischen Gesellschaften im Sonderbetriebsverm\u00f6gen untereinander. Diese Auffassung wird dazu f\u00fchren, dass beim Vererben oder Verschenken von Mitunternehmeranteilen bereits die erste H\u00fcrde der Verschonung, n\u00e4mlich der 90%-Test, nicht bestanden wird \u2013 mit fatalen steuerlichen Folgen f\u00fcr das Unternehmen und den Unternehmensnachfolger.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF hat am 20.12.2018 den lang erwarteten Entwurf der neuen Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 (ErbStRE 2019) ver\u00f6ffentlicht. Mit einem Inkrafttreten der Richtlinien wird im Fr\u00fchsommer 2019 gerechnet. Der ErbStRE 2019 erl\u00e4utert auf 98 Seiten die Auffassung der Finanzverwaltung zur einheitlichen Anwendung &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/04\/02\/die-erbschaftsteuerrichtlinien-2019-und-ihre-auswirkungen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,51634],"tags":[51639,18823,51635,51637,51638,51636],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8834"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8834"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8834\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8837,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8834\/revisions\/8837"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8834"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8834"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8834"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}