{"id":8838,"date":"2019-04-04T17:45:09","date_gmt":"2019-04-04T15:45:09","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8838"},"modified":"2019-04-04T17:45:09","modified_gmt":"2019-04-04T15:45:09","slug":"grosser-senat-tochtergesellschaften-verhindern-die-erweiterte-gewerbesteuerkuerzung-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/04\/04\/grosser-senat-tochtergesellschaften-verhindern-die-erweiterte-gewerbesteuerkuerzung-nicht\/","title":{"rendered":"Gro\u00dfer Senat: Tochtergesellschaften verhindern die erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung nicht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6700\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6700\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6700\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-130x168.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-130x168.jpg 130w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2014\/05\/Fischer-Hardy-125-300dpi_zugeschnitten.jpg 614w\" sizes=\"(max-width: 130px) 100vw, 130px\" \/><p id=\"caption-attachment-6700\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Entscheidungen des Gro\u00dfen Senats (GrS) des BFH sind eine Ausnahme und verdienen besondere Aufmerksamkeit. J\u00fcngst hatte der GrS dar\u00fcber zu befinden, ob einer Gesellschaft die erweiterte K\u00fcrzung f\u00fcr Grundst\u00fccksunternehmen nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht, wenn sie Grundbesitz nur mittelbar \u00fcber die Beteiligung an einer verm\u00f6gensverwaltenden GbR verwaltet (Beschluss vom 25.09.2018 &#8211; GrS 2\/16, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1300068\">DB 2019 S.\u00a0762<\/a>). Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden und beendet eine f\u00fcr die Praxis erhebliche Streitfrage, die auch in diesem Forum mehrfach diskutiert wurde (vgl. <em>Matyschok<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/11\/09\/eigener-grundbesitz-bei-beteiligungsstrukturen\/\">Steuerboard vom 09.11.2016<\/a>; <em>Herrmann<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/01\/23\/erweiterte-gewerbesteuerkurzung-bei-beteiligung-an-einer-vermogensverwaltenden-grundbesitzenden-personengesellschaft\/\">Steuerboard vom 23.01.2015<\/a>). Der GrS hat zugunsten der Steuerpflichtigen eine abschlie\u00dfende Entscheidung gefunden. Die Entscheidung des GrS ist nicht nur inhaltlich gelungen, sondern auch sehr lesenswert. Wie alle Entscheidungen von diesem Gremium gibt sie einen umfassenden \u00dcberblick zum Thema \u201eerweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung\u201c und fasst Gesetzeshistorie sowie die Behandlung durch Rechtsprechung, Literatur und Verwaltung verst\u00e4ndlich zusammen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>Die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG erm\u00f6glicht es, dass Immobilienunternehmen, die allein kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, ihren Gewerbeertrag k\u00fcrzen, sofern sie ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen.<\/p>\n<p>Der I. Senat des BFH hatte in einer \u00fcberraschenden Entscheidung die Auffassung vertreten, dass diese erweiterte K\u00fcrzung bei einer Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer verm\u00f6gensverwaltenden Immobiliengesellschaft nicht m\u00f6glich sei (BFH vom 19.10.2010 \u2013 I R 67\/09, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0404900\">DB 2011 S.\u00a0455<\/a>). \u201eEigener\u201c Grundbesitz im Sinne der erweiterten K\u00fcrzung k\u00f6nne nicht solcher Grundbesitz sein, dessen zivilrechtlicher Eigent\u00fcmer nicht der Steuerpflichtige selbst sei. Damit unterfallen Ertr\u00e4ge, welche eine rein verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaft aus der Verwaltung und Nutzung ihres Grundbesitzes erzielt auf Ebene einer an ihr beteiligten Kapital- oder gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft der Gewerbesteuer, selbst dann, wenn faktisch nur verm\u00f6gensverwaltende Aktivit\u00e4ten vorliegen.<\/p>\n<p>Die vorherrschende Ansicht in Literatur und unterinstanzlicher Rechtsprechung trat dieser Sichtweise des I. Senats entgegen, beispielsweise das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.05.2014 \u2013 6 K 6322\/13, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1046383\">RS1046383<\/a>; dazu auch <em>Herrmann<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2015\/01\/23\/erweiterte-gewerbesteuerkurzung-bei-beteiligung-an-einer-vermogensverwaltenden-grundbesitzenden-personengesellschaft\/\">Steuerboard vom 23.01.2015<\/a>). Es komme nicht auf das zivilrechtliche Eigentum der Tochtergesellschaft an, sondern darauf, dass dieses als Gesamthandseigentum nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ertragsteuerlich dem Betriebsverm\u00f6gen der Gesellschaft zuzurechnen sei. F\u00fcr die Revision im Verfahren des FG Berlin-Brandenburg war beim BFH gl\u00fccklicherweise nicht der I. Senat, sondern der IV. Senat zust\u00e4ndig. Dieser wollte die Entscheidung des FG best\u00e4tigen und die Revision des Finanzamts zur\u00fcckweisen. Damit lag ein offener Widerspruch zum I. Senat auf dem Tisch und da letzterer wiederum an seiner Ansicht aus dem Jahr 2010 festhielt, wurde der GrS angerufen (Vorlagebeschluss vom 21.07.2016 \u2013 IV R 26\/14, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1219902\">RS1219902<\/a>: vgl. dazu Matyschok, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2016\/11\/09\/eigener-grundbesitz-bei-beteiligungsstrukturen\/\">Steuerboard vom 09.11.2016<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des GrS<\/strong><\/p>\n<p>Der GrS folgt in seiner Entscheidung der Auffassung des IV. Senats sowie der ganz \u00fcberwiegenden Literaturmeinung. Danach sei auch der Grundbesitz einer verm\u00f6gensverwaltenden Tochter-Personengesellschaft \u201eeigener\u201c Grundbesitz der Muttergesellschaft, da hierbei nicht die zivilrechtlichen Eigentumsverh\u00e4ltnisse, sondern die steuerrechtliche Zuordnung entscheidend sei. Es kommt also nur auf die ertragsteuerliche Zuordnung an und wegen der Bruchteilsbetrachtung (\u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) sind die Immobilien auch f\u00fcr die Frage nach der erweiterten K\u00fcrzung steuerlich der Muttergesellschaft und nicht der verm\u00f6gensverwaltenden Tochtergesellschaft zuzurechnen.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweise<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Immobiliengesellschaften bringt der Beschluss eine gro\u00dfe Erleichterung. In der Praxis hatten sich zuvor durch die Entscheidung des I. Senats aus dem Jahr 2010 vermehrt gro\u00dfe Unsicherheiten ergeben. Eine streng zivilrechtliche Sichtweise h\u00e4tte im Ergebnis den ohnehin engen Anwendungsbereich der erweiterten K\u00fcrzung stark ausgeh\u00f6hlt. Beispielsweise ist es f\u00fcr die Inanspruchnahme der erweiterten K\u00fcrzung zeitlich erforderlich, dass eigener Grundbesitz w\u00e4hrend des gesamten Wirtschaftsjahres vorhanden ist und vermietet wird. Wann jedoch gerade in Ankauf- und Verkaufsf\u00e4llen eine zivilrechtliche Eigentums\u00fcbertragung stattfindet (abgeschlossen erst mit Eintragung im Grundbuch), ist dem Zufall \u00fcberlassen. Auch hier muss es dem Grundgedanken des GrS nun folgend nur darauf ankommen, ob eine Immobilie ertragsteuerlich dem Grundst\u00fccksunternehmen zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>Ob auch die Beteiligung an einer grundst\u00fccksverwaltenden, aber gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft unsch\u00e4dlich ist, hatte der GrS nicht zu entscheiden. Zwar kann f\u00fcr die Immobilien einer solchen Tochtergesellschaft die erweiterte K\u00fcrzung auf Ebene der Tochtergesellschaft geltend gemacht werden; sollte aber die Muttergesellschaft weitere eigene Immobilien halten, verbleibt ein Risiko, dass die Beteiligung an der gewerblichen Tochtergesellschaft insofern sch\u00e4dlich ist. Eine solche Sichtweise w\u00e4re jedoch genauso systemfremd wie \u2013 bis zur Entscheidung des GrS \u2013 der Versuch, Beteiligungen an verm\u00f6gensverwaltenden Tochtergesellschaften als sch\u00e4dlich zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Die Beteiligung an einer rein verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft, die ihrerseits Eigent\u00fcmer der Immobilien ist, steht also der erweiterten K\u00fcrzung auf Ebene der Muttergesellschaft nicht entgegen. Eine zivilrechtliche Trennung des Immobilienbestands in Tochtergesellschaften wird steuerlich nicht behindert. Zul\u00e4ssig bleibt damit auch die sog. Treuhandstruktur, bei der die Tochtergesellschaften ertragsteuerlich vollst\u00e4ndig ignoriert werden. Abzuwarten bleibt jedoch noch die Reaktion der Finanzverwaltung oder gar des Gesetzgebers auf die Entscheidung. Aufgrund des sehr deutlichen Inhalts der Entscheidung des GrS w\u00e4re jedoch eine Abkehr von der durch den GrS best\u00e4tigten ertragsteuerlichen Zuordnung ein kompletter Systembruch.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entscheidungen des Gro\u00dfen Senats (GrS) des BFH sind eine Ausnahme und verdienen besondere Aufmerksamkeit. 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