{"id":8846,"date":"2019-04-11T14:23:27","date_gmt":"2019-04-11T12:23:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8846"},"modified":"2019-04-11T14:23:27","modified_gmt":"2019-04-11T12:23:27","slug":"groesste-mehrwertsteuerreform-seit-1993-mit-sog-quick-fixes-zu-einem-endgueltigen-umsatzsteuersystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/04\/11\/groesste-mehrwertsteuerreform-seit-1993-mit-sog-quick-fixes-zu-einem-endgueltigen-umsatzsteuersystem\/","title":{"rendered":"Gr\u00f6\u00dfte Mehrwertsteuerreform seit 1993: Mit sog. Quick Fixes zu einem \u201eendg\u00fcltigen Umsatzsteuersystem\u201d"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8845\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8845\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8845\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Friedrich_Heidi-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Friedrich_Heidi-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Friedrich_Heidi-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Friedrich_Heidi-768x988.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Friedrich_Heidi-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Friedrich_Heidi-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Friedrich_Heidi.jpg 933w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-8845\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfr. Dr. Heidi Friedrich-Vache, Leiterin des Gesch\u00e4fts-bereichs Umsatzsteuer-beratung, R\u00f6dl &amp; Partner, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat weitreichende Reformen zur Umsatzsteuer angesto\u00dfen, um Steuerausf\u00e4lle und -betrug, administrativen Aufwand sowie Komplexit\u00e4t in der Besteuerung zu verringern. Diese gro\u00dfen Ziele sollen erreicht werden, indem auch f\u00fcr den EU-grenz\u00fcberschreitenden Handel auf die Besteuerung nach dem sog. Bestimmungslandprinzip umgestellt wird. Endg\u00fcltig soll es bis 2022 beim B2B-Handel keine innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland der Ware und keine korrespondierende Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland mehr geben. Lokale Umsatzsteuer ist so grunds\u00e4tzlich vom Leistenden zu fakturieren, an den Fiskus zu erkl\u00e4ren und abzuf\u00fchren, ggf. via One-Stop-Shop in nur einer Umsatzsteuererkl\u00e4rung im Ans\u00e4ssigkeitsstaat. Dadurch werden Registrierungs- und Erkl\u00e4rungspflichten im EU-Ausland und damit einhergehend immense Kosten f\u00fcr Unternehmer vermieden. Bis dahin ist der Weg aber noch weit. Dies betrifft vor allem auch den IT-technischen und verfahrensrechtlichen Austausch zwischen den EU-Finanzbeh\u00f6rden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Quick Fixes im \u00dcberblick <\/strong><\/p>\n<p>Bis zum vorgesehenen \u201eendg\u00fcltigen System\u201c werden vorbereitend bereits zahlreiche \u00c4nderungen angesto\u00dfen. Am 04.12.2018 wurden die sog. Quick Fixes als erste Stufe der Reform mit Umsetzungsverpflichtung in den Mitgliedstaaten beschlossen (Ratsdok. 12882\/17 nach Vorschlag COM(2017) 569). Mit Wirkung ab 01.01.2020 sollen diese als schnelle L\u00f6sungen in Kraft treten; ein diesbez\u00fcglicher Referentenentwurf f\u00fcr die Umsetzung in deutsches Recht wird noch im April 2019 erwartet. Von den Quick Fixes ist der innergemeinschaftliche EU-Warenverkehr zwischen Unternehmern betroffen.<\/p>\n<p><strong>Reihengesch\u00e4fte und was in der Praxis zu tun ist<\/strong><\/p>\n<p>Die Kriterien f\u00fcr die Bestimmung des Besteuerungsortes von Lieferungen im sog. Reihengesch\u00e4ft sollen endlich EU-weit vereinheitlicht werden. Bei Reihengesch\u00e4ften werden in einer Reihe nacheinander \u00fcber drei oder mehr Beteiligte mehrere Lieferungen abgeschlossen, wobei die Ware vom ersten Unternehmer in der Reihe (z.B. Produzent, H\u00e4ndler) physisch unmittelbar an den letzten Abnehmer gelangt. So soll im derzeit kritischsten Fall der Transportbeauftragung die Lieferung des mittleren Unternehmers die ggf. steuerfreie grenz\u00fcberschreitende Lieferung sein, wenn der Unternehmer mit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt, die ihm vom Warenabgangsland erteilt wurde. Es ist zu bef\u00fcrchten, dass es in der Praxis weitere Abgrenzungsfragen geben wird.<\/p>\n<p>Unternehmer sollten vorbereitend bis zum 31.12.2019 ihre grenz\u00fcberschreitend bezogenen und ausgef\u00fchrten Lieferungen durchgehen und pr\u00fcfen, ob Reihengesch\u00e4fte vorliegen. F\u00fcr derartige Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle sollten m\u00f6glichst einheitliche Prozesse, Vereinbarungen mit Lieferanten \/ Kunden, Systemeinstellungen und Rechnungsstellungen gestaltet werden.<\/p>\n<p><strong>Vereinfachungsregelung f\u00fcr Konsignationslager (Call-off Stocks) <\/strong><\/p>\n<p>Die bereits in einigen EU-L\u00e4ndern vorgesehene Vereinfachungsregelung, wonach das grenz\u00fcberschreitende innergemeinschaftliche Verbringen von eigener Ware durch einen Unternehmer in ein (in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenes) Konsignationslager mit einem anschlie\u00dfenden lokalen (umsatzsteuerpflichtigen) Verkauf vermieden wird und stattdessen vereinfacht direkt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an den Kunden erkl\u00e4rt und fakturiert werden kann, wird nun einheitlich f\u00fcr die EU vorgesehen. Dadurch werden teils bisher noch notwendige Registrierungen im Bestimmungsland der Ware f\u00fcr EU-ausl\u00e4ndische Unternehmer wegfallen.<\/p>\n<p>Auch hier sollten Unternehmer Systemeinstellungen und ggf. \u00c4nderungen der Rechnungsstellungen vornehmen, da bei Vereinfachung nicht mehr mit Umsatzsteuer, sondern ohne Umsatzsteuer abzurechnen ist. Zudem sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Kunden anzufordern, zu pr\u00fcfen und im Rahmen von Zusammenfassenden Meldungen auch die Ums\u00e4tze zu erfassen. In diesem Zusammenhang sind die Folgen eines Brexit zu bedenken. F\u00fcr Unternehmer mit bestimmten Konsignationslagern in UK erg\u00e4be sich im Fall eines Brexit eine Registrierungspflicht f\u00fcr umsatzsteuerliche Zwecke. Die Erteilung einer lokalen Steuernummer nach entsprechendem Antrag k\u00f6nnte sich seitens der UK-Finanzbeh\u00f6rde bei einem Brexit durch eine erh\u00f6hte Anzahl an Registrierungsantr\u00e4gen zeitlich stark verz\u00f6gern.<\/p>\n<p><strong>Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung<\/strong><\/p>\n<p>Die EU-Kommission will die Kriterien f\u00fcr formelle Belege, die f\u00fcr die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen n\u00f6tig sind, weiter festlegen. So soll z.B. der Erwerber von Waren eine schriftliche Erkl\u00e4rung \u00a0unter Angabe des Bestimmungsmitgliedstaats abgeben, dass die Gegenst\u00e4nde von ihm oder f\u00fcr seine Rechnung von einem Dritten bef\u00f6rdert oder versandt wurden. Somit sind zwei einander nicht widersprechende Nachweise (z.B. auch der unterzeichnete CMR-Frachtbrief), die die Bef\u00f6rderung oder den Versand best\u00e4tigen, beizubringen. Nach ersten Aussagen der Bundesfinanzverwaltung sollen diese EU-Vorschriften als Maximalanforderung angesehen werden und in Deutschland wohl die bisherigen Belege (z.B. Gelangensbest\u00e4tigung) in \u00a7 17a ff. UStDV als ausreichend gelten.<\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Voraussetzung<\/strong><\/p>\n<p>Ein Schwerpunkt ist, dass k\u00fcnftig die im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) eingetragene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempf\u00e4ngers f\u00fcr die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung materiell-rechtlich (zus\u00e4tzlich) vorausgesetzt wird. Damit wird die \u00a0Bedeutung der Identifikationsnummer enorm erh\u00f6ht. Klar ist, dass bei Lieferungen ins EU-Ausland ohne Mitteilung (\u201eaktive Verwendung\u201c) einer g\u00fcltigen Identifikationsnummer durch den Kunden im Zeitpunkt der Lieferung an ihn nicht steuerfrei fakturiert werden kann. Der Lieferant muss die Identifikationsnummern qualifiziert abfragen und das Ergebnis aus Nachweiszwecken archivieren.<\/p>\n<p><strong>Hinweise zum sog. \u201ezertifizierten Steuerpflichtigen\u201d<\/strong><\/p>\n<p>Die Umsetzung der Quick Fixes ist nicht mehr mit der Einf\u00fchrung eines zertifizierten Steuerpflichtigen (certified taxable person) verkn\u00fcpft. Mit diesem Status sollten Unternehmer diverse Vereinfachungen bei der Abwicklung umsatzsteuerlicher Sachverhalte in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Als Voraussetzung f\u00fcr die Zertifizierung werden Unternehmen neben der Zahlungsf\u00e4higkeit vor allem ein zuverl\u00e4ssiges und funktionierendes \u2013 bisher nicht weiter beschriebenes \u2013 internes Kontrollsystem nachweisen m\u00fcssen. Der zertifizierte Steuerpflichtige wird nach dem Bericht des Europ\u00e4ischen Parlaments vom 25.01.2019 (Plenarsitzungsdokument A8-0028\/2019) aber wohl weiterverfolgt. Daher bleibt das Thema Tax bzw. Umsatzsteuer Compliance Management System auch von europ\u00e4ischer Seite auf der Agenda.<\/p>\n<p><strong>Hinweise f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Alle aufgef\u00fchrten Aspekte haben hohe Praxisrelevanz, da nahezu alle EU-weit liefernden Unternehmen von den Umsatzsteuer\u00e4nderungen betroffen sind. Die \u00c4nderungen bedeuten Umstellungsbedarf mit notwendigem zeitlichen Vorlauf im Erkl\u00e4rungs- und Rechnungsstellungsprozess sowie bei den systemseitigen Hinterlegungen zu Lieferanten, Kunden und Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen \u2013 insbesondere zur Erfassung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Auch wenn die Umstellung in den n\u00e4chsten Jahren zun\u00e4chst mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein wird, besteht die Hoffnung, dass es nach der Reform einfachere und st\u00e4rker harmonisierte Verfahren geben wird und sich so die Rechnungsstellung sowie die Einhaltung umsatzsteuerlicher Vorschriften f\u00fcr Unternehmer vereinfachen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat weitreichende Reformen zur Umsatzsteuer angesto\u00dfen, um Steuerausf\u00e4lle und -betrug, administrativen Aufwand sowie Komplexit\u00e4t in der Besteuerung zu verringern. 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