{"id":8863,"date":"2019-04-26T09:30:21","date_gmt":"2019-04-26T07:30:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8863"},"modified":"2019-04-23T13:19:51","modified_gmt":"2019-04-23T11:19:51","slug":"steuerlich-anzuerkennender-verlust-auch-bei-ausbuchung-wertloser-aktien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/04\/26\/steuerlich-anzuerkennender-verlust-auch-bei-ausbuchung-wertloser-aktien\/","title":{"rendered":"Steuerlich anzuerkennender Verlust auch bei Ausbuchung wertloser Aktien"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8871\" style=\"width: 220px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8871\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8871\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Baaske_Laura_V1-440x566.jpg\" alt=\"\" width=\"210\" height=\"267\" \/><p id=\"caption-attachment-8871\" class=\"wp-caption-text\">RA Laura Baaske, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Kernpunkt der besprochenen Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz ist die Frage, wann die Verwirklichung eines Ersatztatbestandes nach \u00a7\u00a020 Abs. 2 Satz 2 EStG zu steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Verlusten f\u00fchrt (Urteil vom 12.12.2018 \u2013 2 K 1952\/16). Bereits in der Vergangenheit hat die restriktive Auslegung dieser Frage durch die Finanzverwaltung den BFH in zahlreichen Konstellationen besch\u00e4ftigt. Nunmehr hat sich das FG begr\u00fc\u00dfenswert klar dazu ge\u00e4u\u00dfert, dass auch die Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien zu einem steuerlichen Verlust aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7\u00a020 Abs. 2 Satz 2 EStG f\u00fchrt. Das FG folgt dabei in der Argumentation einer neueren Entscheidung des BFH zur Entstehung steuerlich abziehbarer Verluste bei endg\u00fcltigem Forderungsausfall (vgl. <em>Bujotzek<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/04\/09\/endgueltiger-ausfall-privater-darlehensforderungen-fuehrt-zu-steuerlich-abziehbarem-verlust\/\">Steuerboard vom 09.04.2018<\/a>.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hielt in seinem Privatverm\u00f6gen Aktien, die im Rahmen der Insolvenz und anschlie\u00dfenden Liquidation der Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht durch die depotf\u00fchrende Bank als wertlos eingestuft und ersatzlos ausgebucht wurden. Den vom Kl\u00e4ger in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend gemachten Verlust nach \u00a7\u00a020 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in H\u00f6he der Anschaffungskosten erkannte das Finanzamt nicht an.<\/p>\n<p>Das darauf folgende Klageverfahren wurde wegen zweier Revisionsverfahren, namentlich des Verfahrens VIII R 13\/15 sowie eines Verfahrens zur Ver\u00e4u\u00dferung an Fremde Dritte ohne Gegenleistung (BFH vom 12.06.2018 \u2013 VIII 32\/16) ausgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Argumentation des Finanzamtes<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des Finanzamts handele es sich bei dem Ausbuchen der Aktien durch die depotf\u00fchrende Bank mangels Rechtstr\u00e4gerwechsels nicht um eine Ver\u00e4u\u00dferung. Auch sei hierin kein ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlicher Akt zu sehen. Es sei vielmehr Ausdruck des weitreichenden Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers, dass dieser bei der Auswahl des Steuergegenstands in \u00a7\u00a020 Abs.2 EStG keine Reglung geschaffen habe, die \u00a7\u00a017 Abs. 4 EStG entspreche, welcher die Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft einschlie\u00dft. Zwar habe der BFH in den vorbenannten Entscheidungen weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer gekl\u00e4rt, nicht jedoch die Behandlung der Ausbuchung wertlos gewordener Aktien.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des FG<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des FG f\u00fchrt die ersatzlose Ausbuchung wertlos gewordener Aktien zu einem nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 Satz 2 EStG zu ber\u00fccksichtigenden Verm\u00f6gensverlust.<\/p>\n<p>Auch das FG geht nicht von einer Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien durch Ausbuchen aus, da hierf\u00fcr nach dem nat\u00fcrlichen Wortsinn stets ein Rechtstr\u00e4gerwechsel erforderlich sei. Jedoch sei der Ersatztatbestand der R\u00fcckzahlung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Mit der Einf\u00fchrung der Abgeltungssteuer durch das UntStRefG 2008 habe der Gesetzgeber die vollst\u00e4ndige Erfassung aller Wertver\u00e4nderungen bei Kapitalanlagen bezweckt. Hierf\u00fcr wurde bewusst die traditionelle quellentheoretische Trennung von Verm\u00f6gens- und Ertragsebene f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aufgegeben.<\/p>\n<p>Auch das ersatzlose Ausbuchen von Aktien stellt nach Auffassung des FG einen zu erfassenden Vorgang dar. Dies ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des Ersatztatbestands der R\u00fcckzahlung in \u00a7\u00a020 Abs. 2 Satz 2 EStG. Im Rahmen der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft kann es zu einer R\u00fcckzahlung von Nennkapital kommen (\u00a7\u00a0271 AktG). Bleibt diese R\u00fcckzahlung (z.B. mangels Masse) aus, so sei steuerrechtlich von einer endg\u00fcltig ausbleibenden R\u00fcckzahlung, also von einer R\u00fcckzahlung zu 0\u00a0\u20ac, auszugehen. Es seien keine Gr\u00fcnde ersichtlich, die f\u00fcr eine andere Bewertung sprechen als in der vom BFH entschiedenen Konstellation des Forderungsausfalls.<\/p>\n<p>Die durch das Gesetz bezweckte umfassende steuerliche Verstrickung f\u00fchre dazu, dass auch beim Verm\u00f6gensstamm keine steuerlich irrelevante Ebene mehr existiere. Aus diesem Grund sei der Verlust konsequenter Weise steuerlich zu ber\u00fccksichtigen. Verfassungsrechtlich gebiete dies das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip in Form des objektiven Nettoprinzips.<\/p>\n<p><strong>Bewertung und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Die Folgerichtigkeit der Entscheidung des FG zeigt bereits der Vergleich zu dem Fall, in dem der betroffene Steuerpflichtige es noch schafft, die Aktien ohne Gegenleistungen an einen Dritten zu \u00fcbertragen. In diesem Fall liegt nach dem BFH eine Ver\u00e4u\u00dferung vor mit der Folge, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsverlust abziehbar ist. Wirtschaftlich macht es jedoch keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger seine wertlosen Aktien zu 0\u00a0\u20ac \u00fcbertr\u00e4gt, oder diese durch die Depot f\u00fchrende Bank ausgebucht werden.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG Rheinland Pfalz ist bereits Revision eingelegt worden, sodass der BFH nunmehr Gelegenheit bekommen wird, sich auch zu dieser Konstellation zu \u00e4u\u00dfern. Es ist zu hoffen aber auch zu erwarten, dass der BFH die Entscheidung des FG best\u00e4tigen wird, denn er hat bereits in verschiedenen \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen entschieden, dass endg\u00fcltige Verm\u00f6gensverluste im Rahmen des \u00a7\u00a020 EStG steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. <em>Bujotzek<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/04\/09\/endgueltiger-ausfall-privater-darlehensforderungen-fuehrt-zu-steuerlich-abziehbarem-verlust\/\">Steuerboard vom 09.04.2018<\/a>. Fraglich bleibt jedoch auch in diesem Fall, ob die Finanzverwaltung einem entsprechenden Urteil auch \u00fcber den Einzelfall hinaus Bedeutung f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zugestehen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernpunkt der besprochenen Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz ist die Frage, wann die Verwirklichung eines Ersatztatbestandes nach \u00a7\u00a020 Abs. 2 Satz 2 EStG zu steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Verlusten f\u00fchrt (Urteil vom 12.12.2018 \u2013 2 K 1952\/16). 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