{"id":8869,"date":"2019-04-23T10:32:39","date_gmt":"2019-04-23T08:32:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8869"},"modified":"2019-04-23T10:32:39","modified_gmt":"2019-04-23T08:32:39","slug":"britische-pension-plans-und-die-deutsche-einkommensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/04\/23\/britische-pension-plans-und-die-deutsche-einkommensteuer\/","title":{"rendered":"Britische Pension Plans und die deutsche Einkommensteuer"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8868\" style=\"width: 277px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8868\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8868\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Hang_Verena_V1-440x265.jpg\" alt=\"\" width=\"267\" height=\"165\" \/><p id=\"caption-attachment-8868\" class=\"wp-caption-text\">RA Verena Hang, Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der bevorstehende Brexit veranlasst Steuerpflichtige mit Bezug zu Gro\u00dfbritannien derzeit dazu, ihre pers\u00f6nlichen und steuerlichen Verh\u00e4ltnisse zu \u00fcberpr\u00fcfen. Zahlreiche deutsche Besch\u00e4ftigte verbringen einen Abschnitt ihrer Karriere in der Finanzmetropole London. Dort werden sie Teil des britischen Altersvorsorgesystems, das vornehmlich auf betrieblichen Pension Plans basiert. Obwohl solche Pension Plans \u00fcber den britischen Arbeitgeber abgeschlossen werden, enden sie nicht per se mit Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Viele deutsche Arbeitnehmer behalten ihre Pension Plans daher unver\u00e4ndert bei, wenn sie Gro\u00dfbritannien verlassen und nach Deutschland zur\u00fcckkehren. Bei den Pension Plans handelt es sich im Regelfall um einen Mix aus betrieblicher und gesetzlicher Altersvorsorge, Lebensversicherung und Wertpapierdepot. Der letztgenannte Bestandteil ist der Grund, warum Inhaber von britischen Pension Plans unabh\u00e4ngig vom EU-Austritt Gro\u00dfbritanniens einen Blick auf die konkreten Vertragsbedingungen und deren einkommensteuerliche Folgen werfen sollten, da es je nach Ausgestaltung zu Dry-Income-Situationen (Steuerzahlung ohne Cash-Zufluss) kommen kann.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Wie funktionieren britische Pension Plans?<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitgeber schlie\u00dfen bei einer Versicherungsgesellschaft f\u00fcr ihre Besch\u00e4ftigten Pension Plans, d.h. Altersvorsorgevertr\u00e4ge, ab. Gro\u00dfe Unternehmen lassen sich eigene betriebliche Vorsorgeprodukte strukturieren, die den Pension Plans ihrer Besch\u00e4ftigten zugrunde liegen. W\u00e4hrend des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses leistet der Arbeitgeber Pr\u00e4mien an die Versicherung. Beg\u00fcnstigter ist der Arbeitnehmer bzw. im Todesfall seine Hinterbliebenen. Der Arbeitnehmer erh\u00e4lt bei Erreichen des vertraglichen Mindestalters eine einmalige Kapitalauszahlung und\/oder eine monatliche Rente. Die Kapitalauszahlung setzt sich zusammen aus einem Mindestbetrag und einem zus\u00e4tzlichen Betrag, der von der Wertentwicklung der angelegten Pr\u00e4mien w\u00e4hrend der Laufzeit abh\u00e4ngt. Besonderheiten gelten dann, wenn der Arbeitnehmer \u2013 wie in Gro\u00dfbritannien h\u00e4ufig der Fall \u2013 die Anlagestrategie seines Pension Plans selbst bestimmen kann, indem er ausw\u00e4hlt, in welche Fonds welcher Anteil seiner Pr\u00e4mien investiert wird. H\u00e4ufig ist er dabei auf eine von der Versicherung vorgegebene Auswahl bestimmter Publikumsfonds beschr\u00e4nkt. Die Fondsauswahl seines Versicherungsportfolios trifft er entweder selbst, oder er beauftragt einen Investment-Berater, der je nach Vereinbarung, mehr oder weniger eigenst\u00e4ndig Investmententscheidungen trifft.<\/p>\n<p><strong>Wie wirken sich britische Pension Plans ertragsteuerlich aus?<\/strong><\/p>\n<p>Die konkreten ertragsteuerlichen Auswirkungen h\u00e4ngen von zwei Grundfragen ab:<\/p>\n<ol>\n<li>Wurde der Pension Plan vor oder nach dem 31.12.2004 abgeschlossen?<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 40px\">Je nach zeitlichem Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen des alten EStG vor Inkrafttreten des Alterseink\u00fcnftegesetzes vom 05.07.2004 oder die jeweiligen aktuellen Bestimmungen des EStG.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Bezieht der Versicherte bereits Leistungen aus dem Pension Plan?<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 40px\">Grunds\u00e4tzlich werden Ertr\u00e4ge steuerlich erst erfasst, wenn Versicherungsleistungen bezogen werden, d.h. in der sog. Auszahlungsphase. Solange sich das Deckungskapital des Pension Plans noch im Aufbau befindet, in der sog. Ansparphase, bleiben sie steuerlich regelm\u00e4\u00dfig unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Bei Altf\u00e4llen werden die Ertr\u00e4ge aus dem Versicherungsportfolio des Versicherten stets nur in der Auszahlungsphase und nicht bereits in der Ansparphase besteuert. Bestimmte Altvertr\u00e4ge mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und einer Pr\u00e4mienzahlung \u00fcber einen Zeitraum von mindestens f\u00fcnf Jahren sind ggf. ganz steuerfrei. Bei Neuvertr\u00e4gen unterliegt grunds\u00e4tzlich die Differenz aus Versicherungsleistung und Pr\u00e4mienzahlung der Besteuerung. Auch bestimmte Neuvertr\u00e4ge mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und Leistungsbeginn nicht vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten sind steuerlich privilegiert, sodass die Ertr\u00e4ge daraus zur H\u00e4lfte steuerfrei bleiben. In der Ansparphase werden auch Neuvertr\u00e4ge nicht besteuert, es sei denn, sie werden als verm\u00f6gensverwaltende Versicherungsvertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG qualifiziert. Letzteres ist anzunehmen, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>unter dem Deckmantel einer Versicherung ein individuell f\u00fcr den Versicherten zusammengestelltes Portfolio verwaltet wird, das<\/li>\n<li>nicht ausschlie\u00dflich \u00f6ffentlich vertriebene Investmentfondsanteile enth\u00e4lt, die lediglich Indizes abbilden und<\/li>\n<li>der Versicherte Einfluss auf die Anlage in seinem Portfolio hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Erf\u00fcllt ein Pension Plan diese Voraussetzungen, ist er ertragsteuerlich transparent; die Ertr\u00e4ge werden final dem Versicherten laufend f\u00fcr Zwecke der Einkommensbesteuerung zugerechnet, der sie versteuern muss. Die Ertragsbesteuerung beginnt somit bereits in der Ansparphase.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Inhaber von britischen Pension Plans sollten daher zun\u00e4chst das Datum des Vertragsabschlusses \u00fcberpr\u00fcfen. Dabei ist zu beachten, das auch ein vor dem 31.12.2004 abgeschlossener Pension Plan als Neuvertrag gilt, wenn nach diesem Stichtag wesentliche Vertrags\u00e4nderungen stattgefunden haben (z.B. eine \u00c4nderung der Laufzeit oder der Pr\u00e4mien, etc.). Bei Neuvertr\u00e4gen in der Ansparphase sollte weiter gepr\u00fcft werden, wer die Investmentpolitik des jeweiligen Versicherungsportfolios kontrolliert und welche Produkte sich darin befinden. Wurde z.B. ein Investmentberater beauftragt, gilt es herauszufinden, ob dieser weisungsgebunden (gg\u00fc. dem Steuerpflichtigen bzw. der Versicherung) oder selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig ist. Je unabh\u00e4ngiger der Investmentberater entscheiden kann, desto unwahrscheinlicher ist die Annahme eines verm\u00f6gensverwaltenden Versicherungsvertrags. Bei verbleibenden Zweifeln sollten Steuerpflichtige ihre britischen Pension Plans dem zust\u00e4ndigen Finanzamt gegen\u00fcber offenlegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der bevorstehende Brexit veranlasst Steuerpflichtige mit Bezug zu Gro\u00dfbritannien derzeit dazu, ihre pers\u00f6nlichen und steuerlichen Verh\u00e4ltnisse zu \u00fcberpr\u00fcfen. Zahlreiche deutsche Besch\u00e4ftigte verbringen einen Abschnitt ihrer Karriere in der Finanzmetropole London. 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