{"id":8874,"date":"2019-05-07T10:22:56","date_gmt":"2019-05-07T08:22:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8874"},"modified":"2019-05-07T10:22:56","modified_gmt":"2019-05-07T08:22:56","slug":"unbeschraenkte-steuerpflicht-bei-wohnsitz-im-inland-trotz-lebensmittelpunkts-im-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/05\/07\/unbeschraenkte-steuerpflicht-bei-wohnsitz-im-inland-trotz-lebensmittelpunkts-im-ausland\/","title":{"rendered":"Unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht bei Wohnsitz im Inland trotz Lebensmittelpunkts im Ausland"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8706\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8706\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8706\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Kraemer_Mareike-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Kraemer_Mareike-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Kraemer_Mareike-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Kraemer_Mareike-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Kraemer_Mareike-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/10\/Kraemer_Mareike-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8706\" class=\"wp-caption-text\">StB Mareike Kr\u00e4mer, LL.M., Senior Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Haben nat\u00fcrliche Personen mehrere Wohnsitze in verschiedenen Staaten (z.B. Haupt- und Nebenwohnsitz, Ferienwohnung) inne, kommt es immer wieder zu Verwirrungen, ob und wann ein Wohnsitz eine unbeschr\u00e4nkte nationale Steuerpflicht begr\u00fcndet. Das FG Baden-W\u00fcrttemberg vertrat im Jahr 2015 die Auffassung, dass eine nat\u00fcrliche Person mit Wohnsitz im Inland, die auch \u00fcber einen Wohnsitz im Ausland verf\u00fcgt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat, im Inland nicht unbeschr\u00e4nkt, sondern nur beschr\u00e4nkt steuerpflichtig sei (FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 07.10.2015 \u2013 1 K 2833\/12). Der BFH nutzte nun das Revisionsverfahren, um die dadurch aufgekommene Unsicherheit zu beseitigen und die Regelungen des nationalen Steuerrechts klarzustellen (BFH vom 23.10.2018 \u2013 I R 74\/16 (NV), <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1299502\">RS1299502<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Zum Hintergrund: Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg und Einordnung der Ans\u00e4ssigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war im Jahr 2002 nach Rum\u00e4nien verzogen und hatte dort seitdem seinen Lebensmittelpunkt. In den Folgejahren gab er in Deutschland Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige ab und erkl\u00e4rte u.a. Verluste aus einigen seiner zahlreichen Vermietungst\u00e4tigkeiten. Eine Wohnung in einer der Mietimmobilien nutzte der Kl\u00e4ger gelegentlich selbst. Im Kern hatte das FG \u00fcber Eink\u00fcnfteerzielungsabsichten und die H\u00f6he der j\u00e4hrlichen Vermietungseink\u00fcnfte zu entscheiden. In der Urteilsbegr\u00fcndung wurde allerdings auch erl\u00e4utert, dass dahingestellt bleiben k\u00f6nne, ob das Welteinkommensprinzip Anwendung finde, da der Kl\u00e4ger aufgrund seines Mittelpunktes der Lebensinteressen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Rum\u00e4nien als in Rum\u00e4nien ans\u00e4ssig gelte und er folglich im Inland nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sei.<\/p>\n<p><strong>BFH: Klarstellung zur unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht im Revisionsverfahren <\/strong><\/p>\n<p>Im Revisionsverfahren nahm der BFH dies als Aufh\u00e4nger, um die Voraussetzungen der unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht, die Wohnsitzdefinition nach nationalem Recht und den Einfluss von DBA zu beleuchten. Ohne die Eink\u00fcnfteermittlungen im Detail zu beurteilen, wies der BFH die Sache an das FG zur\u00fcck, da gerade zur Pr\u00fcfung der Wohnsitzsituation keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen erfolgt seien.<\/p>\n<p><strong>Unbeschr\u00e4nkte Einkommensteuerpflicht<\/strong><\/p>\n<p>Unter Hinweis auf \u00a7 1 Abs. 1 EStG stellt der BFH klar, dass Personen, die im Inland einen Wohnsitz innehaben, mit der Gesamtheit ihrer inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig sind. Die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht gelte unabh\u00e4ngig davon, ob T\u00e4tigkeiten im In- oder Ausland ausge\u00fcbt werden. Auch der Lebensmittelpunkt im Ausland schlie\u00dfe die Annahme eines Wohnsitzes und die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht im Inland nicht aus.<\/p>\n<p><strong>Definition des Wohnsitzes<\/strong><\/p>\n<p>Ob ein Wohnsitz im Inland vorliegt, richte sich nach \u00a7 8 AO. Demnach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umst\u00e4nden innehat, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Kennzeichnend f\u00fcr eine Wohnung sei, dass diese zum Wohnen geeignet sei, wobei eine bescheidene Bleibe ausreiche. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung m\u00fcsse die Wohnung dem Steuerpflichtigen objektiv jederzeit, immer wenn er dies w\u00fcnsche, als Bleibe zur Verf\u00fcgung stehen und subjektiv von ihm zu einem jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein.<\/p>\n<p>\u00a7 8 AO erm\u00f6gliche, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig mehrere Wohnsitze im In- und\/oder Ausland unterhalte. Weder das Einkommensteuerrecht noch Grunds\u00e4tze des internationalen Steuerrechts b\u00f6ten Anhaltspunkte f\u00fcr Differenzierungen, nach denen z.B. nur der Wohnsitz, der als Lebensmittelpunkt genutzt wird, zur Begr\u00fcndung einer unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Einfluss von Doppelbesteuerungsabkommen<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht im Inland sei von der Frage der DBA-Ans\u00e4ssigkeit eines Steuerpflichtigen zu trennen. Wenn im vorliegenden Fall zwei Wohnsitze vorliegen, gelte der Steuerpflichtige zwar im Sinne des DBA als nur in Rum\u00e4nien ans\u00e4ssig, da sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde. Auf die DBA-Ans\u00e4ssigkeit komme es aber f\u00fcr die Beurteilung der inl\u00e4ndischen unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht nicht an.<\/p>\n<p>Aus der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht folgt das Welteinkommensprinzip, nach dem s\u00e4mtliche in- und ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte grunds\u00e4tzlich der deutschen Besteuerung unterliegen. Erst im zweiten Schritt sei zu beurteilen, ob und wie im Zusammenspiel mit dem DBA Besteuerungsrechte zugewiesen bzw. eingeschr\u00e4nkt werden, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden \u2013 entweder durch Freistellung der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte unter Progressionsvorbehalt oder durch die Anrechnung von ausl\u00e4ndischen Steuern.<\/p>\n<p><strong>Fazit f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Unterh\u00e4lt eine nat\u00fcrliche Person mehrere Wohnsitze in verschiedenen Staaten, so sind im ersten Schritt immer die nationalen Steuergesetze aller Wohnsitzstaaten zu pr\u00fcfen. Diese definieren die Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine unbeschr\u00e4nkte oder nur beschr\u00e4nkte Steuerpflicht und damit die Art der einzureichenden Steuererkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Unterliegen bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte dem Progressionsvorbehalt und sind sonst freigestellt, f\u00fchrt dies zu einem Anstieg des anzuwendenden Steuersatzes und beeinflusst die Steuerlast f\u00fcr die inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte. Dies kann bei der Steuerberechnung einen entscheidenden Unterschied im Vergleich zur beschr\u00e4nkten Steuerpflicht machen, die nur die inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte erfasst.<\/p>\n<p><strong>Vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt es vergleichbare Regelungen, die f\u00fcr Steuerpflichtige \u2013 insbesondere Wegz\u00fcgler, die eine Wohnung im Inland beibehalten \u2013 zu b\u00f6sen \u00dcberraschungen f\u00fchren k\u00f6nnen. So gen\u00fcgt auch hier f\u00fcr die unbeschr\u00e4nkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht, dass ein Schenker oder Beschenkter \u00fcberhaupt einen Wohnsitz im Sinne des \u00a7 8 AO im Inland innehat. Wiederum ist nicht entscheidend, ob dies der Erstwohnsitz, ein Nebenwohnsitz oder eine eigene, regelm\u00e4\u00dfig genutzte Ferienwohnung ist. Ein Wohnsitz des Erblassers im Inland f\u00fchrt dazu, dass im Erbfall das Weltverm\u00f6gen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Analog unterliegen empfangene und get\u00e4tigte Schenkungen der deutschen Schenkungsteuer. Es kommt hinzu, dass nur wenige DBA auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer bestehen und nationale Vorschriften zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen diese nicht immer vollst\u00e4ndig beseitigen k\u00f6nnen. Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen k\u00f6nnen also gravierend sein, wenn die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht nicht erkannt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haben nat\u00fcrliche Personen mehrere Wohnsitze in verschiedenen Staaten (z.B. Haupt- und Nebenwohnsitz, Ferienwohnung) inne, kommt es immer wieder zu Verwirrungen, ob und wann ein Wohnsitz eine unbeschr\u00e4nkte nationale Steuerpflicht begr\u00fcndet. 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