{"id":8890,"date":"2019-05-16T16:18:33","date_gmt":"2019-05-16T14:18:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8890"},"modified":"2019-05-16T16:18:33","modified_gmt":"2019-05-16T14:18:33","slug":"non-profit-organisationen-vereinzelte-gestaltung-fuehrt-zu-verschaerfung-beim-kapitalertragsteuerabzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/05\/16\/non-profit-organisationen-vereinzelte-gestaltung-fuehrt-zu-verschaerfung-beim-kapitalertragsteuerabzug\/","title":{"rendered":"Non-Profit-Organisationen: Vereinzelte Gestaltung f\u00fchrt zu Versch\u00e4rfung beim Kapitalertragsteuerabzug"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8889\" style=\"width: 146px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8889\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8889\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/05\/Gollan_Anna-Katharina-136x168.jpg\" alt=\"\" width=\"136\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/05\/Gollan_Anna-Katharina-136x168.jpg 136w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/05\/Gollan_Anna-Katharina-440x542.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/05\/Gollan_Anna-Katharina-768x947.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/05\/Gollan_Anna-Katharina-755x931.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/05\/Gollan_Anna-Katharina-243x300.jpg 243w\" sizes=\"(max-width: 136px) 100vw, 136px\" \/><p id=\"caption-attachment-8889\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Dr. Anna Katharina Gollan, LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die durch Aktiengesch\u00e4fte in zeitlicher N\u00e4he zum Aussch\u00fcttungstermin entstandenen Steuerausf\u00e4lle werden auch als gr\u00f6\u00dfter Steuerskandal der Geschichte bezeichnet. Gemeinn\u00fctzige Organisationen werden in der \u00f6ffentlichen Wahrnehmung mit Cum-\/Ex- oder Cum-\/Cum-F\u00e4llen zu Recht nicht in Verbindung gebracht. Ein Fall des FG Hessen betraf allerdings eine entsprechende Gestaltung und hatte zum Jahresbeginn 2019 weitere Versch\u00e4rfungen beim Kapitalertragsteuerabzug f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen zur Folge (FG Hessen vom 17.08.2018 \u2013 4 V 1131\/17, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=RS1281643\">RS1281643<\/a>; vgl. hierzu auch <em>Amann<\/em>, StR kompakt, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1287146\">DB1287146<\/a>). <!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragstellerin bezweckt nach ihrer Satzung die F\u00f6rderung von Kunst und Kultur und erf\u00fcllte die Anforderungen der AO f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften, was vom zust\u00e4ndigen Finanzamt im Jahr 2015 gem. \u00a7 60a AO gesondert festgestellt wurde.<\/p>\n<p>Im Jahr 2016 kaufte die Antragstellerin kurz vor dem Dividendenstichtag Aktien in Milliardenh\u00f6he von ausl\u00e4ndischen Anteilseignern. Die Kaufpreiszahlungen hatte sie fremdfinanziert. Die Dividendenauszahlung erfolgte aufgrund der Vorlage des Bescheides nach \u00a7 60a AO ohne Kapitalertragsteuerabzug. Unmittelbar nach Lieferung der Aktien verkaufte die Antragstellerin die Aktien wieder zur\u00fcck an den ausl\u00e4ndischen Anteilseigner. Das Gesamtvolumen der Dividendengutschriften im Sommer 2016 betrug 50 Mio. \u20ac. Durch die jeweils einen Tag sp\u00e4ter erfolgte R\u00fcckver\u00e4u\u00dferung der Aktien verblieben die Ertr\u00e4ge allerdings nicht bei der Antragstellerin. Mangels ausreichender Liquidit\u00e4t wurden im Jahr 2016 mit Ausnahme einer sechst\u00e4gigen Kunstausstellung sowie einer nicht bezifferten Zuwendung an einen Kunstverein keine gemeinn\u00fctzigen Aktivit\u00e4ten durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Versagung der Gemeinn\u00fctzigkeit mangels Selbstlosigkeit und Ausschlie\u00dflichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Das FG Hessen best\u00e4tigte in seinem Beschluss die durch das Finanzamt vorgenommene Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit. Im Rahmen der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Antragstellerin fehle es an einer selbstlosen und ausschlie\u00dflichen Zweckverfolgung gem. \u00a7\u00a7\u00a055, 56 AO. Der \u00fcberwiegende Teil der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sei auf die professionelle Durchf\u00fchrung der Aktiengesch\u00e4fte zur Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzugs gerichtet gewesen. Hierf\u00fcr sprachen aus Sicht des Gerichts folgende Indizien: Der \u00fcberwiegende Anteil der T\u00e4tigkeiten und Aktivit\u00e4ten lag im Bereich des Aktientransfers. Gegen\u00fcber dem zugeh\u00f6rigen Aufwand in Form von komplexen vertraglichen Gestaltungen, Sicherungsgesch\u00e4ften und der Fremdfinanzierung der Gesch\u00e4fte nahmen die ideellen T\u00e4tigkeiten einen untergeordneten Umfang ein. Auch die langj\u00e4hrige berufliche Erfahrung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Antragstellerin in der Bank- und Finanzmarktbranche sowie seine Einstufung als professioneller Anleger im Sinne des WpHG sprachen aus Sicht des Gerichts daf\u00fcr, dass es der Antragstellerin von Anfang an nicht um die F\u00f6rderung von Kunst und Kultur ging.<\/p>\n<p>Das Gericht ordnete s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte dem Gewerbebetrieb, hilfsweise dem steuerpflichtigen wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb zu.<\/p>\n<p><strong>Nicht verallgemeinerbare Einzelfallentscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndungsans\u00e4tze des FG Hessen, wonach das Verh\u00e4ltnis des Umfangs der Aktiengesch\u00e4fte zur ideellen T\u00e4tigkeit, die Fremdfinanzierung sowie die Einstufung als professioneller Anleger im Sinne des WpHG gegen eine selbstlose und ausschlie\u00dfliche T\u00e4tigkeit der Organisation sprechen, sind m.E. nicht verallgemeinerbar:<\/p>\n<ul>\n<li>Eine \u00fcberwiegende Finanzierung durch wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten stellt \u2013 wie auch die Finanzverwaltung in AEAO Nr. 1 zu \u00a7\u00a056 AO anerkennt \u2013 nicht automatisch die Ausschlie\u00dflichkeit der Zweckverwirklichung infrage. Folgerichtig kn\u00fcpft das FG Hessen auch nicht an ein \u201equantitatives Ungleichgewicht\u201c an.<\/li>\n<li>Aber auch eine \u00fcberwiegende Aktivit\u00e4t im wirtschaftlichen Bereich stellt nicht zwangsl\u00e4ufig die Steuerbefreiung infrage (vgl. BFH vom 04.04.2017 \u2013 I R 76\/05, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0222669\">DB 2007 S.\u00a01443<\/a>). Gerade wenn Mittelbeschaffungsk\u00f6rperschaften satzungsgem\u00e4\u00df eine bestimmte Empf\u00e4nger-Organisation f\u00f6rdern (z.B. Schulf\u00f6rdervereine) und sich, ggf. zu einem erheblichen Teil aus wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben (z.B. Basaren) finanzieren, wird der Schwerpunkt des Personaleinsatzes typischerweise im wirtschaftlichen Bereich liegen. Die ideelle T\u00e4tigkeit wird n\u00e4mlich im Wesentlichen durch die Ausf\u00fchrung von \u00dcberweisungen ausge\u00fcbt. In entsprechenden F\u00e4llen liegt regelm\u00e4\u00dfig dennoch eine ausschlie\u00dflich gemeinn\u00fctzige Zweckverfolgung vor.<\/li>\n<li>Auch eine Darlehensaufnahme ist f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften im Rahmen der Verm\u00f6gensverwaltung grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, soweit sie f\u00fcr die Darlehenstilgung nicht zeitnah zu verwendende Mittel verwenden.<\/li>\n<li>Zudem weist die Eigenschaft eines Organmitglieds als professioneller Anleger regelm\u00e4\u00dfig nicht auf einen Versto\u00df gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot hin. Eine andere Auslegung w\u00fcrde die h\u00e4ufig geforderte Professionalisierung des Sektors deutlich behindern.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich kann auch der Umstand, dass vorliegend im Streitjahr 2016 nur Mittel in geringem Umfang f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke verwendet wurden, nicht die Versagung der Steuerbefreiung rechtfertigen. Denn die Verwendungsfrist lief erst Ende 2018 ab (vgl. \u00a7\u00a055 Abs. 1 Nr. 5 AO).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das FG hat die einzelnen Umst\u00e4nde lediglich als Indizien herangezogen und erst in der Gesamtw\u00fcrdigung die Steuerbefreiung verneint. Im Ergebnis mag die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit auch zutreffend sein: Sch\u00e4dlich w\u00e4re es, wenn \u2013 was naheliegend ist \u2013 eigentlicher Zweck der Antragstellerin die Verschaffung wirtschaftlicher Vorteile f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Anteilseigner war. Insbesondere ein Mitteleinsatz und im Rahmen der Aktiengesch\u00e4fte eingegangene Risiken, welche in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu dem erzielten Gewinn standen, d\u00fcrften auf eine gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dliche Zweckverwirklichung hinweisen. Diese Punkte spricht das FG Hessen in seiner Begr\u00fcndung jedoch nicht an, weshalb sie zu kurz greift.<\/p>\n<p><strong>Gesetzliche Versch\u00e4rfungen<\/strong><\/p>\n<p>Auch \u00fcber die Aussagen zum Verh\u00e4ltnis mittelbeschaffender und zweckverwirklichender T\u00e4tigkeit hinaus ist der besprochene Fall f\u00fcr die meisten gemeinn\u00fctzigen Organisationen von erheblicher Bedeutung, denn er war Anlass f\u00fcr eine drastische Versch\u00e4rfung der geltenden Regelungen f\u00fcr den Kapitalertragsteuerabzug: Bereits zum 01.01.2016 wurde die grunds\u00e4tzlich vorgesehene Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug f\u00fcr Dividenden aus sammelverwahrten Aktien f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich eingeschr\u00e4nkt: \u00dcberschreiten die Dividenden 20.000 \u20ac oder betr\u00e4gt die Haltedauer vor Zufluss weniger als ein Jahr, so sind sie aufgrund der Neuregelung in \u00a7 36a Abs. 4 EStG gegen\u00fcber dem Finanzamt zur Anzeige und ggf. zur Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer verpflichtet, falls die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach \u00a7\u00a036a Abs.\u00a01 bis 3 EStG nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Aus der im Besprechungsfall unterbliebenen Anzeige hat der Gesetzgeber auf ein Vollzugsdefizit dieser Regelung geschlossen und den Fall zum Anlass f\u00fcr eine weitere Versch\u00e4rfung genommen: Zum 01.01.2019 ist f\u00fcr Dividenden aus sammelverwahrten Aktien, die eine Grenze (technisch wohl ein Freibetrag) von 20.000 \u20ac \u00fcbersteigen und bei denen vor Zufluss keine mindestens einj\u00e4hrige Haltedauer vorliegt, ein Steuerabzug in H\u00f6he von drei F\u00fcnfteln (also 15 Prozent) vorzunehmen (vgl. \u00a7 44a Abs. 10 Nr. 3 EStG). F\u00fcr die gemeinn\u00fctzigen Organisationen bedeutet das neue System zumindest einen erheblichen Mehraufwand und Liquidit\u00e4tsverlust, zumal die Finanzverwaltung bis Ende dieses Jahres einen Steuerabzug auch bei Kapitalertr\u00e4gen unterhalb der Bagatellgrenze von 20.000 \u20ac nicht beanstandet und die gemeinn\u00fctzigen Organisationen auf das Erstattungsverfahren nach \u00a7 44b Abs. 2 EStG verweist (vgl. BMF-Schreiben vom 17.12.2018, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1291747\">DB 2019 S.\u00a099<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Einordnung der Kapitalertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Im Beschwerdeverfahren (Az. I B 57\/18) wird sich der BFH voraussichtlich mit der hier nicht vertieften Frage der Einordnung der Eink\u00fcnfte als solche nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Satz\u00a04 EStG sowie der Anwendung des \u00a7\u00a08b Abs. 7 KStG besch\u00e4ftigen (siehe hierzu auch <em>Oellerich,<\/em> EFG 2018 S.\u00a01754). Zu hoffen ist, dass auch eine richtigstellende Einordnung der gemeinn\u00fctzigkeitsrechtlichen Aussagen erfolgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die durch Aktiengesch\u00e4fte in zeitlicher N\u00e4he zum Aussch\u00fcttungstermin entstandenen Steuerausf\u00e4lle werden auch als gr\u00f6\u00dfter Steuerskandal der Geschichte bezeichnet. Gemeinn\u00fctzige Organisationen werden in der \u00f6ffentlichen Wahrnehmung mit Cum-\/Ex- oder Cum-\/Cum-F\u00e4llen zu Recht nicht in Verbindung gebracht. 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