{"id":8903,"date":"2019-05-29T15:00:41","date_gmt":"2019-05-29T13:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=8903"},"modified":"2019-05-29T15:00:41","modified_gmt":"2019-05-29T13:00:41","slug":"sweet-oder-sweat-zur-disproportionalen-zeichnung-von-kapitalinstrumenten-bei-managementbeteiligungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/05\/29\/sweet-oder-sweat-zur-disproportionalen-zeichnung-von-kapitalinstrumenten-bei-managementbeteiligungen\/","title":{"rendered":"\u201eSweet\u201c oder \u201eSweat\u201c: Zur disproportionalen Zeichnung von Kapitalinstrumenten bei Managementbeteiligungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7860\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7860\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7860\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2016\/02\/Barbara_Koch-Schulte_NEU.jpg 785w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-7860\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanw\u00e4ltin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Gibt ein Gesellschafter seinem Unternehmen ein Gesellschafterdarlehen, ein anderer Gesellschafter jedoch nicht, ist die steuerliche Behandlung unproblematisch \u2013 die Zinsen stellen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen dar. Ist dieser Gesellschafter aber gleichzeitig Manager des Unternehmens, so soll das disproportionale Zeichnen von Kapitalinstrumenten nach Meinung des FG Baden-W\u00fcrttemberg (Urteil vom 26.06.2017 \u2013 8 K 4018\/14, anh\u00e4ngig beim BFH unter VIII R 21\/17) ein Indiz f\u00fcr die Qualifizierung s\u00e4mtlicher Beteiligungserl\u00f6se in Arbeitslohn sein. Das ist so nicht richtig.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Vollbesteuerung von Managementbeteiligungen in der Kritik<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage der richtigen Abgrenzung von Arbeitslohn und Kapitalverm\u00f6gen bei Mitarbeiter- und Managementbeteiligungen entwickelt sich zum Dauerbrenner der Besteuerungspraxis und mittlerweile auch der Rechtsprechung (siehe dazu hier bereits <em>Koch-Schulte<\/em>, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1075608\">DB 2015 S.\u00a02166<\/a>). Nachdem der BFH mit seiner Entscheidung vom 04.10.2016 (IX R 43\/15, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB1227663\">DB 2017 S.\u00a0522<\/a>) f\u00fcr die Besteuerung von Managementbeteiligungen klargestellt hat, dass es f\u00fcr die Anerkennung der Kapitalbeteiligung als Sonderrechtsverh\u00e4ltnis vor allem darauf ankommt, ob<\/p>\n<ul>\n<li>die Managementbeteiligung zum Verkehrswert gekauft und ver\u00e4u\u00dfert wird und<\/li>\n<li>der Manager ein effektives Verlustrisiko aus der Beteiligung tr\u00e4gt,<\/li>\n<\/ul>\n<p>schien es zun\u00e4chst so, als seien wesentliche Grundfragen der Abgrenzung gekl\u00e4rt. Faktisch ist jedoch festzustellen, dass die Finanzverwaltung die Grunds\u00e4tze dieses Urteils nur sehr widerstrebend anwendet und auch die Rechtsprechung uneinheitlich agiert. Insofern verwundert es auch nicht weiter, dass die Finanz\u00e4mter in der Praxis weiterhin nach Argumenten f\u00fcr eine Vollbesteuerung von Managementbeteiligungen als Arbeitslohn suchen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein nun aufgegriffenes Thema betrifft die disproportionale Zeichnung von Kapitalinstrumenten durch Manager im Vergleich zu den Mehrheitsgesellschaftern, dem sog. \u201eSweet\u201c oder auch \u201eSweat Equity\u201c. In dem vom FG Baden-W\u00fcrttemberg entschiedenen Fall hatte ein Berater eine Beteiligung am Stammkapital sowie an einer sogenannten Kapitalr\u00fccklage I erworben. Die anderen Investoren erbrachten au\u00dferdem noch Einzahlungen in die Kapitalr\u00fccklage II und III und leisteten einen erheblichen Betrag als Gesellschafterdarlehen. Die Erl\u00f6sverteilung sollte so stattfinden, dass zun\u00e4chst die Gesellschafterdarlehen einschlie\u00dflich der Zinsen in H\u00f6he von 1,25% p.a. zu tilgen waren, dann die Kapitalr\u00fccklage II nebst Zinsen in H\u00f6he von 22,6% p.a. und dann, gleichberechtigt, die Kapitalr\u00fccklage I und das Stammkapital einschlie\u00dflich der Kapitalr\u00fccklage III. Der \u00fcberschie\u00dfende Betrag war gem\u00e4\u00df den Beteiligungen am Stammkapital und an der Kapitalr\u00fccklage III auszuzahlen. Bei dem sp\u00e4teren Verkauf des Unternehmens erzielte der Berater auf sein eingesetztes Kapital eine Rendite von 1.935%, w\u00e4hrend die Investoren \u201enur\u201c eine Rendite von etwa 245% realisierten.<\/p>\n<p>Diesen Sachverhalt nahm das Finanzamt zum Anlass, den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn als erfolgsabh\u00e4ngige T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung bei den Eink\u00fcnften aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit mit dem vollen Steuersatz zu besteuern, da es sich um eine disproportionale Erl\u00f6sverteilung handele, die durch die T\u00e4tigkeit des Beraters f\u00fcr das Unternehmen veranlasst sei.<\/p>\n<p>Der 8. Senat des FG Baden-W\u00fcrttemberg hat sich dieser Auffassung dem Grunde nach angeschlossen. Auch wenn der Ertrag auf die einzelnen Kapitalinstrumente f\u00fcr sich genommen bei Berater und Investor identisch sei, m\u00fcsse das Gesamtinvestment des Investors ins Verh\u00e4ltnis zum Investment des Beraters gesetzt werden, um zu einer zutreffenden Beurteilung zu kommen. Aufgrund der disproportionalen Zeichnung von Kapitalinstrumenten in diesem Fall (der Berater hatte weder Gesellschafterdarlehen gegeben, noch die vorrangige Kapitalr\u00fccklage II gezeichnet) konnte der Berater auf sein Investment einen erheblich h\u00f6heren Ertrag realisieren als der Finanzinvestor.<\/p>\n<p><strong>Unzul\u00e4ssige Ex-Post-Betrachtung <\/strong><\/p>\n<p>Der 5. Senat desselben FG (Urteil vom 09.05.2017 \u2013 5 K 3825\/14, EFG 2017 S.\u00a01880, rkr.) hatte dies allerdings einen guten Monat fr\u00fcher noch ganz anders gesehen. In einem \u00e4hnlichen Sachverhalt hatte der 5.Senat argumentiert, dass die Auffassung des Finanzamts eine unzul\u00e4ssige Ex-Post-Betrachtung darstelle. Denn wegen der im vorliegenden Fall hohen Verzinsung der vorrangigen Anteilsklasse war anf\u00e4nglich nicht absehbar, dass ein so hoher Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s auf die Stammgesch\u00e4ftsanteile realisiert werden w\u00fcrde. Wenn n\u00e4mlich der Gewinn aus dem Verkauf nicht ausgereicht h\u00e4tte, um die vorrangigen Kapitalinstrumente zu bedienen, h\u00e4tte zwar der Investor einen Gewinn erzielt, der Manager h\u00e4tte sein Investment aber vollst\u00e4ndig verloren. Dies w\u00e4re auch in dem vom 8. Senat entschiedenen Sachverhalt der Fall gewesen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem d\u00fcrften nur die Erl\u00f6se der jeweils gleichen Kapitalanteile miteinander verglichen werden. Soweit andere Finanzinstrumente mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestatten sind, sei es selbstverst\u00e4ndlich, dass diese sich im Wert unterscheiden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Dem Urteil des 5. Senats l\u00e4sst sich nur zustimmen. Der 8. Senat hat in seinem Urteil n\u00e4mlich nicht gew\u00fcrdigt, dass die gew\u00e4hlte Kapitalstruktur f\u00fcr den Berater im Vergleich zum Investor ein erheblich erh\u00f6htes Verlustrisiko bedingt. \u201eSweet Equity\u201c ist immer auch \u201eSweat Equity\u201c, d.h., mit einem m\u00f6glichen \u00fcberproportionalen Erl\u00f6s korrespondiert ein \u00fcberproportionales Verlustrisiko, da es aufgrund der absoluten Nachrangigkeit ein gegen\u00fcber dem Investorinvestment erheblich h\u00f6heres Verlustrisiko tr\u00e4gt. Dies hat der 8. Senat mit dem Hinweis zur Seite gewischt, dass der selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit ein Verlustrisiko immanent sei. Zwar l\u00e4sst das Einkommensteuerrecht f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit die Ber\u00fccksichtigung von Verlusten zu. Dies hat aber vor allem mit der Einbeziehung von Betriebsverm\u00f6gen in die Besteuerung zu tun. Denn auch ein Berater erh\u00e4lt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit eine feste Verg\u00fctung und geht nicht davon aus, dass diese gegebenenfalls nicht bezahlt wird. Insofern ist seine Position nicht anders als die eines nichtselbstst\u00e4ndig Besch\u00e4ftigten. Au\u00dferdem erhielt der Berater im entschiedenen Fall bereits eine fixe markt\u00fcbliche Beraterverg\u00fctung. Der 8. Senat h\u00e4tte \u2013 auch im Hinblick auf sein Ergebnis \u2013 also begr\u00fcnden m\u00fcssen, inwieweit die Unternehmensbeteiligung Betriebsverm\u00f6gen des Beraters darstellte. Daf\u00fcr kommt es auf die Disproportionalit\u00e4t der gezeichneten Kapitalinstrumente aber nicht an.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem verst\u00f6\u00dft der 8. Senat mit seiner Gesamtbetrachtung des Investments gegen die Grunds\u00e4tze des Bewertungsgesetzes. Denn die \u00a7\u00a7 11, 12 BewG sehen nur eine Einzelbewertung jedes Kapitalinstruments vor.<\/p>\n<p>Letztlich sind die Gesellschafter einer Gesellschaft grunds\u00e4tzlich frei, die Kapitalverh\u00e4ltnisse der Gesellschaft so zu strukturieren, wie sie es f\u00fcr richtig halten. Der in anderem Zusammenhang entwickelte Grundsatz der Finanzierungsfreiheit \u00fcberl\u00e4sst es der Entscheidung der Gesellschafter, ob und in wieweit sie einer Gesellschaft neben Eigenkapital auch Fremdkapital zur Verf\u00fcgung stellen (vgl. BFH vom 05.02.1992 \u2013 I R 127\/90, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0090645\">DB 1992 S.\u00a0763<\/a>; vom 20.06.2000 \u2013 VIII R 57\/98, <a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0006411\">DB 2000 S.\u00a02098<\/a>). Dies gilt jedenfalls insoweit, als mit der unterschiedlichen Finanzierung auch unterschiedliche wirtschaftliche Folgen verbunden sind, was ja gerade gewollt ist.<\/p>\n<p>Eine Managementbeteiligung ist eben keine erfolgsabh\u00e4ngige Sonderverg\u00fctung f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit, sondern ein Hochrisikoinvestment, das neben \u00fcberproportionalen Chancen auch \u00fcberproportionale Risiken birgt. Eine Strafbesteuerung f\u00fcr unternehmensbeteiligte Manager ist steuersystematisch nicht geboten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gibt ein Gesellschafter seinem Unternehmen ein Gesellschafterdarlehen, ein anderer Gesellschafter jedoch nicht, ist die steuerliche Behandlung unproblematisch \u2013 die Zinsen stellen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen dar. 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